RS Vwgh 2009/12/11 2006/10/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Tir 2005 §10 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs8;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag ist für die Behörde die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Es ist zwar möglich, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt (vgl. E 27. Juni 2003, 2001/04/0086). Steht eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung jedoch aus, so hat die Behörde schon deshalb diese nicht konkret absehbare Entwicklung außer Acht zu lassen(vgl. E 12. September 2007, 2005/04/0115).In einem Verfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag ist für die Behörde die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Es ist zwar möglich, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt vergleiche E 27. Juni 2003, 2001/04/0086). Steht eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung jedoch aus, so hat die Behörde schon deshalb diese nicht konkret absehbare Entwicklung außer Acht zu lassen(vgl. E 12. September 2007, 2005/04/0115).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100146.X04

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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