RS Vwgh 2010/1/26 2009/11/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TSG 1909 §63 Abs1;
TSG 1909 §63 Abs2;
VStG §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/11/0065 E 17. November 2009 RS 1

Stammrechtssatz

§ 63 TSG 1909 unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Denn in § 63 Abs. 2 des TSG 1909 wird normiert, dass mit einem - bedeutend - geringeren Strafrahmen zu bestrafen ist, "wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht." Somit ist nach § 63 Abs. 1 leg. cit. jemand zu bestrafen, wer die dort genannten Übertretungen vorsätzlich nach Abs. 2 jedoch diejenige Person, die sie fahrlässig begeht.Paragraph 63, TSG 1909 unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Denn in Paragraph 63, Absatz 2, des TSG 1909 wird normiert, dass mit einem - bedeutend - geringeren Strafrahmen zu bestrafen ist, "wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht." Somit ist nach Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. jemand zu bestrafen, wer die dort genannten Übertretungen vorsätzlich nach Absatz 2, jedoch diejenige Person, die sie fahrlässig begeht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009110238.X01

Im RIS seit

09.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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