Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Dem im Art. 139 Abs. 6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim VfGH bereits anhängig waren (vgl. E VfGH 6. Oktober 2004, VfSlg. 17319). Jene Beschwerdefälle aber, die erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)an den VfGH erhoben wurden, sind einem Anlassfall in Bezug auf dieses Verodnungsprüfungsverfahren nicht gleichzuhalten. In diesen Fällen ist daher die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als gesetzwidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass einer Beschwerde ist nicht zulässig (vgl. E 29. November 2005, 2004/12/0130).Dem im Artikel 139, Absatz 6, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim VfGH bereits anhängig waren vergleiche E VfGH 6. Oktober 2004, VfSlg. 17319). Jene Beschwerdefälle aber, die erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)an den VfGH erhoben wurden, sind einem Anlassfall in Bezug auf dieses Verodnungsprüfungsverfahren nicht gleichzuhalten. In diesen Fällen ist daher die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als gesetzwidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass einer Beschwerde ist nicht zulässig vergleiche E 29. November 2005, 2004/12/0130).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070168.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010