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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StPO 1975 §106;Rechtssatz
Zwar steht bei einem Untersuchungshäftling gemäß § 189 Abs. 1 StPO die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Gegen solche Entscheidungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht stehen die Rechtsmittel eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO (gegen Staatsanwaltschaft) bzw. der Beschwerde gemäß § 87 ff StPO (gegen Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts) zu. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit des Anstaltsleiters, gemäß § 121 Abs. 1 StVG über Beschwerden auch von Untersuchungshäftlingen zu entscheiden, die gegen sie gerichtete Maßnahmen und Anordnungen von Strafvollzugsbediensteten bekämpfen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen und Anordnungen wird jedoch im Einzelfall entscheidend auch davon abhängen, ob im Einzelnen entsprechende Anordnungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht gemäß § 188 und § 189 Abs. 1 StPO vorlagen und ob das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten diesen entsprach (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0111, zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128).Zwar steht bei einem Untersuchungshäftling gemäß Paragraph 189, Absatz eins, StPO die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Gegen solche Entscheidungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht stehen die Rechtsmittel eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, StPO (gegen Staatsanwaltschaft) bzw. der Beschwerde gemäß Paragraph 87, ff StPO (gegen Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts) zu. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit des Anstaltsleiters, gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG über Beschwerden auch von Untersuchungshäftlingen zu entscheiden, die gegen sie gerichtete Maßnahmen und Anordnungen von Strafvollzugsbediensteten bekämpfen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen und Anordnungen wird jedoch im Einzelfall entscheidend auch davon abhängen, ob im Einzelnen entsprechende Anordnungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht gemäß Paragraph 188 und Paragraph 189, Absatz eins, StPO vorlagen und ob das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten diesen entsprach vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0111, zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060051.X03Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013