TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 91/12/0004

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 Anl1 Z23/10;
GehG 1956 §59a Abs3;
LDG 1984 §106;
LDG 1984 Art2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der NN in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1990, Zl. IVa-808717/33, betreffend Einstellung einer Dienstzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Sonderschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; sie unterrichtet an der Landessonderschule für gehörlose, schwerhörige und sprachgestörte Kinder in X.

Auf Grund dieser Tätigkeit erhielt die Beschwerdeführerin in den Schuljahren 1987/88 und 1988/89 die Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ausbezahlt. Ohne daß eine Änderung in der Verwendung der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, wurde diese Zahlung mit 31. August 1989 eingestellt.

Über Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. März 1990 stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest, daß der Beschwerdeführerin die genannte Dienstzulage ab 1. September 1989 nicht gebührt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:

Voraussetzung für die erwähnte Dienstzulage sei nach § 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 u.a. eine Lehrtätigkeit an Blindeninstituten oder an Instituten für Gehörlosenbildung. Die Landes-Sonderschule in X falle aber nicht unter den Begriff derartiger Institute. Die Begriffe "Institut für Gehörlosenbildung" und "Blindeninstitut" fänden sich in den schulorganisationsrechtlichen Vorschriften. In der Aufzählung der Arten von Sonderschulen im § 25 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes würden neben der Sonderschule für Gehörlose und der Sonderschule für blinde Kinder ("Institut für Gehörlosenbildung" bzw. "Blindeninstitut") angeführt. Daß es sich bei der Anführung der jeweiligen Institute nicht nur um eine anders lautende Bezeichnung der jeweiligen Sonderschule handle, könne aus der Definition des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien und des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien im Art. V der fünften Schulorganisationsgesetz-Novelle geschlossen werden. Nach dieser handle es sich bei den angeführten Instituten um Sonderschulen für blinde Kinder bzw. Gehörlose. Diese Definition würde sich erübrigen, wenn die Begriffe "Institut für Gehörlosenbildung" bzw. "Blindeninstitut" mit dem Begriff "Sonderschule für Gehörlose" bzw. "Sonderschule für blinde Kinder" gleichzusetzen wären. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß es sich beim Begriff der jeweiligen Sonderschule um den übergeordneten gegenüber dem Begriff des Institutes handle.

Das Tiroler Schulorganisationsgesetz kenne den Begriff eines "Institutes für Gehörlosenbildung" nicht, woraus geschlossen werden müsse, daß ein derartiges Institut in Tirol nicht existiere. Auch das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 unterscheide im Zusammenhang mit den Ernennungserfordernissen zwischen Lehrern am Blindeninstitut in Graz oder an den Instituten für Gehörlosenbildung in Graz und Linz und Lehrern an Sonderschulen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen bereits mehrfach ausgeführt, daß bei der großen Anzahl der in den §§ 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelten Fällen für die Gewährung von Dienstzulagen davon ausgegangen werden müsse, daß der Gesetzgeber eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Aus dem Umstand, daß die Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Lehrtätigkeit an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung voraussetze und weiter davon auszugehen sei, daß die erwähnten Institute nicht mit der jeweiligen Art von Sonderschulen gleichbedeutend seien, ergäbe sich, daß im Fall der Beschwerdeführerin kein Raum für den von ihr gewünschten Analogieschluß bleibe, nämlich, Dienstzulagen auch für Fälle der Lehrtätigkeit an entsprechenden Sonderschulen zu gewähren.

Da die Auszahlung der Dienstzulage an die Beschwerdeführerin nach § 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bis einschließlich 31. August 1989 auf Grund einer irrtümlichen Rechtsansicht vorgenommen worden sei, sei die Einstellung der entsprechenden Zahlung zu verfügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1990 ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof ab. Mit der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde wird kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, des § 25 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und des Art. V der fünften Schulorganisationsgesetz-Novelle, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.

Vom Sachverhalt ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin als Landeslehrerin an der Landessonderschule für gehörlose, schwerhörige und sprachgestörte Kinder in X tätig ist.

§ 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 737/1988, lautet:

"Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von S 1.169,--; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."

In Abs. 1 der genannten Bestimmung ist die Dienstzulage für Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulen) und in Abs. 2 und Abs. 2a für Lehrer an zweisprachigen Schulklassen geregelt.

Nach § 106 Abs. 1 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das Gehaltsgesetz 1956.

Der Anspruch von Lehrern auf die Dienstzulage nach Abs. 3 ist an die Zugehörigkeit zu bestimmten, im Gesetz ausdrücklich genannten Unterrichtseinrichtungen bzw. Arten von Unterrichtseinrichtungen geknüpft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht gesagt werden, daß auf Grund der im § 59a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 verwendeten Begriffe - unter Berücksichtigung des § 106 LDG 1984 - eine Anwendung nur für Anstalten bzw. Einrichtungen des Bundes in Frage kommt; wird doch - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - mit der Bezeichnung "Institut für Gehörlosenbildung" im vorher dargestellten Sinne von der begrifflichen Fassung her die Geltung für das Gehörloseninstitut in Graz bzw. in Linz nicht ausgeschlossen und handelt es sich bei den beiden letztgenannten Einrichtungen, wie sich aus Art. II LDG 1984 ergibt, um Einrichtungen des Landes. Im übrigen zeigt auch die Regelung des Abs. 1 des § 59a iVm § 106 LDG 1984 die problemlose Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 für den Landeslehrerbereich.

Darüberhinaus ist iS einer systematischen Überlegung weiter zu bedenken:

Im § 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist als Voraussetzung für den strittigen Zulagenanspruch die Tätigkeit an den bestimmten Instituten vorgesehen. Diese besitzen aber insoferne eine andere Stellung als Sonderschulen, als die Lehrpersonen an diesen Instituten im Gegensatz zu den Lehrern an Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 1 angehören (vgl. Art. II LDG 1984 und Anlage 1 Z. 23.10 zum BDG 1979).

Entgegen den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken entspricht die Berücksichtigung der Verwendungsgruppe als Kriterium für eine Dienstzulagenregelung aber ohne Zweifel dem System des Besoldungsrechtes.

Bereits vor dem Hintergrund dieser Überlegung erweist sich die behauptete Gleichheitswidrigkeit genau so wie das übrige Beschwerdevorbringen im Kern der Sache als unbegründet.

Da die Beschwerdeführerin als Lehrerin an einer Sonderschule nicht zu dem im § 59a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 umschriebenen Kreis von Lehrpersonen gehört und die belangte Behörde daher zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf diese Zulage verneint hat, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120004.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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