TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/29 2004/12/0130

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/087;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VerfGG 1953 §64 Abs2;
VerfGG 1953 §65;
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. H in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Mai 2004, BMWA- 209.130/5000-Pers/2/2004, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 15a Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. H in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Mai 2004, BMWA- 209.130/5000-Pers/2/2004, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; zuvor war er bei der belangten Behörde im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2004, dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2004 zugestellt, wurde dieser mit Ablauf des 31. Juli 2004 gemäß § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2004, dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2004 zugestellt, wurde dieser mit Ablauf des 31. Juli 2004 gemäß Paragraph 15 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2003 sein 738. Lebensmonat vollendet habe. Auf Grund seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, einem Monat und 16 Tagen habe er seit 1. Juli 2001 Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§§ 7 und 5 in Verbindung mit § 90 PG 1965).Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2003 sein 738. Lebensmonat vollendet habe. Auf Grund seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, einem Monat und 16 Tagen habe er seit 1. Juli 2001 Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraphen 7, und 5 in Verbindung mit Paragraph 90, PG 1965).

Der Ruhestandsversetzung stünden darüber hinaus auch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen, weil die Möglichkeit bestehe, den durch die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem Bediensteten nachzubesetzen, der auf Grund seiner einschlägigen Berufspraxis auf dem Gebiete der Öffentlichkeitsarbeit eher den geänderten Schwerpunkten im Aufgabengebiet der Abteilung entspreche.

Sohin seien die Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erfüllt, den Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates Juli 2003 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen.Sohin seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 erfüllt, den Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates Juli 2003 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04 u. a., die Bestimmungen des § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben und § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wieder in Kraft gesetzt habe.Die Beschwerde stützt sich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04 u. a., die Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben und Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , I Nr. 86, wieder in Kraft gesetzt habe.

Die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof habe zur Folge, dass der angefochtene Bescheid, der sich auf diese Bestimmung gestützt habe, dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides nicht gehört worden. Dies sei gerade im Hinblick auf die Begründung, wonach er nicht mehr den geänderten Schwerpunkten im Aufgabengebiet der Abteilung entspreche, von erheblicher Bedeutung. Die belangte Behörde begründe die Ruhestandsversetzung damit, dass der Beschwerdeführer die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Dies sei ein Vorwurf, der nichts anderes bedeute, als dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Eine Ruhestandsversetzung mit dieser Begründung ohne Gewährung eines rechtlichen Gehörs sei ein klarer Verstoß gegen jede Regel des rechtlichen Gehörs.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, lautete: Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87, lautete:

  1. "(1)Absatz eins,Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen."

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. Nr. 86, wieder in Kraft tritt. Der Bundeskanzler wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , Nr. 86, wieder in Kraft tritt. Der Bundeskanzler wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Mit Kundmachung vom 28. Juli 2004, BGBl. I Nr. 88/2004, wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.Mit Kundmachung vom 28. Juli 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2004,, wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 140, Absatz 5, und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des § 15a Abs. 1 BDG 1979, die bis zur Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt, somit bis zum 28. Juli 2004, dem Rechtsbestand angehörte. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2004, somit vor der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2004 zugestellt.Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979, die bis zur Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt, somit bis zum 28. Juli 2004, dem Rechtsbestand angehörte. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2004, somit vor der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2004 zugestellt.

Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.Nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

Der Fall des Beschwerdeführers ist kein Anlassfall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Die alte Rechtslage war daher weiterhin auf ihn anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist nicht zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, 96/08/0295, vom 18. März 1993, 92/09/0230, und vom 27. Februar 1992, 91/09/0241).Der Fall des Beschwerdeführers ist kein Anlassfall gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Die alte Rechtslage war daher weiterhin auf ihn anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist nicht zulässig vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, 96/08/0295, vom 18. März 1993, 92/09/0230, und vom 27. Februar 1992, 91/09/0241).

Dem Beschwerdeführer ist nun darin zuzustimmen, dass die Bestimmung des § 15a BDG 1979 in der Fassung des BGBl. Nr. 87/2001 verfassungswidrig ist. Der Beschwerdeführer ist - wie dargestellt -Dem Beschwerdeführer ist nun darin zuzustimmen, dass die Bestimmung des Paragraph 15 a, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2001, verfassungswidrig ist. Der Beschwerdeführer ist - wie dargestellt -

aber kein Anlassfall nach Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher vor die Situation gestellt, den angefochtenen Bescheid an einer hinsichtlich der Ermessensübung im Hinblick auf Art. 18 B-VG nicht ausreichend determinierten Norm messen zu müssen. Damit besteht für den Verwaltungsgerichtshof aber lediglich die Möglichkeit, die Ermessensübung der Behörde in Richtung auf das Vorliegen von Exzessen bzw. von Willkür zu überprüfen. aber kein Anlassfall nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher vor die Situation gestellt, den angefochtenen Bescheid an einer hinsichtlich der Ermessensübung im Hinblick auf Artikel 18, B-VG nicht ausreichend determinierten Norm messen zu müssen. Damit besteht für den Verwaltungsgerichtshof aber lediglich die Möglichkeit, die Ermessensübung der Behörde in Richtung auf das Vorliegen von Exzessen bzw. von Willkür zu überprüfen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen

738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich der zweiten "Einstiegsvoraussetzung" zur Ermessensübung (Z 2 des § 15a Abs. 1 BDG 1979) Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er meint, die Behörde sei davon ausgegangen, dass er die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Dies sei ein Vorwurf, der nichts anderes bedeute, als dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Diesbezüglich hätte ihm Parteiengehör gewährt werden müssen.Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich der zweiten "Einstiegsvoraussetzung" zur Ermessensübung (Ziffer 2, des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979) Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er meint, die Behörde sei davon ausgegangen, dass er die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Dies sei ein Vorwurf, der nichts anderes bedeute, als dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Diesbezüglich hätte ihm Parteiengehör gewährt werden müssen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine relevante Verfahrensverletzung auf. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist keinesfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Unter Bezugnahme auf § 15a Abs. 1 Z 2 BDG 1979 meinte die Behörde vielmehr, es stünden der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers deshalb keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen, weil die Möglichkeit der Nachbesetzung durch einen anderen Bediensteten besteht. Damit ist keine Aussage über die Qualität der geleisteten Arbeit des Beschwerdeführers verbunden.Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine relevante Verfahrensverletzung auf. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist keinesfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Unter Bezugnahme auf Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 meinte die Behörde vielmehr, es stünden der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers deshalb keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen, weil die Möglichkeit der Nachbesetzung durch einen anderen Bediensteten besteht. Damit ist keine Aussage über die Qualität der geleisteten Arbeit des Beschwerdeführers verbunden.

Der Annahme der belangten Behörde, es stünden der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen der problemlosen Nachbesetzungsmöglichkeit seines Arbeitsplatzes keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen, tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Insbesondere behauptet er nicht, dass der ins Auge gefasste Bewerber die notwendige Qualifikation für diesen Arbeitsplatz nicht aufweise oder dass andere wichtige dienstliche Gründe seiner Ruhestandsversetzung entgegen stünden. Damit fehlt aber eine Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung des Parteiengehörs zu erblickenden Verfahrensmangels.

Betrachtet man nun die Ermessensübung im engeren Sinn, so fällt freilich auf, dass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht äußerst knapp begründet ist. Allerdings kann die im Bescheid enthaltene Feststellung, wonach für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein besser qualifizierter Bediensteter zur Verfügung steht, als Kriterium der für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sprechenden Ermessensübung angesehen werden. Auch hier verabsäumt es der Beschwerdeführer darzulegen, dass diese Annahme der belangten Behörde unzutreffend wäre.

Bestand aber tatsächlich die Möglichkeit der Nachbesetzung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen besser qualifizierten Bediensteten, so kann in der darauf gestützten Ermessenentscheidung die oben angesprochene Willkür nicht erblickt werden.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Kriterien der im Beschwerdefall eingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Vor dem Hintergrund der dargestellten Kriterien der im Beschwerdefall eingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120130.X00

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten