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DienstrechtNorm
BDG 1979 §112Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1989, Zl. 114 587/10-11/2/89, betreffend Verbrauch des Erholungsurlaubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien, X-Abteilung.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde, auf die die Zuständigkeit im Devolutionswege übergegangen war, fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. bis 25. September 1987 von seinem Erholungsurlaub für 1987 72 Stunden verbraucht habe.
Zur Begründung wird - soweit dies für das gegenständliche Verfahren maßgebend ist - im wesentlichen ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge mit Bescheid vom 26. Juli 1987 vorläufig suspendiert worden. Bereits vorher habe er für die Zeit vom 11. bis 25. September 1987 einen Griechenland-Urlaub gebucht gehabt, den er auch wie vorgesehen absolviert habe. Der Beschluß über die Aufhebung der Suspendierung sei dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25. September 1987 zugestellt worden. Am 28. September 1987 sei der Beschwerdeführer zum Dienstantritt am 29. September 1987 aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers dürfe die Zeit vom 11. bis 25. September 1987 nicht als Erholungsurlaub gewertet werden. Das Urlaubsansuchen des Beschwerdeführers könne nach seiner Auffassung nur auf einen Zeitraum bezogen sein, währenddessen er Dienst zu versehen gehabt hätte. Im Hinblick auf die prinzipielle Unvereinbarkeit des Erholungsurlaubes mit einer Suspendierung sei - im Gegensatz zur Meinung der Dienstbehörde erster Instanz - generell ein Verbrauch eines Erholungsurlaubes während einer Suspendierungszeit undenkbar.
Nach Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiter dargelegt: Für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches sei allein entscheidend, ob es zulässig sei, während der Zeit einer Suspendierung den Erholungsurlaub zu verbrauchen. Diese Frage habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1497/69, bejaht: Erholungsurlaub und Suspendierung seien vereinbar. Der suspendierte Beamte habe sich nämlich stets dienstbereit zu halten und müsse nötigenfalls den Organen des Disziplinarverfahrens zur Verfügung stehen, während der - wenn auch während einer Suspendierung - beurlaubte Beamte berechtigt sei, sich freizügig zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben während des Urlaubes in Griechenland gewesen und hätte sich daher nicht dienstbereit halten können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erholungsurlaub im gesetzlichen Ausmaß der §§ 64 ff BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Verbindung mit § 112 BDG 1979, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erholungsurlaub im gesetzlichen Ausmaß der Paragraphen 64, ff BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Verbindung mit Paragraph 112, BDG 1979, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Unter der Überschrift „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ regelt § 68 BDG 1979:Unter der Überschrift „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ regelt Paragraph 68, BDG 1979:
„Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.“
Nach § 69 BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.Nach Paragraph 69, BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
Im Beschwerdefall ist sachverhaltsmäßig unbestritten, daß der Beschwerdeführer - nach seinem Vorbringen wegen eines Vorfalles, mit dem er tatsächlich überhaupt nichts zu tun hatte - suspendiert war und sich während dieser Zeit, nämlich vom 11. bis 25. September 1987 auf einer „Urlaubsreise“ im Ausland befunden hat.
Der Beschwerdeführer bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, daß eine „prinzipielle Unvereinbarkeit von Suspendierung und Urlaub“ bestehe; dies zeige bereits das Spannungsverhältnis zwischen der psychischen Belastung eines Suspendierten und dem Erholungszweck des Urlaubes. Weiters dürfe der Erholungsurlaubsverbrauch nicht amtswegig angeordnet werden. Das „diesbezügliche Urlaubsansuchen“ des Beschwerdeführers hätte von der Behörde ausgehend von der Rechtsüberlegung, daß ein Urlaubsansuchen überhaupt nur dann vorliegen könne, wenn ohne Urlaub eine Dienstleistungsverpflichtung bestanden hätte, nur als Meldung einer Auslandsreise gewertet werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Beschwerdefall maßgebende grundsätzliche Frage der Zulässigkeit des Verbrauches des Erholungsurlaubes während der Zeit einer Suspendierung mit Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1497/69, auf das auch im angefochtenen Bescheid zutreffend Bezug genommen wird, bejaht. Demnach verbleibt der suspendierte Beamte während des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Suspendierungsverhältnis, ohne daß das eine Verhältnis das andere ausschließen würde (hinsichtlich der näheren Begründung vgl. das genannte Erkenntnis).Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Beschwerdefall maßgebende grundsätzliche Frage der Zulässigkeit des Verbrauches des Erholungsurlaubes während der Zeit einer Suspendierung mit Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1497/69, auf das auch im angefochtenen Bescheid zutreffend Bezug genommen wird, bejaht. Demnach verbleibt der suspendierte Beamte während des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Suspendierungsverhältnis, ohne daß das eine Verhältnis das andere ausschließen würde (hinsichtlich der näheren Begründung vergleiche , das genannte Erkenntnis).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sieht der Verwaltungsgerichtshof durch die zwischenzeitig erfolgte Änderung der Rechtslage (anstelle der Dienstpragmatik 1914 ist das BDG 1979 getreten) mangels einer für die Beurteilung dieser Rechtsfrage wesentlichen inhaltlichen Änderung der Regelungen über den Erholungsurlaub und über die Suspendierung keine Veranlassung, von der vorher dargelegten Rechtsprechung abzugehen.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer, was sein Vorbringen zum Urlaubsansuchen betrifft, entgegenzuhalten, daß er selbst von „mein diesbezügliches Urlaubsansuchen“ spricht und daher schon deshalb nicht von einer „amtswegigen Anordnung“ des Erholungsurlaubes gesprochen werden kann. Im übrigen stellen die gesetzlichen Regelungen über den „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ (§ 68 BDG 1979) und den „Verfall des Erholungsurlaubes“ (§ 69 BDG 1979) im Gegensatz zur Regelung beim Urlaubsvorgriff, beim Sonderurlaub oder beim Karenzurlaub nicht auf ein ausdrückliches Ansuchen des Beamten ab; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verbrauch. Daran, daß der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit im Sinne des Gesetzes Erholungsurlaub verbraucht hat, ändert aber auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aspekt nichts, daß er schuldlos suspendiert gewesen sei bzw. daß die Behörde sich weder mit der Frage des Urlaubsansuchens noch mit jener einer amtswegigen Urlaubsanordnung auseinandergesetzt habe.Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer, was sein Vorbringen zum Urlaubsansuchen betrifft, entgegenzuhalten, daß er selbst von „mein diesbezügliches Urlaubsansuchen“ spricht und daher schon deshalb nicht von einer „amtswegigen Anordnung“ des Erholungsurlaubes gesprochen werden kann. Im übrigen stellen die gesetzlichen Regelungen über den „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ (Paragraph 68, BDG 1979) und den „Verfall des Erholungsurlaubes“ (Paragraph 69, BDG 1979) im Gegensatz zur Regelung beim Urlaubsvorgriff, beim Sonderurlaub oder beim Karenzurlaub nicht auf ein ausdrückliches Ansuchen des Beamten ab; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verbrauch. Daran, daß der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit im Sinne des Gesetzes Erholungsurlaub verbraucht hat, ändert aber auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aspekt nichts, daß er schuldlos suspendiert gewesen sei bzw. daß die Behörde sich weder mit der Frage des Urlaubsansuchens noch mit jener einer amtswegigen Urlaubsanordnung auseinandergesetzt habe.
Da bereits auf Grund der Beschwerde erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da bereits auf Grund der Beschwerde erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120160.X00Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023