RS Vwgh 2009/12/15 2008/05/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Behauptet ein Betriebsinhaber von seiner Betriebsanlage ausgehende Lärmemissionen, liegt insoweit nur dann eine Einwendung im Rechtssinne vor, wenn ihr entnommen werden kann, in welchem durch § 6 NÖ BauO 1996 geschützten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Betriebsinhaber als Nachbar für verletzt erachtet. Der Betriebsinhaber müsste diesbezüglich vorbringen, welche zulässigen Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0357).Behauptet ein Betriebsinhaber von seiner Betriebsanlage ausgehende Lärmemissionen, liegt insoweit nur dann eine Einwendung im Rechtssinne vor, wenn ihr entnommen werden kann, in welchem durch Paragraph 6, NÖ BauO 1996 geschützten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Betriebsinhaber als Nachbar für verletzt erachtet. Der Betriebsinhaber müsste diesbezüglich vorbringen, welche zulässigen Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0357).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050143.X10

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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