Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §211;Rechtssatz
Liegt eine Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 vor, so endet diese mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Diesfalls hat der dienstzugeteilte Lehrer mit Ablauf der Dienstzuteilung schon im Rahmen der Erfüllung der ihm nach § 43 Abs. 1 iVm § 211 und § 212 Abs. 1 BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten seinen Dienst an seiner Stammschule wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung des Landesschulrates ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Lehrers. Ist (mangels klarer Befristung oder infolge überlanger Dauer einer befristet verfügten Maßnahme) hingegen keine rechtswirksame Dienstzuteilung des Lehrers nach § 39 BDG 1979 vorgenommen worden, besteht in Ansehung der genannten Weisung gleichfalls Befolgungspflicht.Liegt eine Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 vor, so endet diese mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Diesfalls hat der dienstzugeteilte Lehrer mit Ablauf der Dienstzuteilung schon im Rahmen der Erfüllung der ihm nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 211 und Paragraph 212, Absatz eins, BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten seinen Dienst an seiner Stammschule wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung des Landesschulrates ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Lehrers. Ist (mangels klarer Befristung oder infolge überlanger Dauer einer befristet verfügten Maßnahme) hingegen keine rechtswirksame Dienstzuteilung des Lehrers nach Paragraph 39, BDG 1979 vorgenommen worden, besteht in Ansehung der genannten Weisung gleichfalls Befolgungspflicht.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120213.X07Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011