RS Vwgh 2010/1/29 2009/10/0128

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Veröffentlicht am 29.01.2010
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei Ermittlung des Einkommens oder Vermögens, über das der Empfänger von Sozialhilfe verfügt, sind nur jene Einkommensbeträge und ist nur jenes Vermögen zu berücksichtigen, über das der zum Ersatz zu Verpflichtende tatsächlich verfügt (vgl. E 26. November 2002, 2001/11/0168). Es ist daher erforderlich, Feststellungen dahin zu treffen, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich über hinreichende Geldmittel verfügte, um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können. Eine Auferlegung einer Ersatzpflicht für bereits früher geleistete Sozialhilfe gegenüber einem Hilfesuchenden, dem gleichzeitig Sozialhilfe zuerkannt wird, kommt allerdings schon grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil bei der Beurteilung der Frage, ob der Hilfe Suchende über hinreichendes Vermögen iSd § 26 Abs. 1 Wr SHG 1973 verfügt, auf die Judikatur zur Lösung der Frage der Hilfsbedürftigkeit zurückgegriffen werden kann. Daraus ergibt sich, dass im Umfang jenes Geldbetrages, der ein hinreichendes Vermögen iSd § 26 Abs. 1 legcit darstellen und daher zum Ersatz auferlegt werden könnte, gar keine laufende Sozialhilfe zuzuerkennen ist, weil insoweit eine Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt. Der vorhandene Geldbetrag ist vom Hilfe Suchenden für seinen Lebensunterhalt zu verwenden und steht in der Folge nicht mehr zur Verfügung, um für bereits geleistete Sozialhilfe Ersatz zu leisten. Voraussetzung für all dies ist allerdings, dass der Hilfe Suchenden über den Geldbetrag tatsächlich verfügt.Bei Ermittlung des Einkommens oder Vermögens, über das der Empfänger von Sozialhilfe verfügt, sind nur jene Einkommensbeträge und ist nur jenes Vermögen zu berücksichtigen, über das der zum Ersatz zu Verpflichtende tatsächlich verfügt vergleiche E 26. November 2002, 2001/11/0168). Es ist daher erforderlich, Feststellungen dahin zu treffen, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich über hinreichende Geldmittel verfügte, um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können. Eine Auferlegung einer Ersatzpflicht für bereits früher geleistete Sozialhilfe gegenüber einem Hilfesuchenden, dem gleichzeitig Sozialhilfe zuerkannt wird, kommt allerdings schon grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil bei der Beurteilung der Frage, ob der Hilfe Suchende über hinreichendes Vermögen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG 1973 verfügt, auf die Judikatur zur Lösung der Frage der Hilfsbedürftigkeit zurückgegriffen werden kann. Daraus ergibt sich, dass im Umfang jenes Geldbetrages, der ein hinreichendes Vermögen iSd Paragraph 26, Absatz eins, legcit darstellen und daher zum Ersatz auferlegt werden könnte, gar keine laufende Sozialhilfe zuzuerkennen ist, weil insoweit eine Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt. Der vorhandene Geldbetrag ist vom Hilfe Suchenden für seinen Lebensunterhalt zu verwenden und steht in der Folge nicht mehr zur Verfügung, um für bereits geleistete Sozialhilfe Ersatz zu leisten. Voraussetzung für all dies ist allerdings, dass der Hilfe Suchenden über den Geldbetrag tatsächlich verfügt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100128.X02

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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