TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/16 2004/18/0021

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
StbG 1985 §10;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des YG in F, geboren 1973, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 11. September 2003, Zl. III 4033- 92/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 11. September 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 25. Juni 2002 rechtswidrig, versteckt unter dem Bett in der Fahrerkabine eines LKW, in das Bundesgebiet eingereist. Er habe § 16 Abs. 1 Z. 3 des Grenzkontrollgesetzes übertreten. Er habe am 25. Juni 2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 6 AsylG abgewiesen worden sei (rechtskräftig mit 12. Juni 2003). Gemäß § 8 AsylG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt worden. Er habe sich in der Folge entgegen § 31 Abs. 1 FrG rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und damit § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes übertreten. Sein Gesamtfehlverhalten (Übertretung des Grenzkontrollgesetzes und des Fremdengesetzes) zeige seine negative Einstellung zur Rechtsordnung. Sein Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG sei erfüllt. Die Interessenabwägung gemäß § 37 FrG gehe zu seinen Ungunsten aus. Mit einer Ausweisung könne nicht das Auslangen gefunden werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Am 14. November 2006 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, es bestehe die Absicht, die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schriftsatz vom 27. November 2006, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid nach wie vor beschwert erachte. Er wäre bei weiteren Antragstellungen im Zusammenhang mit seinem Status als Fremder (Arbeitserlaubnis, Verleihung der Staatsbürgerschaft) benachteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, seine Position u.a. in einem Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren werde durch ein Aufenthaltsverbot, das zu Recht bestanden habe und nur wegen Ablaufes seiner Gültigkeitsdauer nicht mehr bestehe, verschlechtert, einen Grund aufzeigt, aus dem er durch das Aufenthaltsverbot ungeachtet des Ablaufes der festgesetzten Gültigkeitsdauer weiterhin beschwert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2005/18/0659).

2.1. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde zutreffend keinen der in § 36 Abs. 2 FrG normierten Tatbestände als erfüllt angesehen. Ein Aufenthaltsverbot kann jedoch ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden. Die belangte Behörde sah das für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 1 FrG bedeutsame Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers in seiner illegalen Einreise und seinem an die rechtskräftige Abweisung seines Asylantrages mit 12. Juni 2003 anschließenden unrechtmäßigen Aufenthalt.

2.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Juni 2003 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 2003 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sohin erst seit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 26. November 2004, Zl. 2003/20/0226, (und nicht schon seit 12. Juni 2003) unrechtmäßig war, reicht das von der Behörde dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers nicht aus, um von triftigen Gründen sprechen zu können, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, gestützt allein auf § 36 Abs. 1 FrG, erlauben würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/18/0305).

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Jänner 2007

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180021.X00

Im RIS seit

14.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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