Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer war vor seiner Überstellung schon mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden. Die Wirkungen dieses Abberufungsbescheides wurden allerdings durch den Berufungsbescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt beseitigt. Dies gilt jedoch nicht für die Wirkung des zwischenzeitig ergangenen Ernennungsdekretes, welches für sich genommen ausgereicht hätte, um dem Beschwerdeführer seinen vordem innegehabten Arbeitsplatz wirksam zu entziehen. Die weitere Zugehörigkeit dieses Ernennungsdekretes zum Rechtsbestand auch nach Erlassung des Bescheides der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt bewirkte, dass der Beschwerdeführer durch den zuletzt genannten Bescheid nicht wiederum (rückwirkend) seinen früheren Arbeitsplatz erlangte (vgl. zu dieser Konstellation auch das E vom 15.November 2006, Zl. 2006/12/0027 = VwSlg. 17.058 A/2006). Nach Übernahme des Ernennungsdekrets war der Beschwerdeführer daher zunächst ein in eine neue Besoldungs- und Verwendungsgruppe überstellter Beamter, dem unter Beachtung der Bestimmungen des § 36 BDG 1979 durch dienstrechtliche Weisung erstmals von der zuständigen Dienstbehörde ein Arbeitsplatz seiner neuen Verwendungsgruppe zu übertragen gewesen wäre.Der Beschwerdeführer war vor seiner Überstellung schon mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden. Die Wirkungen dieses Abberufungsbescheides wurden allerdings durch den Berufungsbescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt beseitigt. Dies gilt jedoch nicht für die Wirkung des zwischenzeitig ergangenen Ernennungsdekretes, welches für sich genommen ausgereicht hätte, um dem Beschwerdeführer seinen vordem innegehabten Arbeitsplatz wirksam zu entziehen. Die weitere Zugehörigkeit dieses Ernennungsdekretes zum Rechtsbestand auch nach Erlassung des Bescheides der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt bewirkte, dass der Beschwerdeführer durch den zuletzt genannten Bescheid nicht wiederum (rückwirkend) seinen früheren Arbeitsplatz erlangte vergleiche zu dieser Konstellation auch das E vom 15.November 2006, Zl. 2006/12/0027 = VwSlg. 17.058 A/2006). Nach Übernahme des Ernennungsdekrets war der Beschwerdeführer daher zunächst ein in eine neue Besoldungs- und Verwendungsgruppe überstellter Beamter, dem unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 36, BDG 1979 durch dienstrechtliche Weisung erstmals von der zuständigen Dienstbehörde ein Arbeitsplatz seiner neuen Verwendungsgruppe zu übertragen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120047.X02Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014