RS Vwgh 2009/12/17 2009/06/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §106;
StPO 1975 §188;
StPO 1975 §189 Abs1;
StPO 1975 §87;
StPO 1975 §88;
StPO 1975 §89;
StVG §120;
StVG §121 Abs1;
VwRallg;
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 121 heute
  2. StVG § 121 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 121 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 121 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 121 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 121 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 121 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 121 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  9. StVG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  10. StVG § 121 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Zwar steht bei einem Untersuchungshäftling gemäß § 189 Abs. 1 StPO die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Gegen solche Entscheidungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht stehen die Rechtsmittel eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO (gegen Staatsanwaltschaft) bzw. der Beschwerde gemäß § 87 ff StPO (gegen Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts) zu. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit des Anstaltsleiters, gemäß § 121 Abs. 1 StVG über Beschwerden auch von Untersuchungshäftlingen zu entscheiden, die gegen sie gerichtete Maßnahmen und Anordnungen von Strafvollzugsbediensteten bekämpfen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen und Anordnungen wird jedoch im Einzelfall entscheidend auch davon abhängen, ob im Einzelnen entsprechende Anordnungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht gemäß § 188 und § 189 Abs. 1 StPO vorlagen und ob das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten diesen entsprach (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0111, zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128).Zwar steht bei einem Untersuchungshäftling gemäß Paragraph 189, Absatz eins, StPO die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Gegen solche Entscheidungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht stehen die Rechtsmittel eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, StPO (gegen Staatsanwaltschaft) bzw. der Beschwerde gemäß Paragraph 87, ff StPO (gegen Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts) zu. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit des Anstaltsleiters, gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG über Beschwerden auch von Untersuchungshäftlingen zu entscheiden, die gegen sie gerichtete Maßnahmen und Anordnungen von Strafvollzugsbediensteten bekämpfen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen und Anordnungen wird jedoch im Einzelfall entscheidend auch davon abhängen, ob im Einzelnen entsprechende Anordnungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht gemäß Paragraph 188 und Paragraph 189, Absatz eins, StPO vorlagen und ob das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten diesen entsprach vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0111, zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060051.X03

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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