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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beamtin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, im Rahmen der Ernennung (Überstellung) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zur Hauptschullehrerin, also in die (Unter-)Verwendung gemäß Art. II Z. 2 Subziffer 1 der Anlage zum LDG 1984 ernannt (überstellt) zu werden. Es besteht aber kein subjektives Recht des Beamten auf Überstellung und - in Ansehung der Erlangung einer Planstelle durch Überstellung - auch keine Parteistellung (Hinweis E vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0001, sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nichts anderes gilt aber auch für das hier geltend gemachte Recht auf eine in einer bestimmten Weise definierte Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt (überstellt) zu werden.Die Beamtin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, im Rahmen der Ernennung (Überstellung) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zur Hauptschullehrerin, also in die (Unter-)Verwendung gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Subziffer 1 der Anlage zum LDG 1984 ernannt (überstellt) zu werden. Es besteht aber kein subjektives Recht des Beamten auf Überstellung und - in Ansehung der Erlangung einer Planstelle durch Überstellung - auch keine Parteistellung (Hinweis E vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0001, sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nichts anderes gilt aber auch für das hier geltend gemachte Recht auf eine in einer bestimmten Weise definierte Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt (überstellt) zu werden.
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120156.X02Im RIS seit
07.05.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011