Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §69 idF 2002/I/87;Rechtssatz
Die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses (über den Bf wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt) durch den VwGH bewirkte die Wiedereinsetzung des Beamten auf seinen bisherigen Arbeitsplatz. Der Beamte wäre daher gehalten gewesen, seine Dienstbereitschaft nicht nur schriftlich zu erklären, sondern an seinem vordem innegehabten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zu erscheinen. Es mag daher dahinstehen, ob ein Verzicht der Dienstbehörde auf eine faktische Dienstleistung des Beamten für den in Rede stehenden Zeitraum der Möglichkeit des Verbrauchs von Erholungsurlaub entgegenstünde (verneinend für Suspendierungen das E vom 25. September 1989, 89/12/0160; bejahend für einen Karenzurlaub das E vom 24. September 1997, 94/12/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120045.X03Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010