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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu keiner höheren als jener der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 wäre dann gelungen, wenn der vom Amtssachverständigen vorgenommene Vergleich des Arbeitsplatzes des Beamten mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.14. der Anlage 1 zum BDG 1979 mängelfrei ergeben hätte, dass der Punktewert des Beamten unter jenem dieser Richtverwendung liege (Hinweis E vom 17.12.2007, 2006/12/0086). Dem gegenüber konnte eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 nicht durch den Richtverwendungsvergleich mit der Richtverwendung gemäß Punkt
1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 geführt werden, liegt doch der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beamten über jenem für diese Richtverwendung. Ebenso wenig konnte die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 mit dem Vergleich mit der Richtverwendung gemäß 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 geführt werden. Der Umstand, dass der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beamten unter jenem der der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 zugehörigen Richtverwendung liegt, schließt nämlich nicht aus, dass der Arbeitsplatz des Beamten noch in der Bandbreite der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 gelegen wäre. Auch die bloßen Behauptungen des Sachverständigen betreffend die Bandbreiten der einzelnen Funktionsgruppen sind für sich nicht geeignet einen tauglichen Richtverwendungsvergleich zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120200.X01Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010