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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §1 Abs1 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0037 E 28. Jänner 2010 2009/12/0029 E 28. Jänner 2010Rechtssatz
Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrecht von vornherein aus, sodass darauf auch kein Anspruch aus einem Erlass abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. April 2009, 2008/12/0050, wonach eine Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten (aus diesem Grund) nicht geboten ist sowie das E vom 10. September 2009, 2008/12/0188, wonach die auf arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse abstellende zivilrechtliche Judikatur und Lehre im Bereich des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar ist).Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrecht von vornherein aus, sodass darauf auch kein Anspruch aus einem Erlass abgeleitet werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. April 2009, 2008/12/0050, wonach eine Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten (aus diesem Grund) nicht geboten ist sowie das E vom 10. September 2009, 2008/12/0188, wonach die auf arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse abstellende zivilrechtliche Judikatur und Lehre im Bereich des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120027.X03Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010