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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §216;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0201 E 27. Jänner 2010Rechtssatz
Zur Beantwortung der Frage, ob die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., verfügte, mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG im vorliegenden Fall Wirkung entfaltete, namentlich eine von der Abgabepflichtigen ins Treffen geführte Tilgungswirkung, sind die weiteren materiell-rechtlichen Bestimmungen des ErbStG heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2004, 2004/16/0035, näher darlegte, entsteht die Erbschaftsteuerschuld beim Erwerb einer Rente von Todes wegen auch dann im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, wenn der Steuerpflichtige die Entrichtung der Steuer gemäß § 29 Abs. 1 ErbStG vom Jahreswert der Rente anstatt vom Kapitalwert wählt. Mit den laufenden wiederkehrenden Leistungen entstehen nicht Jahr für Jahr neue Steuerfälle. Die entstandene Steuerschuld erfährt durch die Besteuerung nach § 29 ErbStG keine Änderung; lediglich die Entrichtung der Steuer vom bereits erfolgten Anfall und berechnet vom Kapitalwert wird zeitlich verschoben wirksam. Für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer ist demnach entscheidend, dass die Steuerschuld entstanden ist. § 29 Abs. 1 ErbStG ist eine Bestimmung zur Steuerfestsetzung. Daraus folgt, dass die mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Grundtatbestandes des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG im Beschwerdefall keine Wirkung, insbesondere auch keine Tilgungswirkung entfalten konnte, weil der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung des Grundtatbestandes ereignet hatte. Daran ändert auch die von der Abgabepflichtigen bevorzugte Entrichtung der Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert nach § 29 Abs. 1 ErbStG nichts, sodass auch in diesem Fall das Außerkrafttreten des Grundtatbestandes mit Ablauf des 31. August 2008 an der bereits entstandenen Steuerschuld nichts mehr ändert. Weiters Ausführungen, dass der Ansicht der Abgabepflichtigen, dass ihre Steuerschuld dadurch erloschen (getilgt) sei, weil sie bis zum Stichtag 31. Juli 2008 bereits länger Zahlungen geleistet hat als der Berechnung nach § 29 Abs. 1 ErbStG seinerzeit (ihrerseits) zu Grunde gelegt worden sei, im Hinblick auf den Tatbestand des § 216 BAO keine Relevanz zukommt.Zur Beantwortung der Frage, ob die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., verfügte, mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG im vorliegenden Fall Wirkung entfaltete, namentlich eine von der Abgabepflichtigen ins Treffen geführte Tilgungswirkung, sind die weiteren materiell-rechtlichen Bestimmungen des ErbStG heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2004, 2004/16/0035, näher darlegte, entsteht die Erbschaftsteuerschuld beim Erwerb einer Rente von Todes wegen auch dann im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, wenn der Steuerpflichtige die Entrichtung der Steuer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG vom Jahreswert der Rente anstatt vom Kapitalwert wählt. Mit den laufenden wiederkehrenden Leistungen entstehen nicht Jahr für Jahr neue Steuerfälle. Die entstandene Steuerschuld erfährt durch die Besteuerung nach Paragraph 29, ErbStG keine Änderung; lediglich die Entrichtung der Steuer vom bereits erfolgten Anfall und berechnet vom Kapitalwert wird zeitlich verschoben wirksam. Für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer ist demnach entscheidend, dass die Steuerschuld entstanden ist. Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG ist eine Bestimmung zur Steuerfestsetzung. Daraus folgt, dass die mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Grundtatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG im Beschwerdefall keine Wirkung, insbesondere auch keine Tilgungswirkung entfalten konnte, weil der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung des Grundtatbestandes ereignet hatte. Daran ändert auch die von der Abgabepflichtigen bevorzugte Entrichtung der Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert nach Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG nichts, sodass auch in diesem Fall das Außerkrafttreten des Grundtatbestandes mit Ablauf des 31. August 2008 an der bereits entstandenen Steuerschuld nichts mehr ändert. Weiters Ausführungen, dass der Ansicht der Abgabepflichtigen, dass ihre Steuerschuld dadurch erloschen (getilgt) sei, weil sie bis zum Stichtag 31. Juli 2008 bereits länger Zahlungen geleistet hat als der Berechnung nach Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG seinerzeit (ihrerseits) zu Grunde gelegt worden sei, im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 216, BAO keine Relevanz zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160196.X03Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017