RS Vwgh 2009/12/15 2008/05/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0162 E 31. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050130.X06

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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