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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Rechtssatz
Zu den Bezügen und Vorteilen iS des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iS des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Diese Einnahmen sind nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. z.B. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 92/15/0048). Eine schlichte (widerrufliche) Begünstigung des versicherten Dienstnehmers hat beispielsweise noch keine Übertragung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag auf den Dienstnehmer zur Folge (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. August 1993, 93/14/0046, VwSlg 6797 F/1993, und vom 30. April 2003, 99/13/0224) und ein Kursgewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten ist erst dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116, und vom 4. Juni 2009, 2004/13/0083).Zu den Bezügen und Vorteilen iS des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iS des Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988. Diese Einnahmen sind nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann vergleiche z.B. Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 8, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 92/15/0048). Eine schlichte (widerrufliche) Begünstigung des versicherten Dienstnehmers hat beispielsweise noch keine Übertragung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag auf den Dienstnehmer zur Folge vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. August 1993, 93/14/0046, VwSlg 6797 F/1993, und vom 30. April 2003, 99/13/0224) und ein Kursgewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten ist erst dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116, und vom 4. Juni 2009, 2004/13/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130136.X04Im RIS seit
28.01.2010Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015