Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BEinstG §3 idF 2005/I/082;Rechtssatz
Die Beamtin, bei welcher eine Behinderung im Verständnis des § 3 BEinstG vorliegt, darf auf Grund des Diskriminierungsverbotes des § 7b Abs. 1 leg. cit. nur unter den Voraussetzungen des § 7c Abs. 3 leg. cit. infolge ihrer Behinderung anders behandelt werden als Landeslehrer ohne eine solche Behinderung (zur Maßgeblichkeit der Kriterien des § 7c Abs. 3 leg. cit. für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung infolge einer Behinderung durch eine amtswegige Ruhestandsversetzung vorliegt, siehe das hg. E vom 17.12.2007, Zl. 2006/12/0223). Vorausgesetzt wäre demnach, dass das betreffende (behindernde) Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Die Unfähigkeit der Beamtin, gemäß § 43 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichenfalls auch Sportunterricht zu erteilen, stellt freilich keine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für einen (in diesem Fach nicht geprüften) Landeslehrer dar.Die Beamtin, bei welcher eine Behinderung im Verständnis des Paragraph 3, BEinstG vorliegt, darf auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Paragraph 7 b, Absatz eins, leg. cit. nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 7 c, Absatz 3, leg. cit. infolge ihrer Behinderung anders behandelt werden als Landeslehrer ohne eine solche Behinderung (zur Maßgeblichkeit der Kriterien des Paragraph 7 c, Absatz 3, leg. cit. für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung infolge einer Behinderung durch eine amtswegige Ruhestandsversetzung vorliegt, siehe das hg. E vom 17.12.2007, Zl. 2006/12/0223). Vorausgesetzt wäre demnach, dass das betreffende (behindernde) Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Die Unfähigkeit der Beamtin, gemäß Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984 erforderlichenfalls auch Sportunterricht zu erteilen, stellt freilich keine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für einen (in diesem Fach nicht geprüften) Landeslehrer dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X05Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015