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10/16 Sonstiges VerfassungsrechtNorm
ABGB §183 Abs1 idF 1995/025;Rechtssatz
Zwar ist der Name "Graf" auch ein verbreiteter Familienname. Es darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Führung dieser Bezeichnung aus dem Blickwinkel des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ist, allerdings der Kontext des jeweiligen Beschwerdefalles nicht außer Acht gelassen werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0144, zur Zulässigkeit der Namensänderung eines österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen von "X-Y" in "Prinz-X-Y"). Dieser deutet im konkreten Beschwerdefall sehr wohl auf einen Adelsbezug hin (der Wahlvater, ein deutscher und tschechischer Staatsangehöriger, erwarb den Familiennamen "Graf von X und Y" von dessen Großmutter, die diesen Namen ihrerseits auf Grund Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung zulässigerweise weiterführt). Gleiches gilt für den in Verbindung mit der Bezeichnung "Graf" geführten Zusatz "von". Auch die vom Beschwerdeführer, dem Wahlkind, das seinen Wohnsitz in Österreich hat, ins Treffen geführte Schreibweise, die Bezeichnung "Graf" seinem Vornamen nicht voran zu stellen, also nicht den Namen "Graf A. von X und Y", sondern vielmehr "A. Graf von X und Y" zu führen, vermag den Anschein nicht hintanzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch Führung dieser Bezeichnung eines Adelsprädikates berühmt, welches mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht. Diese Reihung geht am Ziel, sich in Hinkunft einer Nenn- und Schreibweise des Familiennamens zu bedienen, die sich in ihrer Zusammensetzung von jener der übrigen Staatsbürger nicht mehr unterscheidet, in gleicher Weise vorbei.Zwar ist der Name "Graf" auch ein verbreiteter Familienname. Es darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Führung dieser Bezeichnung aus dem Blickwinkel des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ist, allerdings der Kontext des jeweiligen Beschwerdefalles nicht außer Acht gelassen werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0144, zur Zulässigkeit der Namensänderung eines österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen von "X-Y" in "Prinz-X-Y"). Dieser deutet im konkreten Beschwerdefall sehr wohl auf einen Adelsbezug hin (der Wahlvater, ein deutscher und tschechischer Staatsangehöriger, erwarb den Familiennamen "Graf von römisch zehn und Y" von dessen Großmutter, die diesen Namen ihrerseits auf Grund Artikel 109, Absatz 3, Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung zulässigerweise weiterführt). Gleiches gilt für den in Verbindung mit der Bezeichnung "Graf" geführten Zusatz "von". Auch die vom Beschwerdeführer, dem Wahlkind, das seinen Wohnsitz in Österreich hat, ins Treffen geführte Schreibweise, die Bezeichnung "Graf" seinem Vornamen nicht voran zu stellen, also nicht den Namen "Graf A. von römisch zehn und Y", sondern vielmehr "A. Graf von römisch zehn und Y" zu führen, vermag den Anschein nicht hintanzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch Führung dieser Bezeichnung eines Adelsprädikates berühmt, welches mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht. Diese Reihung geht am Ziel, sich in Hinkunft einer Nenn- und Schreibweise des Familiennamens zu bedienen, die sich in ihrer Zusammensetzung von jener der übrigen Staatsbürger nicht mehr unterscheidet, in gleicher Weise vorbei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008170114.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010