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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Vorlage von Grundaufzeichnungen wie Paragons oder Strichlisten ist dann notwendig, wenn keine ordnungsgemäße Kassaführung vorliegt, also wenn nicht täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht, erfasst werden (zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0025, VwSlg 7867 F/2003, mwN).Die Vorlage von Grundaufzeichnungen wie Paragons oder Strichlisten ist dann notwendig, wenn keine ordnungsgemäße Kassaführung vorliegt, also wenn nicht täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht, erfasst werden (zur Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0025, VwSlg 7867 F/2003, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130034.X01Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010