TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/25 89/12/0160

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §68
BDG 1979 §69
BDG 1979 §70
BDG 1979 §74
BDG 1979 §75
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 68 heute
  2. BDG 1979 § 68 gültig ab 01.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.2021 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. BDG 1979 § 68 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. BDG 1979 § 68 gültig von 25.04.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  6. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.1994 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1989, Zl. 114 587/10-11/2/89, betreffend Verbrauch des Erholungsurlaubes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien, X-Abteilung.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde, auf die die Zuständigkeit im Devolutionswege übergegangen war, fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. bis 25. September 1987 von seinem Erholungsurlaub für 1987 72 Stunden verbraucht habe.

Zur Begründung wird - soweit dies für das gegenständliche Verfahren maßgebend ist - im wesentlichen ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge mit Bescheid vom 26. Juli 1987 vorläufig suspendiert worden. Bereits vorher habe er für die Zeit vom 11. bis 25. September 1987 einen Griechenland-Urlaub gebucht gehabt, den er auch wie vorgesehen absolviert habe. Der Beschluß über die Aufhebung der Suspendierung sei dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25. September 1987 zugestellt worden. Am 28. September 1987 sei der Beschwerdeführer zum Dienstantritt am 29. September 1987 aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers dürfe die Zeit vom 11. bis 25. September 1987 nicht als Erholungsurlaub gewertet werden. Das Urlaubsansuchen des Beschwerdeführers könne nach seiner Auffassung nur auf einen Zeitraum bezogen sein, währenddessen er Dienst zu versehen gehabt hätte. Im Hinblick auf die prinzipielle Unvereinbarkeit des Erholungsurlaubes mit einer Suspendierung sei - im Gegensatz zur Meinung der Dienstbehörde erster Instanz - generell ein Verbrauch eines Erholungsurlaubes während einer Suspendierungszeit undenkbar.

Nach Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiter dargelegt: Für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches sei allein entscheidend, ob es zulässig sei, während der Zeit einer Suspendierung den Erholungsurlaub zu verbrauchen. Diese Frage habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1497/69, bejaht: Erholungsurlaub und Suspendierung seien vereinbar. Der suspendierte Beamte habe sich nämlich stets dienstbereit zu halten und müsse nötigenfalls den Organen des Disziplinarverfahrens zur Verfügung stehen, während der - wenn auch während einer Suspendierung - beurlaubte Beamte berechtigt sei, sich freizügig zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben während des Urlaubes in Griechenland gewesen und hätte sich daher nicht dienstbereit halten können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erholungsurlaub im gesetzlichen Ausmaß der §§ 64 ff BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Verbindung mit § 112 BDG 1979, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erholungsurlaub im gesetzlichen Ausmaß der Paragraphen 64, ff BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Verbindung mit Paragraph 112, BDG 1979, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Unter der Überschrift „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ regelt § 68 BDG 1979:Unter der Überschrift „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ regelt Paragraph 68, BDG 1979:

„Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.“

Nach § 69 BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.Nach Paragraph 69, BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.

Im Beschwerdefall ist sachverhaltsmäßig unbestritten, daß der Beschwerdeführer - nach seinem Vorbringen wegen eines Vorfalles, mit dem er tatsächlich überhaupt nichts zu tun hatte - suspendiert war und sich während dieser Zeit, nämlich vom 11. bis 25. September 1987 auf einer „Urlaubsreise“ im Ausland befunden hat.

Der Beschwerdeführer bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, daß eine „prinzipielle Unvereinbarkeit von Suspendierung und Urlaub“ bestehe; dies zeige bereits das Spannungsverhältnis zwischen der psychischen Belastung eines Suspendierten und dem Erholungszweck des Urlaubes. Weiters dürfe der Erholungsurlaubsverbrauch nicht amtswegig angeordnet werden. Das „diesbezügliche Urlaubsansuchen“ des Beschwerdeführers hätte von der Behörde ausgehend von der Rechtsüberlegung, daß ein Urlaubsansuchen überhaupt nur dann vorliegen könne, wenn ohne Urlaub eine Dienstleistungsverpflichtung bestanden hätte, nur als Meldung einer Auslandsreise gewertet werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Beschwerdefall maßgebende grundsätzliche Frage der Zulässigkeit des Verbrauches des Erholungsurlaubes während der Zeit einer Suspendierung mit Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1497/69, auf das auch im angefochtenen Bescheid zutreffend Bezug genommen wird, bejaht. Demnach verbleibt der suspendierte Beamte während des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Suspendierungsverhältnis, ohne daß das eine Verhältnis das andere ausschließen würde (hinsichtlich der näheren Begründung vgl. das genannte Erkenntnis).Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Beschwerdefall maßgebende grundsätzliche Frage der Zulässigkeit des Verbrauches des Erholungsurlaubes während der Zeit einer Suspendierung mit Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1497/69, auf das auch im angefochtenen Bescheid zutreffend Bezug genommen wird, bejaht. Demnach verbleibt der suspendierte Beamte während des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Suspendierungsverhältnis, ohne daß das eine Verhältnis das andere ausschließen würde (hinsichtlich der näheren Begründung vergleiche , das genannte Erkenntnis).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sieht der Verwaltungsgerichtshof durch die zwischenzeitig erfolgte Änderung der Rechtslage (anstelle der Dienstpragmatik 1914 ist das BDG 1979 getreten) mangels einer für die Beurteilung dieser Rechtsfrage wesentlichen inhaltlichen Änderung der Regelungen über den Erholungsurlaub und über die Suspendierung keine Veranlassung, von der vorher dargelegten Rechtsprechung abzugehen.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer, was sein Vorbringen zum Urlaubsansuchen betrifft, entgegenzuhalten, daß er selbst von „mein diesbezügliches Urlaubsansuchen“ spricht und daher schon deshalb nicht von einer „amtswegigen Anordnung“ des Erholungsurlaubes gesprochen werden kann. Im übrigen stellen die gesetzlichen Regelungen über den „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ (§ 68 BDG 1979) und den „Verfall des Erholungsurlaubes“ (§ 69 BDG 1979) im Gegensatz zur Regelung beim Urlaubsvorgriff, beim Sonderurlaub oder beim Karenzurlaub nicht auf ein ausdrückliches Ansuchen des Beamten ab; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verbrauch. Daran, daß der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit im Sinne des Gesetzes Erholungsurlaub verbraucht hat, ändert aber auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aspekt nichts, daß er schuldlos suspendiert gewesen sei bzw. daß die Behörde sich weder mit der Frage des Urlaubsansuchens noch mit jener einer amtswegigen Urlaubsanordnung auseinandergesetzt habe.Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer, was sein Vorbringen zum Urlaubsansuchen betrifft, entgegenzuhalten, daß er selbst von „mein diesbezügliches Urlaubsansuchen“ spricht und daher schon deshalb nicht von einer „amtswegigen Anordnung“ des Erholungsurlaubes gesprochen werden kann. Im übrigen stellen die gesetzlichen Regelungen über den „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ (Paragraph 68, BDG 1979) und den „Verfall des Erholungsurlaubes“ (Paragraph 69, BDG 1979) im Gegensatz zur Regelung beim Urlaubsvorgriff, beim Sonderurlaub oder beim Karenzurlaub nicht auf ein ausdrückliches Ansuchen des Beamten ab; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verbrauch. Daran, daß der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit im Sinne des Gesetzes Erholungsurlaub verbraucht hat, ändert aber auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aspekt nichts, daß er schuldlos suspendiert gewesen sei bzw. daß die Behörde sich weder mit der Frage des Urlaubsansuchens noch mit jener einer amtswegigen Urlaubsanordnung auseinandergesetzt habe.

Da bereits auf Grund der Beschwerde erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da bereits auf Grund der Beschwerde erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120160.X00

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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