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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Es trifft zwar an sich zu, dass ein Journalist entweder im Rahmen von Werkverträgen oder auch im Rahmen eines Dienstvertrages mit der Herstellung von Zeitungsartikeln beauftragt sein kann (Hinweis: E 3. Juli 2002, 2000/08/0161, zur vergleichbaren Herstellung von Rechtssätzen aus gerichtlichen Entscheidungen), sodass aus der erbrachten Leistung für sich allein genommen noch kein endgültiger Schluss auf die Art des Vertragsverhältnisses gezogen werden kann. Der Parteiwille muss daher - soweit er nicht in einem mit den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung übereinstimmenden schriftlichen Vertrag dokumentiert ist - aus den sonstigen Umständen, insbesondere auch aus mündlichen Nebenabreden des Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen tatsächlicher Durchführung erschlossen werden. In diesem Zusammenhang spricht nun aber gerade die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes nach der Übung des redlichen Verkehrs dagegen, dass der Parteiwille auf den Abschluss von Werkverträgen gerichtet war (Hinweis: E 19. Oktober 2005, 2002/08/0264).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080034.X02Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010