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L65503 Fischerei NiederösterreichRechtssatz
Das NÖ FischereiG 2001 enthält - wie schon das NÖ FischereiG 1988 -
keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen ist (vgl das zur Parteistellung in einem Verfahren zur Anerkennung eines Fischereieigenreviers nach dem NÖ FischereiG 1988 ergangene E vom 30. Mai 2007, 2006/03/0058). keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen ist vergleiche das zur Parteistellung in einem Verfahren zur Anerkennung eines Fischereieigenreviers nach dem NÖ FischereiG 1988 ergangene E vom 30. Mai 2007, 2006/03/0058).
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030182.X01Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012