RS Vwgh 2009/12/17 2009/16/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §216;
B-VG Art140 Abs7;
ErbStG §1 Abs1 Z1;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §29 Abs1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0201 E 27. Jänner 2010

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., verfügte, mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG im vorliegenden Fall Wirkung entfaltete, namentlich eine von der Abgabepflichtigen ins Treffen geführte Tilgungswirkung, sind die weiteren materiell-rechtlichen Bestimmungen des ErbStG heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2004, 2004/16/0035, näher darlegte, entsteht die Erbschaftsteuerschuld beim Erwerb einer Rente von Todes wegen auch dann im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, wenn der Steuerpflichtige die Entrichtung der Steuer gemäß § 29 Abs. 1 ErbStG vom Jahreswert der Rente anstatt vom Kapitalwert wählt. Mit den laufenden wiederkehrenden Leistungen entstehen nicht Jahr für Jahr neue Steuerfälle. Die entstandene Steuerschuld erfährt durch die Besteuerung nach § 29 ErbStG keine Änderung; lediglich die Entrichtung der Steuer vom bereits erfolgten Anfall und berechnet vom Kapitalwert wird zeitlich verschoben wirksam. Für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer ist demnach entscheidend, dass die Steuerschuld entstanden ist. § 29 Abs. 1 ErbStG ist eine Bestimmung zur Steuerfestsetzung. Daraus folgt, dass die mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Grundtatbestandes des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG im Beschwerdefall keine Wirkung, insbesondere auch keine Tilgungswirkung entfalten konnte, weil der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung des Grundtatbestandes ereignet hatte. Daran ändert auch die von der Abgabepflichtigen bevorzugte Entrichtung der Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert nach § 29 Abs. 1 ErbStG nichts, sodass auch in diesem Fall das Außerkrafttreten des Grundtatbestandes mit Ablauf des 31. August 2008 an der bereits entstandenen Steuerschuld nichts mehr ändert. Weiters Ausführungen, dass der Ansicht der Abgabepflichtigen, dass ihre Steuerschuld dadurch erloschen (getilgt) sei, weil sie bis zum Stichtag 31. Juli 2008 bereits länger Zahlungen geleistet hat als der Berechnung nach § 29 Abs. 1 ErbStG seinerzeit (ihrerseits) zu Grunde gelegt worden sei, im Hinblick auf den Tatbestand des § 216 BAO keine Relevanz zukommt.Zur Beantwortung der Frage, ob die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., verfügte, mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG im vorliegenden Fall Wirkung entfaltete, namentlich eine von der Abgabepflichtigen ins Treffen geführte Tilgungswirkung, sind die weiteren materiell-rechtlichen Bestimmungen des ErbStG heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2004, 2004/16/0035, näher darlegte, entsteht die Erbschaftsteuerschuld beim Erwerb einer Rente von Todes wegen auch dann im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, wenn der Steuerpflichtige die Entrichtung der Steuer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG vom Jahreswert der Rente anstatt vom Kapitalwert wählt. Mit den laufenden wiederkehrenden Leistungen entstehen nicht Jahr für Jahr neue Steuerfälle. Die entstandene Steuerschuld erfährt durch die Besteuerung nach Paragraph 29, ErbStG keine Änderung; lediglich die Entrichtung der Steuer vom bereits erfolgten Anfall und berechnet vom Kapitalwert wird zeitlich verschoben wirksam. Für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer ist demnach entscheidend, dass die Steuerschuld entstanden ist. Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG ist eine Bestimmung zur Steuerfestsetzung. Daraus folgt, dass die mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Grundtatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG im Beschwerdefall keine Wirkung, insbesondere auch keine Tilgungswirkung entfalten konnte, weil der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung des Grundtatbestandes ereignet hatte. Daran ändert auch die von der Abgabepflichtigen bevorzugte Entrichtung der Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert nach Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG nichts, sodass auch in diesem Fall das Außerkrafttreten des Grundtatbestandes mit Ablauf des 31. August 2008 an der bereits entstandenen Steuerschuld nichts mehr ändert. Weiters Ausführungen, dass der Ansicht der Abgabepflichtigen, dass ihre Steuerschuld dadurch erloschen (getilgt) sei, weil sie bis zum Stichtag 31. Juli 2008 bereits länger Zahlungen geleistet hat als der Berechnung nach Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG seinerzeit (ihrerseits) zu Grunde gelegt worden sei, im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 216, BAO keine Relevanz zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160196.X03

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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