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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Ermittlung des Einkommens oder Vermögens, über das der Empfänger von Sozialhilfe verfügt, sind nur jene Einkommensbeträge und ist nur jenes Vermögen zu berücksichtigen, über das der zum Ersatz zu Verpflichtende tatsächlich verfügt (vgl. E 26. November 2002, 2001/11/0168). Es ist daher erforderlich, Feststellungen dahin zu treffen, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich über hinreichende Geldmittel verfügte, um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können. Eine Auferlegung einer Ersatzpflicht für bereits früher geleistete Sozialhilfe gegenüber einem Hilfesuchenden, dem gleichzeitig Sozialhilfe zuerkannt wird, kommt allerdings schon grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil bei der Beurteilung der Frage, ob der Hilfe Suchende über hinreichendes Vermögen iSd § 26 Abs. 1 Wr SHG 1973 verfügt, auf die Judikatur zur Lösung der Frage der Hilfsbedürftigkeit zurückgegriffen werden kann. Daraus ergibt sich, dass im Umfang jenes Geldbetrages, der ein hinreichendes Vermögen iSd § 26 Abs. 1 legcit darstellen und daher zum Ersatz auferlegt werden könnte, gar keine laufende Sozialhilfe zuzuerkennen ist, weil insoweit eine Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt. Der vorhandene Geldbetrag ist vom Hilfe Suchenden für seinen Lebensunterhalt zu verwenden und steht in der Folge nicht mehr zur Verfügung, um für bereits geleistete Sozialhilfe Ersatz zu leisten. Voraussetzung für all dies ist allerdings, dass der Hilfe Suchenden über den Geldbetrag tatsächlich verfügt.Bei Ermittlung des Einkommens oder Vermögens, über das der Empfänger von Sozialhilfe verfügt, sind nur jene Einkommensbeträge und ist nur jenes Vermögen zu berücksichtigen, über das der zum Ersatz zu Verpflichtende tatsächlich verfügt vergleiche E 26. November 2002, 2001/11/0168). Es ist daher erforderlich, Feststellungen dahin zu treffen, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich über hinreichende Geldmittel verfügte, um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können. Eine Auferlegung einer Ersatzpflicht für bereits früher geleistete Sozialhilfe gegenüber einem Hilfesuchenden, dem gleichzeitig Sozialhilfe zuerkannt wird, kommt allerdings schon grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil bei der Beurteilung der Frage, ob der Hilfe Suchende über hinreichendes Vermögen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG 1973 verfügt, auf die Judikatur zur Lösung der Frage der Hilfsbedürftigkeit zurückgegriffen werden kann. Daraus ergibt sich, dass im Umfang jenes Geldbetrages, der ein hinreichendes Vermögen iSd Paragraph 26, Absatz eins, legcit darstellen und daher zum Ersatz auferlegt werden könnte, gar keine laufende Sozialhilfe zuzuerkennen ist, weil insoweit eine Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt. Der vorhandene Geldbetrag ist vom Hilfe Suchenden für seinen Lebensunterhalt zu verwenden und steht in der Folge nicht mehr zur Verfügung, um für bereits geleistete Sozialhilfe Ersatz zu leisten. Voraussetzung für all dies ist allerdings, dass der Hilfe Suchenden über den Geldbetrag tatsächlich verfügt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100128.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010