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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §32a Abs1;Rechtssatz
Die Anführung der langjährigen Berufserfahrung in einem bestimmten Unternehmen ist keine ausreichende Begründung dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird und daher ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig (vgl. E 24. Mai 2007, 2004/09/0012). Liegt aber auch nur ein Versagungsgrund vor, darf die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden.Die Anführung der langjährigen Berufserfahrung in einem bestimmten Unternehmen ist keine ausreichende Begründung dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird und daher ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig vergleiche E 24. Mai 2007, 2004/09/0012). Liegt aber auch nur ein Versagungsgrund vor, darf die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090221.X02Im RIS seit
16.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010