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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §52;Rechtssatz
Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw. die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in GRÖSSE, AUSGESTALTUNG UND LAGE für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen (hier: die Errichtung einer Windkraftanlage) in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (Hinweis E vom 16. Dezember 2003, 2002/05/0687, und E vom 16. September 2003, 2002/05/0728, VwSlg. Nr. 16.167/A).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050079.X05Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012