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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet ist, ist anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). Dies gilt auch für den Fall allenfalls ungebührlicher Verfahrensverzögerungen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Bedeutungslosigkeit solcher Verfahrensverzögerungen für die Bemessung des Ruhegenusses die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165, vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0071, und vom 29. September 1999, Zl. 97/12/0281, deren Aussagen auch auf die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung selbst zu übertragen sind).Die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet ist, ist anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). Dies gilt auch für den Fall allenfalls ungebührlicher Verfahrensverzögerungen vergleiche in diesem Zusammenhang zur Bedeutungslosigkeit solcher Verfahrensverzögerungen für die Bemessung des Ruhegenusses die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165, vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0071, und vom 29. September 1999, Zl. 97/12/0281, deren Aussagen auch auf die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung selbst zu übertragen sind).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120047.X01Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014