TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/20 91/19/0376

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der TH in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1991, Zl. VII/2a-V-904/6-10/1-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Unter dem Datum 30. Oktober 1990 hatte die Bezirkshauptmannschaft - soweit im Beschwerdefall von Belang - drei Straferkenntnisse erlassen, mit denen die Beschwerdeführerin schuldig erkannt worden war, sie habe es als "Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internat. Transporte J)" zu verantworten, daß bei drei namentlich genannten Arbeitnehmern (Lenkern) jeweils die (zulässige) Lenkzeit von acht Stunden zwischen zwei Ruhezeiten an bestimmten Tagen in einem bestimmt bezeichneten Ausmaß überschritten worden sei, und darüber hinaus bei denselben Lenkern jeweils die (zulässige) Einsatzzeit von zwölf Stunden an bestimmten Tagen in einem bestimmt bezeichneten Ausmaß überschritten worden sei. Sie habe damit jeweils Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes und gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 leg. cit. begangen. Über die Beschwerdeführerin waren deshalb jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden.

2. Den dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 11. November 1991 keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Straferkenntnisse.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und - ohne eine Gegenschrift (§ 36 Abs. 1 VwGG) zu erstatten - beantragt, die Beschwerde unter Verpflichtung der Beschwerdeführerin "zur Tragung aller aus dem Gesetz vorgesehenen Kosten" als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall stimmt in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten - nämlich sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen - mit dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 91/19/0201 zugrunde liegenden Beschwerdefall überein, mit der Folge, daß sich die hier zu beurteilende Beschwerde gleich jener, über die mit dem vorzitierten Erkenntnis entschieden wurde, als unbegründet erweist. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses wird hiemit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

2. Nach dem Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190376.X00

Im RIS seit

20.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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