RS Vwgh 2010/2/17 2008/17/0114

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Veröffentlicht am 17.02.2010
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Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

ABGB §183 Abs1 idF 1995/025;
AdelsaufhG 1919 §1;
AdelsaufhG 1919 §2;
AdelsaufhV 1919 §1;
AdelsaufhV 1919 §2;
IPRG §26;
  1. ABGB § 183 heute
  2. ABGB § 183 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 183 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 183 gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. IPRG § 26 heute
  2. IPRG § 26 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. IPRG § 26 gültig von 01.08.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. IPRG § 26 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. IPRG § 26 gültig von 01.01.1979 bis 30.06.2004

Rechtssatz

Zwar ist der Name "Graf" auch ein verbreiteter Familienname. Es darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Führung dieser Bezeichnung aus dem Blickwinkel des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ist, allerdings der Kontext des jeweiligen Beschwerdefalles nicht außer Acht gelassen werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0144, zur Zulässigkeit der Namensänderung eines österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen von "X-Y" in "Prinz-X-Y"). Dieser deutet im konkreten Beschwerdefall sehr wohl auf einen Adelsbezug hin (der Wahlvater, ein deutscher und tschechischer Staatsangehöriger, erwarb den Familiennamen "Graf von X und Y" von dessen Großmutter, die diesen Namen ihrerseits auf Grund Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung zulässigerweise weiterführt). Gleiches gilt für den in Verbindung mit der Bezeichnung "Graf" geführten Zusatz "von". Auch die vom Beschwerdeführer, dem Wahlkind, das seinen Wohnsitz in Österreich hat, ins Treffen geführte Schreibweise, die Bezeichnung "Graf" seinem Vornamen nicht voran zu stellen, also nicht den Namen "Graf A. von X und Y", sondern vielmehr "A. Graf von X und Y" zu führen, vermag den Anschein nicht hintanzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch Führung dieser Bezeichnung eines Adelsprädikates berühmt, welches mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht. Diese Reihung geht am Ziel, sich in Hinkunft einer Nenn- und Schreibweise des Familiennamens zu bedienen, die sich in ihrer Zusammensetzung von jener der übrigen Staatsbürger nicht mehr unterscheidet, in gleicher Weise vorbei.Zwar ist der Name "Graf" auch ein verbreiteter Familienname. Es darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Führung dieser Bezeichnung aus dem Blickwinkel des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ist, allerdings der Kontext des jeweiligen Beschwerdefalles nicht außer Acht gelassen werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0144, zur Zulässigkeit der Namensänderung eines österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen von "X-Y" in "Prinz-X-Y"). Dieser deutet im konkreten Beschwerdefall sehr wohl auf einen Adelsbezug hin (der Wahlvater, ein deutscher und tschechischer Staatsangehöriger, erwarb den Familiennamen "Graf von römisch zehn und Y" von dessen Großmutter, die diesen Namen ihrerseits auf Grund Artikel 109, Absatz 3, Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung zulässigerweise weiterführt). Gleiches gilt für den in Verbindung mit der Bezeichnung "Graf" geführten Zusatz "von". Auch die vom Beschwerdeführer, dem Wahlkind, das seinen Wohnsitz in Österreich hat, ins Treffen geführte Schreibweise, die Bezeichnung "Graf" seinem Vornamen nicht voran zu stellen, also nicht den Namen "Graf A. von römisch zehn und Y", sondern vielmehr "A. Graf von römisch zehn und Y" zu führen, vermag den Anschein nicht hintanzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch Führung dieser Bezeichnung eines Adelsprädikates berühmt, welches mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht. Diese Reihung geht am Ziel, sich in Hinkunft einer Nenn- und Schreibweise des Familiennamens zu bedienen, die sich in ihrer Zusammensetzung von jener der übrigen Staatsbürger nicht mehr unterscheidet, in gleicher Weise vorbei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008170114.X01

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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