TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/16 2002/05/0728

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;

Norm

BauG Bgld 1997 §16 Abs1;
BauG Bgld 1997 §18 Abs1;
BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauG Bgld 1997 §3 Z3 lita;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 litd;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Maria Krancz in Ollersdorf, vertreten durch Dax - Klepeisz - Klimburg - Schuszter, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 4. März 2002, Zl. 5-BB-100-87/1-7, betreffend Erteilung einer Baubewilligung im Grünland (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Markt Neuhodis, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1032 der Liegenschaft EZ 120, KG Markt Neuhodis, mit einer Fläche von

2.928 m2. Dieses Grundstück liegt im "Grünland - landwirtschaftlich genutzt". Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom 12. März 1979 wurde dieses Grundstück gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 der damals in Geltung gestandenen Bauordnung für das Burgenland zum Bauplatz erklärt und die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bergkellers auf diesem Grundstück erteilt. Mit Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 1979 wurde der Beschwerdeführerin die diesbezüglich erforderliche naturschutzbehördliche Genehmigung erteilt. Dieser - plangemäß errichtete - Bergkeller ist zehn Meter lang und fünf Meter breit. Neben einem Tagraum in der Größe von 21,2 m2 und einem Schlafraum von 6,4 m2 enthält dieses Gebäude auch eine Wasch- und Duschgelegenheit sowie ein WC und eine Terrasse.

Mit Eingabe vom 27. März 2001 beantragte die Beschwerdeführerin "die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung/für den Umbau/für den Zubau einer Pergola, einer Weinlaube, eines Rosenrankgerüstes" auf dem erwähnten Grundstück. Diesem Ansuchen war ein "Erhebungsbogen für die Erstellung eines landwirtschaftlichen Gutachtens bei Baumaßnahmen im Grünland bzw. in Schutzgebieten" angeschlossen, aus welchem ersichtlich ist, dass die 1939 geborene Beschwerdeführerin nebenberuflich Landwirtin ist und einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 22.000,-- führt. Die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche beträgt 6,659 ha (Ackerland und Wiesen 4,586 ha; zugepachtet 2,073 ha). Mehrere landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind vorhanden. Der auf dem Grundstück Nr. 1032 der KG Markt Neuhodis errichtete Bergkeller wurde als "Wohn- und Wirtschaftsgebäude" bezeichnet und ausgeführt, dass ein Stromanschluss, ein Hauswasserwerk (Brunnen) und eine Hauskläranlage vorhanden sei. Angeführt wird auch, dass das bebaute Grundstück derzeit wie folgt genutzt werde:

"Obstanlage - Wein und Gemüse sowie sonstige Früchte 168 Bäume, ca. 40 Weinstöcke - Weinlaube, Ribisel, Himbeeren, Ananas, Salat, Gurken, Petersilien ... Erdäpfel usw.". Als beabsichtigte Nutzung wird angeführt: "Intensivere Nutzung und Verwertung der Erträge".

Bezüglich des Bauvorhabens wird die Art und die Verwendung wie folgt näher konkretisiert: "Die zur Kommassierung eingereichten Projekte dienen zur Aufrechterhaltung und Bewirtschaftung der vor 22 Jahren kommassierten und errichteten Wohn- und Wirtschaftsanlage". Als verbaute Fläche wird angegeben:

30,30 m2; die Errichtungskosten der zur Bewilligung eingereichten baulichen Anlagen werden mit ca. S 1.900,-- veranschlagt. Hingewiesen wird darauf, dass das Bauvorhaben der Erzielung von Einnahmen zur Aufrechterhaltung und Bewirtschaftung der seit 22 Jahren bestehenden Anlage dient. Als Begründung über die Notwendigkeit der Baumaßnahme wird angeführt:

"1. Die seit 22 Jahren bestehende Pergola dient mir und meinem Mann bei der Bewirtschaftung des Grundstückes als Ruheplatz und der Einnahme von Mahlzeiten. Die alten Konstruktionshölzer müssen ausgewechselt werden, da sie total vermorscht sind und bereits eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

2. Das alte Rosenrankgerüst, wo seit 22 Jahren Kletterrosen hochgezüchtet werden, muss erneuert werden, da das bestehende Gerüst nicht mehr seinen Zweck erfüllt und der herabfallende Kletterrosenstock den Eingang zum Haus versperren würde.

3. Die Weinlaube ist einerseits als Erweiterung des Ertrages vorgesehen und zum anderen bedingt durch die entsprechende Entfernung zum Hauptwohnsitz, wo wir uns auch mehrere Tage aufhalten und nächtigen und über keinen Abstellplatz bzw. Garage für das Auto verfügen, soll diese Weinlaube auch als Unterstellplatz und Schutz vor Sonneneinstrahlung und Hagelschlag schützen."

In der dem Antrag beigelegten Baubeschreibung werden die zur Bewilligung eingereichten Bauvorhaben wie folgt umschrieben:

"Pergola Nr. 1 Ausmaß 3,50 m x 3,50 m ca. 2,50 m hoch

Die Holzkonstruktion der bestehenden Pergola soll durch eine genau gleich dimensionierte Konstruktion ersetzt werden, da die bestehende Konstruktion bereits derart vermorscht ist, dass diese durch herabfallende Holzteile eine Gefahr für Leib und Leben darstellt. Genaue Ausführung und Konstruktion in der Planskizze ersichtlich. Die Sockel und Ankereisen sowie die sonstige Beschaffenheit bleibt unverändert.

Die Sanierung der Pergola dient auch dazu, meinen 20-jährigen Weinstock, der über die Pergola hochgezogen wurde, zu erhalten.

Weinlaube Ausmaß 4,50 m x 3,50 m ca. 2,30 m hoch

Im Bereich der Hauszufahrt nach dem Einfahrtstor soll eine Weinlaube mit natürlichen runden unbehandelten Akazienhölzern errichtet werden. Die vier Ecksteher werden ca. 50 cm tief in der Erde eingegraben. Die Lamellen wie in der Planskizze ersichtlich montiert und entsprechend verankert.

Die Weinlaube soll als Unterstandplatz für einen PKW benützt werden. Dies ist deshalb erforderlich, da für die Bewirtschaftung des Grundstückes bzw. der unzähligen Obstbäume ein länger dauernder Aufenthalt unvermeidbar bleibt und daher der erforderliche PKW ungeschützt Hagel und der Sonnenbestrahlung ausgesetzt ist.

Einen beträchtlichen Schaden durch Hagelschlag an meinem PKW beim Bearbeiten des Grundstückes musste ich bereits in Kauf nehmen.

Rosenrankgerüst Ausmaß 2,30 m x 1 m ca. 2,30 m hoch

Die Ausführung und Holzart erfolgt analog der Weinlaube; näheres können sie aus der Planskizze entnehmen.

Das bestehende Rosenrankgerüst ist ebenfalls total vermorscht und soll durch ein neues Rankgerüst ersetzt werden, damit der seit ca. 15 Jahren hochgezüchtete Rosenstock erhalten bleiben kann."

Dem Antrag ist auch ein Bestandsplan angeschlossen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seinem in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2001 erstatteten Gutachten aus:

"Rankgerüste stellen in manchen Gebieten Europas eine traditionelle Erziehungsform hauptsächlich für Weingärten dar. Der primäre Zweck der Pergola 1 ist (als) Witterungsschutz und Schattenspender für die darunter liegende Sitzgarnitur, währenddessen die Pergola 2 als Schattenspender für den PKW dienen soll. Aus dem Vorgenannten lässt sich ableiten, dass diese Rankgerüste in keinem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung zu sehen sind.

Aus hochbautechnischer Sicht besteht kein Einwand gegen die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung."

Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, dass die Weintrauben, die auf der Pergola wachsen, landwirtschaftliche Erträge darstellten und die Bauwerke der Landwirtschaft dienten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als dem Flächenwidmungsplan widersprechend im Grunde des § 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 und § 20 Abs. 1, 4 und 5 des burgenländischen Raumplanungsgesetzes abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits am 5. Jänner 1999 um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau von Wirtschaftsräumen zum bestehenden Kellerstöckel angesucht, da auf den bestehenden und in der Folge noch anzupachtenden Grundstücken die Errichtung einer Bioobstanlage mit Veredelung und Vermarktung geplant sei. Dieses Verfahren sei noch anhängig. Da die vorhandene Pergola und das Rosenrankgerüst bereits Baugebrechen aufwiesen, habe die Beschwerdeführerin im Sinne der Verpflichtung des § 28 Burgenländisches Baugesetz diese Mängel behoben und soweit erforderlich durch neue hölzerne Baukörper ersetzt. In diesem Zusammenhang sei auch die Weinlaube errichtet worden. Das Sachverständigengutachten stehe in Widerspruch zu einem bereits erstatteten Gutachten vom 11. März 1999, wonach auf Grund der bewirtschafteten Fläche das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes festgestellt worden sei. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien daher nicht nachvollziehbar und im Hinblick auf den funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung nicht schlüssig. Insbesondere auch deshalb, weil er nur die Bewirtschaftung der Pergolaflächen (Weintrauben) für den Betrieb einer Nebenerwerbslandwirtschaft heranziehe. Die Baumaßnahmen seien für die Bewirtschaftung notwendig.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft, in welchem ausgeführt wird:

"Die Errichtung von Rankgerüsten wird wohl dann als landwirtschaftliche Maßnahme anzusehen sein, wenn sie flächenhaft und geordnet angelegt wird und auf Grund der Geländeverhältnisse (Hanglage) angebracht ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um punktuelle Maßnahmen in nahezu ebener Lage, wobei nochmals hingewiesen werden darf, dass laut Angaben der Bewilligungswerberin der primäre Zweck der Laube Nr. 2 als Witterungsschutz für das Auto gedacht ist und die Laube Nr. 1 als Sonnenschutz für den darunter befindlichen Sitzplatz dienen soll. Einen sachlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung bei dem Rosenrankgitter kann jedenfalls nicht gesehen werden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Behörde habe zu prüfen, ob die zur Bewilligung eingereichten Vorhaben nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes im Grünland notwendig seien. Im Hinblick auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass kein sachlicher oder funktionaler Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung gegeben sei. Unstrittig liege ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vor. Die Pergolas dienten jedoch als Witterungsschutz für den PKW bzw. als Sonnenschutz für eine Sitzgarnitur. Für das Rosenrankgerüst könne kein Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung gesehen werden. Mit der Ernte und dem Verkauf von auf dem Rankgerüst wachsenden Trauben könne die Notwendigkeit der Baulichkeiten nicht begründet werden, da der Ertrag durch den möglichen Verkauf im Verhältnis zu den Errichtungskosten nicht als betriebswirtschaftlich erforderlich zu begründen sei. Von einem Instandsetzen, Ausbessern oder Herrichten alter Teile könne nicht ausgegangen werden, wenn neue Baulichkeiten errichtet würden. Zum Begriff der Instandsetzung bzw. Sanierung gehöre, dass nur jeweils schadhafte Teile der bestehenden Anlage durch Ausbessern der Schäden oder durch Einsetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt würden. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um neu errichtete Bauten. Die Pergola, die Weinlaube und das Rosenrankgerüst seien gemäß Burgenländischem Baugesetz aber bewilligungspflichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der Baubewilligung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes sind

im Beschwerdefall von Bedeutung:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.

...

(4) Bauvorhaben sind die Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.

...

     § 3

Zulässigkeit von Bauvorhaben (baupolizeiliche Interessen)

     Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten

Grundstücken zulässig, wenn sie

     1. dem Flächenwidmungsplan, ... nicht widersprechen,

     ...

     3. Nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik,

insbesondere bezüglich

     a) Festigkeit und Standsicherheit

     ... entsprechen.

4. Das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

...

§ 16

Geringfügige Bauvorhaben

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.

...

§ 18

Baubewilligung und Bewilligungsverfahren

(1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. ...

...

(4) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

(5) Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen, die mit Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist. ..."

Die Bewilligungspflicht der hier zu beurteilenden Bauvorhaben wurde von den Baubehörden zutreffend bejaht, weil mit deren Errichtung jedenfalls die oben genannten baupolizeilichen Interessen im Sinne des § 3 Burgenländisches Baugesetz berührt werden.

Die Baubehörden gelangten zur Abweisung des Baubewilligungsantrages der Beschwerdeführerin, weil das eingereichte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Die Errichtung der Bauwerke im "Grünland - landwirtschaftliche Nutzung" sei im Beschwerdefall nicht notwendig.

Die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage entscheidende Regelungen des burgenländischen Raumplanungsgesetzes lauten wie folgt:

"Wirkung des Flächenwidmungsplanes

§ 20

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der burgenländischen Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

...

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, fallen nicht unter die Beschränkung der Absätze 1 und 2. Dies gilt auch für die flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass

a) die Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

c) die Baumaßnahme auf die die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

..."

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt. Aus diesem Grunde wurde im Jahre 1979 offenbar auch die erforderliche behördliche Bewilligung für die Errichtung eines "Bergkellers" auf dem im Grünland - landwirtschaftlich genutzt - gewidmeten Grundstück erteilt.

Die Baubehörden haben jedoch nähere Feststellungen bezüglich Art und Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall nicht getroffen. Dies wäre aber bei Klärung der von der belangten Behörde als relevant angesehenen Rechtsfrage der Notwendigkeit der hier zu beurteilenden baulichen Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz aus folgenden Gründen erforderlich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Verfahren betreffend die Errichtung baulicher Anlagen im Grünland im gegebenen Zusammenhang nämlich in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen dann vorliegt, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005, und vom 26. April 2000, Zl. 98/05/0247, m.w.N.). Gemäß § 20 Abs. 4 erster Satz Burgenländisches Raumplanungsgesetz sind Baumaßnahmen auf Grünflächen nur dann zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen. Gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. ist eine Voraussetzung, die Notwendigkeit einer Baumaßnahme anzunehmen, dass die Baumaßnahme im Grünland auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung beschränkt bleibt. Gestützt auf diese Bestimmung hat daher der Sachverständige zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 98/05/0247). Das Fehlen bereits einer Voraussetzung des § 20 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz hat zur Folge, dass die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 4 erster Satz leg. cit. nicht anzunehmen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0317).

Die Notwendigkeit der hier zu beurteilenden baulichen Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz wäre daher nicht isoliert und losgelöst von dem als gegeben angesehenen nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin zu bewerten gewesen, vielmehr könnte diese Frage nur unter dem Gesichtspunkt beantwortet werden, ob diese Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen, kein anderer Standort eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet und auf die für diese Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleiben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0084). Ausgehend von der bereits vorhandenen, im Jahre 1979 erteilten und tatsächlich auch ausgenutzten Bewilligung für die Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes könnte daher unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs durch Ab-Hof-Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte) eine Pergola für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zwecke notwendig im Sinne der dargestellten Rechtslage sein.

Im Beschwerdefall bedarf es jedoch aus folgenden Gründen keiner Prüfung der Notwendigkeit der vorgesehenen Baumaßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 erster Satz Burgenländisches Raumplanungsgesetz, weil für geringfügige Bauten im Sinne des § 20 Abs. 4 zweiter Satz Burgenländisches Raumplanungsgesetz dieses Tatbestandselement nicht gefordert wird. Der Gesetzgeber führt unter dem Begriff der geringfügigen Bauten beispielsweise "Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen" an, woraus sich ergibt, dass diese geringfügigen Bauten auch nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sein müssen.

Unter geringfügigen Bauten im Sinne des § 20 Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz sind Bauten von solcher Größe und Beschaffenheit zu verstehen, die eine Beeinträchtigung öffentlicher wie subjektiv-öffentlicher Interessen keinesfalls erwarten lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0021). Das Merkmal der Geringfügigkeit muss dem Bau als solchem zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 98/10/0315). Dass die im Beschwerdefall zu prüfenden baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die geplante Größe eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erwarten lassen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/05/0249, bezüglich einer Gerätehütte in der Größe von rund 14 m2) ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten nicht erkennbar.

Die belangte Behörde hat jedoch ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass eine Prüfung der Notwendigkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 erster Satz Burgenländisches Raumplanungsgesetz erforderlich ist, nicht untersucht, ob durch die beantragten baulichen Maßnahmen im Beschwerdefall eine Beeinträchtigung der nunmehr im § 3 Burgenländisches Baugesetz aufgezählten baupolizeilichen Interessen gegeben ist und deshalb nicht mehr von geringfügigen Bauten gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang erweist sich insbesondere eine Prüfung der Frage, ob raumordnungsrelevante Gründe im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. d Burgenländisches Raumplanungsgesetz i.V.m. § 3 Z. 4 Burgenländisches Baugesetz der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung der hier zu beurteilenden baulichen Maßnahmen entgegenstehen, entscheidungswesentlich.

Die belangte Behörde belastete aus diesen Gründen ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. September 2003

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X00

Im RIS seit

22.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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