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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/18/0346 E 16. Oktober 2007 RS 1 (Hier: der Beschwerde im Asylverfahren kam bereits die aufschiebende Wirkung zu; Rechtslage FrPolG 2005)Stammrechtssatz
Da sich der Fremde erst mit der Ablehnung bzw Zustellung des Ablehnungsbeschlusses der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages durch den VwGH unrechtmäßig in Österreich aufhält(Hinweis E 16. Jänner 2007, 2004/18/0021), liegt die Tatbestandsvoraussetzung für eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG 1997 dann nicht vor, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Da sich der Fremde erst mit der Ablehnung bzw Zustellung des Ablehnungsbeschlusses der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages durch den VwGH unrechtmäßig in Österreich aufhält(Hinweis E 16. Jänner 2007, 2004/18/0021), liegt die Tatbestandsvoraussetzung für eine Ausweisung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 dann nicht vor, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180172.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010