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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/12/0080Rechtssatz
Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ergibt, wonach der Antritt des Karenzurlaubes die Abberufung bewirkt, braucht es hiezu in Abweichung von § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 38 leg. cit. ausnahmsweise keines verwendungsändernden Bescheides (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). In einem solchen Fall gilt, dass der Beamte nach Beendigung seines Karenzurlaubes gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Betrauung eines bereits abberufenen und daher in diesem Zeitpunkt der Grundlaufbahn angehörigen Beamten stellt keine qualifizierte Verwendungsänderung dar und kann - unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit - durch formlose Weisung erfolgen (vgl. für den Fall einer Überstellung etwa das E vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0210).Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 75 b, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ergibt, wonach der Antritt des Karenzurlaubes die Abberufung bewirkt, braucht es hiezu in Abweichung von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, leg. cit. ausnahmsweise keines verwendungsändernden Bescheides (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). In einem solchen Fall gilt, dass der Beamte nach Beendigung seines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Betrauung eines bereits abberufenen und daher in diesem Zeitpunkt der Grundlaufbahn angehörigen Beamten stellt keine qualifizierte Verwendungsänderung dar und kann - unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit - durch formlose Weisung erfolgen vergleiche für den Fall einer Überstellung etwa das E vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120079.X03Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010