TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/9 2004/12/0001

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GdBedG Krnt 1992 §1 Abs1 idF 1995/012;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs1 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §11 idF 2000/066;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Mag. W in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Februar 2002, Zl. 3-SV 60-45/1-2002, betreffend Beförderung nach § 11 Abs. 1 K-GBG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren der Mitbeteiligten auf Ersatz von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde S (der Mitbeteiligten) vom 18. Dezember 1992 mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, ernannt.

In seiner Eingabe vom 30. November 1994 ersuchte er um Beförderung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A und wiederholte sein dahingehendes Begehren in seiner Eingabe vom 27. Juni 1996, zog dieses jedoch mit Eingabe vom 12. August 1996 zurück.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2000 beantragte er - nunmehr anwaltlich vertreten - seine Beförderung in die "Dienstklasse A-VII". Seine Leistungsbeurteilung laute auf "ausgezeichnet". Die vom Gesetz geforderten 19 Dienstjahre für die Beförderung in die Dienstklasse A-VII lägen vor.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei den Antrag des Beschwerdeführers auf Beförderung ab. Dem Antrag müsse - so die Begründung dieses Bescheides - eine positive Erledigung aus nachstehenden Gründen versagt bleiben: Begehrt werde die Ernennung auf eine andere Planstelle bzw. die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe gemäß § 11 des (Kärntner) Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBl. Nr. 56 - K-GBG. § 11 Abs. 1 K-GBG bestimme, dass die Verleihung einer Planstelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) oder einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) vom Gemeinderat durch Ernennung im Dienstverhältnis erfolge. § 11 Abs. 4 K-GBG bestimme, dass die Beförderung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und die Dienstverwendung zu erfolgen habe. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung bestehe nicht. Im vorliegenden Fall erscheine eine Beförderung des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht als untunlich. Zur Verwendung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass der Stellenplan der Mitbeteiligten laut Verordnung vom 15. Dezember 2000 lediglich eine Stelle der Verwendung "A-VIII (Stadtamtsdirektor)" und eine Stelle mit der Verwendung "A-V (Rechtsdienst)" vorsehe. Eine Höherbewertung dieser Stelle sei in den letzten Jahren im Hinblick auf den Arbeitsanfall und die Leistungen des Rechtsdienstes nicht erforderlich gewesen. Die Feststellung der Wertigkeit der Planstelle für den Rechtsdienst sei vielmehr durch den Gemeinderat entsprechend den Maßgaben der Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 80/1983 idF zuletzt LGBl. Nr. 64/2000, unter Bedachtnahme auf die Wertigkeit der für die betreffende Aufgabenerfüllung erforderlichen Tätigkeiten erfolgt. Im Hinblick auf den zitierten Stellenplan der Mitbeteiligten liege sohin kein "Posten der Verwendung A-VII" vor. Allein schon aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Nach weiterer Darstellung der vom Beschwerdeführer "erbrachten Leistungen" führte der Bescheid weiter aus, aus § 11 K-GBG ergebe sich für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die von ihm beantragte Beförderung nach A-VII. Lediglich dann, wenn die Verwendung und die Leistung des Beschwerdeführers die Beförderung rechtfertigen würden, hätte der Gemeinderat unter Beachtung des Gleichheitssatzes eine Beförderung vorzunehmen. Gerade im vorliegenden Fall sei jedoch unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere aber seines - näher dargelegten - Verhaltens eine Beförderung in keiner Weise zu rechtfertigen. Einerseits habe sich nämlich seit dem Beginn seiner Tätigkeit hierin keinerlei Änderung ergeben. Viel ausschlaggebender aber für den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Erweiterungen seines Tätigkeitsfeldes erfahren habe, sondern ganz im Gegenteil in seiner Tätigkeit habe eingeschränkt werden müssen, sei sein dienstliches Verhalten. Möge seine Dienstbeschreibung auch auf "ausgezeichnet" lauten, so ergebe sich aus der Fülle der von ihm gesetzten Dienstverfehlungen, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seine Leistungen weit unter dem durchschnittlichen Niveau der Tätigkeit anderer Bediensteter der Mitbeteiligten lägen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere festzuhalten, dass eine Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein im Jahr 1998 anhängiges Disziplinarverfahren unterblieben sei. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei ein Leistungsfeststellungsverfahren anhängig. Daraus aber folge, dass der Beschwerdeführer keinesfalls seiner Dienstverwendung und seiner Leistung wegen zu befördern gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mangelnde Darstellung seiner Leistungen, die Unschlüssigkeit der Begründung des gemeindebehördlichen Bescheides und die Rechtswidrigkeit des Stellenplans der Mitbeteiligten geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des angefochtenen gemeindebehördlichen Bescheides sowie der dagegen erhobenen Vorstellung abschließend aus (Seiten 17 bis 19 der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides), sie habe zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Dem öffentlichrechtlichen Bediensteten sei ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Beförderung nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfülle. Subjektive Rechte bestünden in dieser Richtung ebenso wenig wie in Richtung auf eine Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis überhaupt oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe. Diese Rechtsprechung habe durch den Beschluss eines verstärkten Senates (des Verwaltungsgerichtshofes) vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A, nur insofern eine Änderung erfahren, als eine Verpflichtung der Behörde angenommen worden sei, derartige Anträge mangels bestehenden materiell-rechtlichen Anspruches mit Bescheid zurückzuweisen. Bei einer Beförderung handle es sich wie bei der Aufnahme oder Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolge. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und - soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen normiert seien - im Ernennungsverfahren auch keine Parteistellung; eine solche Ausnahmeregelung sei vorliegend nicht gegeben. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass ohne Änderung des Stellenplanes (Dienstklasse) eine Beförderung des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Aufgabe der belangten Behörde sei es, den angefochtenen gemeindebehördlichen Bescheid dahingehend zu überprüfen, ob durch ihn Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Die Vorstellungsbehörde sei berechtigt und verpflichtet, im Fall relevanter Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben. Derartige entscheidungswesentliche Verfahrensmängel lägen dann vor, wenn es sich um Mängel handelte, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen würden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren könne eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides führen, wenn diese Verfahrensverletzung für den Inhalt des Bescheides relevant gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Beförderung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukämen und darüber hinaus eine Ernennung im Hinblick auf den im Rechtsbestand befindlichen Stellenplan unmöglich sei, sei der Vorstellung ein Erfolg zu versagen gewesen. Durch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers anstelle der rechtlich gebotenen Zurückweisung seien subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2003, B 608/02, abgetretene Beschwerde, in der - nach Ergänzung - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid "in seinen Rechten verletzt; insbesondere in seinem Recht auf Parteiengehör und in seinem Recht auf vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe, zumal der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die vorzeitige Einreihung nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz erfüllt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters erstattete die Mitbeteiligte eine "Gegenäußerung" in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und den Zuspruch von Schriftsatzaufwand beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 erster Satz des (Kärntner) Gemeindebedienstetengesetzes 1992, wiederverlautbart mit der Kundmachung LGBl. (für Kärnten) Nr. 56 - K-GBG, in der Fassung der Novelle Nr. 12/1995, findet dieses Gesetz, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

§ 11 K-GBG lautet, soweit für den Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 79/1995 und LGBl. Nr. 66/2000:

"§ 11

Ernennung auf eine andere Planstelle

Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

(1) Die Verleihung einer Planstelle, einer höheren Dienstklasse (Beförderung) oder einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung im Dienstverhältnis.

(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist zulässig, wenn die Ernennungserfordernisse, die für diese Verwendungsgruppe gelten, erfüllt sind. ...

(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beförderungsverhältnisse beim Lande durch Verordnung zu bestimmen, welche Dienstzeit öffentlich-rechtliche Bedienstete mindestens zurückgelegt haben müssen, um auf eine Planstelle einer höheren Dienstklasse ernannt werden zu können. ...

(4) Die Beförderung hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und die Dienstverwendung zu erfolgen.

(5) Ist die Beförderung eines Beamten, der durch zehn Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Mitbeteiligten auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, ernannt ist. In seiner eingangs wiedergegebenen Eingabe vom 1. Dezember 2000 beantragte er ausdrücklich "die Beförderung in die Dienstklasse A-VII". Damit begehrte er seine Beförderung im Sinn des § 11 Abs. 1 K-GBG durch Verleihung einer Planstelle einer höheren Dienstklasse.

Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten, durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176, mwN).

Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "insbesondere ... in seinem Recht auf vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe" verletzt erachtet, ist ihm entgegen zu halten, dass er - wie bereits dargestellt - in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2002 ausdrücklich nur seine Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach § 11 Abs. 1 K-GBG begehrt hatte, nicht jedoch seine vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe nach Abs. 5 dieser Bestimmung. Da mit dem vor der belangten Behörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid auch nur der besagte Antrag auf Beförderung abgewiesen und nicht über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf vorzeitige Einreihung nach § 11 Abs. 5 K-GBG abgesprochen worden war, wurde der Beschwerdeführer hiedurch auch nicht in dem von ihm bezeichneten Recht auf vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe verletzt.

Soweit in den Beschwerdegründen vorgebracht wird, die Ablehnung einer Beförderung greife unmittelbar und intentional in die subjektive Rechtssphäre des Betroffenen ein, vermag er auch hierin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - in dem Sinn, dass die belangte Behörde ein subjektives Recht auf Beförderung im Rahmen des beschwerdegegenständlichen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verkannt hätte - nicht aufzuzeigen, weil im Rahmen des vorliegenden Dienstverhältnisses eine im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen subjektiver Rechte notwendige "rechtliche Verdichtung" aus dem Gesetz nicht ableitbar ist.

Da jedoch dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Beförderung im Sinn des § 11 Abs. 1 K-GBG nicht zukam, mangelt es allfälligen, in der Beschwerdeschrift weitwändig ausgeführten Verfahrensmängeln an der notwendigen Relevanz.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Die Abweisung des Begehrens der nicht anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten auf Ersatz von Schriftsatzaufwandes folgt aus § 49 Abs. 1 VwGG (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 2000/12/0040, mwN).

Wien, am 9. Juni 2004

Schlagworte

Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120001.X00

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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