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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TSG 1909 §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/11/0065 E 17. November 2009 RS 1Stammrechtssatz
§ 63 TSG 1909 unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Denn in § 63 Abs. 2 des TSG 1909 wird normiert, dass mit einem - bedeutend - geringeren Strafrahmen zu bestrafen ist, "wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht." Somit ist nach § 63 Abs. 1 leg. cit. jemand zu bestrafen, wer die dort genannten Übertretungen vorsätzlich nach Abs. 2 jedoch diejenige Person, die sie fahrlässig begeht.Paragraph 63, TSG 1909 unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Denn in Paragraph 63, Absatz 2, des TSG 1909 wird normiert, dass mit einem - bedeutend - geringeren Strafrahmen zu bestrafen ist, "wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht." Somit ist nach Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. jemand zu bestrafen, wer die dort genannten Übertretungen vorsätzlich nach Absatz 2, jedoch diejenige Person, die sie fahrlässig begeht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009110238.X01Im RIS seit
09.03.2010Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011