RS Vwgh 2010/1/27 2009/03/0182

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG NÖ 1988;
FischereiG NÖ 2001 §19;

Rechtssatz

Das NÖ FischereiG 2001 enthält - wie schon das NÖ FischereiG 1988 -

keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen ist (vgl das zur Parteistellung in einem Verfahren zur Anerkennung eines Fischereieigenreviers nach dem NÖ FischereiG 1988 ergangene E vom 30. Mai 2007, 2006/03/0058). keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen ist vergleiche das zur Parteistellung in einem Verfahren zur Anerkennung eines Fischereieigenreviers nach dem NÖ FischereiG 1988 ergangene E vom 30. Mai 2007, 2006/03/0058).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030182.X01

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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