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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Nach § 63 Abs. 5 - des gemäß § 70 StudFG 1992 anzuwendenden AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Bescheidausfertigung bei der Behörde einzubringen. "Eingebracht" ist eine Berufung nur dann, wenn sie bei der Behörde tatsächlich einlangt. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. E 22. April 2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist(vgl. E 3. September 2003, 2002/03/0139).Nach Paragraph 63, Absatz 5, - des gemäß Paragraph 70, StudFG 1992 anzuwendenden AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Bescheidausfertigung bei der Behörde einzubringen. "Eingebracht" ist eine Berufung nur dann, wenn sie bei der Behörde tatsächlich einlangt. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet vergleiche E 22. April 2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist(vgl. E 3. September 2003, 2002/03/0139).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100251.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015