TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/25 2008/06/0144

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

DE-10 Verfassungsrecht Deutschland;
DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland;
E1E;
E6J;
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht;
19/05 Menschenrechte;
20/09 Internationales Privatrecht;
41/03 Personenstandsrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E012 EG Art12;
11997E017 EG Art17;
11997E018 EG Art18;
62002CJ0148 Garcia Avello VORAB;
62006CJ0353 Grunkin und Paul VORAB;
AdelsaufhG 1919 §1;
AdelsaufhG 1919 §2 Satz1;
AdelsaufhG 1919 §4;
AdelsaufhV 1919 §1;
AdelsaufhV 1919 §2 Z4;
AdelsaufhV 1919 §3;
BGB-D §12;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z1;
WRV-D 1919 Art109 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dkfm. X-Y in D, vertreten durch Dr. Erich Rico Folie, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. März 2008, Zl. Ia-335- 2007/0006, betreffend Namensänderung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.223,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger. Nach österreichischem Recht führt er den Familiennamen X-Y; (letzterer Name wird mitunter auch statt mit "ss" mit "ß" geschrieben, wobei es im Beschwerdefall auf diesen Unterschied nicht ankommt, auf den somit nicht weiter Bedacht genommen wird; beide Varianten werden anonymisiert mit "Y" wiedergegeben; im Übrigen werden zwecks Anonymisierung des Erkenntnisses auch gewisse aktenkundige Personaldaten nur verkürzt wiedergegeben). Nach ungarischem Recht führt er gemäß der "Urkunde" (so die Bezeichnung in der vorgelegten deutschen Übersetzung) des Innenministeriums der Ungarischen Republik vom 3. Dezember 1996 den Familiennamen Prinz-X-Y (mit Bindestrich nach "Prinz"; in der Folge kurz Prinz-X-Y). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist deutsche Staatsangehörige (die Eheschließung erfolgte im Jahr 2001). Der Ehe entstammen zwei im Jahr 2006 (in Österreich) geborene Kinder, die österreichische, ungarische und deutsche Staatsangehörige sind.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass sich die Namensführung der Eheleute nach deutschem Recht richte und sie den Ehe- und Familiennamen Prinz-X-Y führten. Die Kinder führten sowohl nach deutschem als auch nach ungarischem Recht den Familiennamen Prinz-X-Y.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) die Änderung seines Familiennamens von X-Y in Prinz-X-Y und legte dazu eine Reihe von Urkunden vor (in den Akten befinden sich unbedenkliche Ablichtungen), darunter die bereits genannte Urkunde des Innenministeriums der Ungarischen Republik (Ablichtung des Originals vom 3. Dezember 1996 und der beglaubigten Übersetzung vom 16. April 1997), wonach dem Beschwerdeführer über seinen Antrag die Änderung seines Familiennamens von X-Y in Prinz-X-Y bewilligt wurde. Dann ein Auszug aus dem deutschen Familienbuch mit darauf bezüglichen Schreiben des (deutschen) Standesamtes (Kreisverwaltungsreferates). Daraus ergibt sich (im Verwaltungsverfahren wird darauf Bezug genommen), dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau bereits im Jahr 1994 geheiratet hatten und dabei als Ehenamen den (österreichischen) Familiennamen des Beschwerdeführers, X-Y, zum Ehenamen bestimmt hatten. Diese Ehe wurde im Jahr 2000 geschieden; in weiterer Folge meldeten sie beim (deutschen) Standesamt die beabsichtigte neuerliche Eheschließung an, wobei der ungarische Geburtsname des Beschwerdeführers, Prinz-X-Y, nach deutschem Recht zum Ehenamen bestimmt werden sollte und die Ehefrau den Namen in der weiblichen Abwandlung Prinzessin-X-Y als Namen annehmen wollte. Diese Möglichkeit wurde ihr von der Behörde nicht eingeräumt, die den Heiratswilligen mit Schreiben vom 20. November 2000 eröffnete, die deutsche Rechtsprechung habe "Grundsätze zur Führung vormals adeliger Namen herausgebildet", die u.a. auch den Gebrauch der weiblichen Form ermöglichten. Die Anwendung dieser Grundsätze setzte voraus, dass der Familienname eine Adelsbezeichnung als Namensteil i.S. des Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung enthalte. Diese sei beim Familiennamen Prinz-X-Y, der "erst vor wenigen Jahren durch Namensänderung im ungarischen Rechtsbereich entstanden ist, nicht der Fall, zumal Ungarn den Adel abgeschafft hat". Die (neuerliche) Heirat erfolgte sodann im Jahr 2001, die Eheleute bestimmten den Geburtsnamen des Mannes, Prinz-X-Y, zum Ehenamen. In einem Schreiben des Kreisverwaltungsreferates / Standesamtes vom 8. August 2002 (nach dem Kontext wohl an das Amtsgericht München; dessen Beschluss vom 2. Juni 2003 - ausgefertigt mit dem Datum 4. Juni 2003 - wurde im Beschwerdeverfahren vorgelegt), überschrieben mit "Antrag auf gerichtliche Berichtigung des Familienbuches (Name) Anlage zum Berichtigungsantrag", heißt es u.a. in einem Abschnitt "Stellungnahme", die Eheleute hätten bei der Eheschließung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB sowohl ungarisches als auch deutsches Namensrecht wählen können. Das ungarische Generalkonsulat in M habe am 20. Oktober 2000 bestätigt, dass es sich bei dem Familiennamen Prinz-X-Y um einen (im Original unterstrichen) Familiennamen handle, der sich aus drei Namen zusammensetze. Nach ungarischem Recht könne der Familienname der Frau nicht Prinzessin-X-Y lauten (verwiesen wird auf eine Bescheinigung vom 22. November 2000). Somit habe die Wahl zugunsten ungarischen Rechts ausgeschieden. Die Eheleute hätten am Eheschließungstag gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB iVm § 1355 Abs. 2 und 6 BGB den Geburtsnamen des Mannes, Prinz-X-Y, zum Ehenamen bestimmt. Der Ehename der Ehefrau solle nun in Prinzessin-X-Y berichtigt werden. Die deutsche Rechtsprechung habe Grundsätze zur Führung vormals adeliger Namen herausgebildet, die u.a. den Gebrauch der weiblichen Form ermöglichten. Damit diese Grundsätze angewendet werden könnten, sei Voraussetzung, dass der Familienname Prinz-X-Y eine Adelsbezeichnung als Namensteil im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Weimarer Verfassung enthalte. Dieser Familienname sei erst vor wenigen Jahren infolge einer behördlichen Namensänderung durch das Ungarische Innenministerium gebildet worden. Es handle sich um drei Namen, die mit Bindestrich verbunden seien und als ein Familienname gälten. Ein ehemals adeliger Name sei daraus nicht zu erkennen. Die Bestimmung des Ehenamens ohne die weibliche Abwandlung für die Frau sei nach Erachtens der Behörde rechtens. Dem Berichtigungsantrag werde deshalb nicht beigetreten.Mit Eingabe vom 19. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) die Änderung seines Familiennamens von X-Y in Prinz-X-Y und legte dazu eine Reihe von Urkunden vor (in den Akten befinden sich unbedenkliche Ablichtungen), darunter die bereits genannte Urkunde des Innenministeriums der Ungarischen Republik (Ablichtung des Originals vom 3. Dezember 1996 und der beglaubigten Übersetzung vom 16. April 1997), wonach dem Beschwerdeführer über seinen Antrag die Änderung seines Familiennamens von X-Y in Prinz-X-Y bewilligt wurde. Dann ein Auszug aus dem deutschen Familienbuch mit darauf bezüglichen Schreiben des (deutschen) Standesamtes (Kreisverwaltungsreferates). Daraus ergibt sich (im Verwaltungsverfahren wird darauf Bezug genommen), dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau bereits im Jahr 1994 geheiratet hatten und dabei als Ehenamen den (österreichischen) Familiennamen des Beschwerdeführers, X-Y, zum Ehenamen bestimmt hatten. Diese Ehe wurde im Jahr 2000 geschieden; in weiterer Folge meldeten sie beim (deutschen) Standesamt die beabsichtigte neuerliche Eheschließung an, wobei der ungarische Geburtsname des Beschwerdeführers, Prinz-X-Y, nach deutschem Recht zum Ehenamen bestimmt werden sollte und die Ehefrau den Namen in der weiblichen Abwandlung Prinzessin-X-Y als Namen annehmen wollte. Diese Möglichkeit wurde ihr von der Behörde nicht eingeräumt, die den Heiratswilligen mit Schreiben vom 20. November 2000 eröffnete, die deutsche Rechtsprechung habe "Grundsätze zur Führung vormals adeliger Namen herausgebildet", die u.a. auch den Gebrauch der weiblichen Form ermöglichten. Die Anwendung dieser Grundsätze setzte voraus, dass der Familienname eine Adelsbezeichnung als Namensteil i.S. des Artikel 109, Absatz 3, der Weimarer Verfassung enthalte. Diese sei beim Familiennamen Prinz-X-Y, der "erst vor wenigen Jahren durch Namensänderung im ungarischen Rechtsbereich entstanden ist, nicht der Fall, zumal Ungarn den Adel abgeschafft hat". Die (neuerliche) Heirat erfolgte sodann im Jahr 2001, die Eheleute bestimmten den Geburtsnamen des Mannes, Prinz-X-Y, zum Ehenamen. In einem Schreiben des Kreisverwaltungsreferates / Standesamtes vom 8. August 2002 (nach dem Kontext wohl an das Amtsgericht München; dessen Beschluss vom 2. Juni 2003 - ausgefertigt mit dem Datum 4. Juni 2003 - wurde im Beschwerdeverfahren vorgelegt), überschrieben mit "Antrag auf gerichtliche Berichtigung des Familienbuches (Name) Anlage zum Berichtigungsantrag", heißt es u.a. in einem Abschnitt "Stellungnahme", die Eheleute hätten bei der Eheschließung gemäß Artikel 10, Absatz 2, EGBGB sowohl ungarisches als auch deutsches Namensrecht wählen können. Das ungarische Generalkonsulat in M habe am 20. Oktober 2000 bestätigt, dass es sich bei dem Familiennamen Prinz-X-Y um einen (im Original unterstrichen) Familiennamen handle, der sich aus drei Namen zusammensetze. Nach ungarischem Recht könne der Familienname der Frau nicht Prinzessin-X-Y lauten (verwiesen wird auf eine Bescheinigung vom 22. November 2000). Somit habe die Wahl zugunsten ungarischen Rechts ausgeschieden. Die Eheleute hätten am Eheschließungstag gemäß Artikel 10, Absatz 2, EGBGB in Verbindung mit Paragraph 1355, Absatz 2 und 6 BGB den Geburtsnamen des Mannes, Prinz-X-Y, zum Ehenamen bestimmt. Der Ehename der Ehefrau solle nun in Prinzessin-X-Y berichtigt werden. Die deutsche Rechtsprechung habe Grundsätze zur Führung vormals adeliger Namen herausgebildet, die u.a. den Gebrauch der weiblichen Form ermöglichten. Damit diese Grundsätze angewendet werden könnten, sei Voraussetzung, dass der Familienname Prinz-X-Y eine Adelsbezeichnung als Namensteil im Sinne von Artikel 109, Absatz 3, Weimarer Verfassung enthalte. Dieser Familienname sei erst vor wenigen Jahren infolge einer behördlichen Namensänderung durch das Ungarische Innenministerium gebildet worden. Es handle sich um drei Namen, die mit Bindestrich verbunden seien und als ein Familienname gälten. Ein ehemals adeliger Name sei daraus nicht zu erkennen. Die Bestimmung des Ehenamens ohne die weibliche Abwandlung für die Frau sei nach Erachtens der Behörde rechtens. Dem Berichtigungsantrag werde deshalb nicht beigetreten.

Die BH wies den Antrag auf Änderung des Familiennamens mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Juli 2007 ab, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass durch den angestrebten neuen Namen ein Adelstitel geschaffen werde, was im Widerspruch zum Adelsaufhebungsgesetz stehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er seine Auffassung darlegte, die Ansicht der Behörde erster Instanz sei unzutreffend. Der Umstand, dass er in Österreich einen anderen Familiennamen zu führen habe als in Ungarn, sei ein Nachteil im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 NÄG. Ein noch viel gravierender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung liege darin, dass er einen anderen Familiennamen zu führen habe als seine Ehefrau und seine Kinder, was zu erheblichen Auswirkungen im täglichen Leben und in den sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder führe. Überdies sei es jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG, wenn jemand, der zwei Staatsangehörigkeiten besitze, nach beiden Heimatrechten denselben Namen führen wolle. Er wolle nur einen Namen erlangen, den er nach seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in Ungarn rechtmäßig führe. Er begehre nicht, den Zusatz "Prinz" zu seinem bisherigen Familiennamen hinzuzufügen, das Wort "Prinz" sei dabei kein Zusatz, sondern Bestandteil des Namens. Dies hätten auch das Standesamt M und die Standesamtaufsicht M befunden.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er seine Auffassung darlegte, die Ansicht der Behörde erster Instanz sei unzutreffend. Der Umstand, dass er in Österreich einen anderen Familiennamen zu führen habe als in Ungarn, sei ein Nachteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NÄG. Ein noch viel gravierender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung liege darin, dass er einen anderen Familiennamen zu führen habe als seine Ehefrau und seine Kinder, was zu erheblichen Auswirkungen im täglichen Leben und in den sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder führe. Überdies sei es jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG, wenn jemand, der zwei Staatsangehörigkeiten besitze, nach beiden Heimatrechten denselben Namen führen wolle. Er wolle nur einen Namen erlangen, den er nach seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in Ungarn rechtmäßig führe. Er begehre nicht, den Zusatz "Prinz" zu seinem bisherigen Familiennamen hinzuzufügen, das Wort "Prinz" sei dabei kein Zusatz, sondern Bestandteil des Namens. Dies hätten auch das Standesamt M und die Standesamtaufsicht M befunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der (mit näherer Begründung als rechtzeitig angesehenen) Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Sache selbst heißt es nach Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen zusammengefasst, dass bei der Beurteilung des Falles gemäß § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 IPRG ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden sei, weil der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei aber mit seinem Argument im Recht, dass es einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG darstelle, wenn ein Antragsteller zwei Staatsangehörigkeiten besitze, nach den beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen habe und mit der begehrten Namensänderung das Ziel verfolgt werde, nach den beiden Heimatrechten denselben Familiennamen zu führen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0021). Wie aus der Urkunde über die Änderung eines Namens des Innenministeriums der Ungarischen Republik vom 3. Dezember 1996 (mit beglaubigter Übersetzung vom 16. April 1997) hervorgehe, sei der Familienname des Beschwerdeführers, der unbestritten auch ungarischer Staatsangehöriger sei, über dessen Antrag in Prinz-X-Y geändert worden. Ein gesetzliches Verbot für die Namensänderung lasse sich somit aus § 3 Abs. 1 Z 4 iVm § 3 Abs. 2 lit. a NÄG nicht ableiten.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der (mit näherer Begründung als rechtzeitig angesehenen) Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Sache selbst heißt es nach Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen zusammengefasst, dass bei der Beurteilung des Falles gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, IPRG ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden sei, weil der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei aber mit seinem Argument im Recht, dass es einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG darstelle, wenn ein Antragsteller zwei Staatsangehörigkeiten besitze, nach den beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen habe und mit der begehrten Namensänderung das Ziel verfolgt werde, nach den beiden Heimatrechten denselben Familiennamen zu führen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0021). Wie aus der Urkunde über die Änderung eines Namens des Innenministeriums der Ungarischen Republik vom 3. Dezember 1996 (mit beglaubigter Übersetzung vom 16. April 1997) hervorgehe, sei der Familienname des Beschwerdeführers, der unbestritten auch ungarischer Staatsangehöriger sei, über dessen Antrag in Prinz-X-Y geändert worden. Ein gesetzliches Verbot für die Namensänderung lasse sich somit aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, NÄG nicht ableiten.

Hingegen verbiete sich die beantragte Änderung des Familiennamens nach Auffassung der belangten Behörde aus dem Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG. Mit dieser Bestimmung solle unter anderem verhindert werden, dass jemandem durch eine Namensänderung die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen ermöglicht werde (Hinweis auf Gesetzesmaterialien). Zu den aufgehobenen Adelsprädikaten bzw. aufgehobenen adeligen Standesbezeichnungen zähle, obwohl im § 2 der demonstrativen (arg.: "insbesondere") Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, auch der (angestrebte) Zusatz "Prinz".Hingegen verbiete sich die beantragte Änderung des Familiennamens nach Auffassung der belangten Behörde aus dem Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG. Mit dieser Bestimmung solle unter anderem verhindert werden, dass jemandem durch eine Namensänderung die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen ermöglicht werde (Hinweis auf Gesetzesmaterialien). Zu den aufgehobenen Adelsprädikaten bzw. aufgehobenen adeligen Standesbezeichnungen zähle, obwohl im Paragraph 2, der demonstrativen (arg.: "insbesondere") Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, auch der (angestrebte) Zusatz "Prinz".

Im Beschwerdefall komme es entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer die Änderung des Familiennamens X-Y durch Aufnahme und Voranstellung des Zusatzes Prinz durch einen rechtsbegründenden Akt in einer Weise erreichen wolle, die dem Adelsaufhebungsgesetz widerspreche. Dies könne er nicht durch den Hinweis entkräften, dass der Zusatz Prinz unter Hintanstellung eines Bindestriches lediglich Teil seines bürgerlichen Familiennamens und gerade nicht als Adelsprädikat zu sehen sei. Vielmehr werde durch den Gesamtzusammenhang der Wortfolge Prinz-X-Y in Wahrheit ein verbotener Adelsbezug hergestellt, der nicht durch Hintanstellung eines Bindestriches hinter dem Wort "Prinz" umgangen werden könne. Einen Anhaltspunkt für die wahre Intention des Beschwerdeführers sehe die belangte Behörde in dem von ihm selbst ins Treffen geführten Antrag vor dem Standesamt M, nach dem er und seine Gattin übereinstimmend wünschten, dass sie während der Ehe den Namen "Prinzessin-X-Y" führe, was aber nicht gestattet worden sei.

Der Hinweis auf den Grundsatz der Herstellung von Namensgleichheit der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die beantragte Namensänderung die Umgehung des Adelsaufhebungsgesetzes (das gemäß Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang stehe) ermöglichen würde.Der Hinweis auf den Grundsatz der Herstellung von Namensgleichheit der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die beantragte Namensänderung die Umgehung des Adelsaufhebungsgesetzes (das gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG im Verfassungsrang stehe) ermöglichen würde.

Die Berufung erweise sich somit als unberechtigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 993/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 5. August 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie einen Verstoß gegen die Art. 12, 17 und 18 EG (EG-Vertrag). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diesen Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfach-gesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen seien, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 14886/1997).Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 993/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 5. August 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie einen Verstoß gegen die Artikel 12, 17 und 18 EG (EG-Vertrag). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diesen Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfach-gesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen seien, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 14886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 13661/1993 und 15031/1997) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Die Bundesministerin für Inneres als Oberbehörde hat ein Konvolut an früheren Akten betreffend die Führung des Namens X-Y durch den Beschwerdeführer bzw. Angehörige vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach öffentlicher mündlicher Verhandlung erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl Nr. 25/1995 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, anzuwenden.

§ 2 Abs. 1 NÄG lautet (Abs. 2 betrifft die Änderung des Vornamens): Paragraph 2, Absatz eins, NÄG lautet (Absatz 2, betrifft die Änderung des Vornamens):

"§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
  2. 2.Ziffer 2
    der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
              3.              der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
              4.              der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
              5.              der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
              6.              die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
              7.              der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will; 7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will;
              8.              der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
              9.              der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
              10.              der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
              11.              der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. "
§ 3 NÄG lautet:Paragraph 3, NÄG lautet:
"Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3, (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9; 3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;

4. der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt; 5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 erfolgen soll. 8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 erfolgen soll.

  1. (2)Absatz 2,Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs. 1 Z 4 1. im Fall des Absatz eins, Ziffer 4

a) der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder

b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§ 93 Abs. 1 ABGB) ist; b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (Paragraph 93, Absatz eins, ABGB) ist;

2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht." 2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht."

Die §§ 1 und 4 sowie § 2 erster Satz des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 i.d.F. StGBl. Nr. 484/1919 und BGBl. Nr. 2/2008 lauten (das Gesetz gilt gemäß Art. 149 Abs. 1 B-VG als Verfassungsgesetz):Die Paragraphen eins und 4 sowie Paragraph 2, erster Satz des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 i.d.F. StGBl. Nr. 484/1919 und Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2008, lauten (das Gesetz gilt gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG als Verfassungsgesetz):

"§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben."

§ 2. Paragraph 2,

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. (...)

§ 4. Paragraph 4,

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu."Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach Paragraph eins, als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu."

In Umsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919 (Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, in der Folge kurz: Vollzugsanweisung). Die §§ 1 bis 3 dieser Vollzugsanweisung lauten (jeweils Stammfassung, mit der Maßgabe, dass es damals in § 1 "deutsch-österreichischen Staatsbürger" hieß):In Umsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919 (Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, in der Folge kurz: Vollzugsanweisung). Die Paragraphen eins bis 3 dieser Vollzugsanweisung lauten (jeweils Stammfassung, mit der Maßgabe, dass es damals in Paragraph eins, "deutsch-österreichischen Staatsbürger" hieß):

"§ 1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2. Paragraph 2,

Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:

  1. 1.Ziffer eins
    das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';
  2. 2.Ziffer 2
    das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
              3.              das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
              4.              das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
              5.              das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

§ 3. Paragraph 3,

Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:Auf Grund des Paragraph 4, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:

die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform 'Exzellenz', der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten 'Hof', 'Kammer' oder 'Hof- und Kammer' gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel."

Gemäß § 9 Abs. 1 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978 (das Gesetz idF BGBl. I Nr. 58/2004), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IPRG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (das Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

Nach § 13 Abs. 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.Nach Paragraph 13, Absatz eins, IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 12, 17 und 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG bzw. EGV), BGBl. III Nr. 86/1999 (konsolidierte Fassung) idF BGBl. III Nr. 185/2006.Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Artikel 12, 17 und 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG bzw. EGV), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, (konsolidierte Fassung) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,.

Artikel 12 Absatz 1 EG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."

    Artikel 17 EG lautet:

  2. "(1)Absatz eins,Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
  3. (2)Absatz 2,Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten."

    Artikel 18 Absatz 1 EG lautet:

  4. "(1)Absatz eins,Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten."

    Art. 109 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung bzw. Weimarer Verfassung, kurz WRV), dRGBl. 1919 S 1383 (hier: 1404), lautete auszugsweise (die Bestimmung ist im Abschnitt der Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen eingeordnet):Artikel 109, der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung bzw. Weimarer Verfassung, kurz WRV), dRGBl. 1919 S 1383 (hier: 1404), lautete auszugsweise (die Bestimmung ist im Abschnitt der Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen eingeordnet):

    "Artikel 109

    Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

    Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben

staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

..."

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor (dies als Antwort auf die Frage des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall der Ergänzung der Beschwerde, welchen Namen er vor der Namensänderung durch die ungarischen Behörden geführt habe), er habe 1996 im ungarischen Konsulat in M vorgesprochen. Er habe wissen wollen, ob er ungarischer Staatsangehöriger sei. Sein Großvater sei nämlich während des II. Weltkrieges auf der Flucht aus Nazi-Deutschland in Ungarn eingebürgert worden. Nach Prüfung der von ihm vorgelegten Einbürgerungsurkunde und seiner Schweizer Geburtsurkunde (Anmerkung: der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren) sei ihm sofort bestätigt worden, dass er seit Geburt kraft Abstammung Ungar sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die ungarischen Behörden nichts von seiner Existenz gewusst. Während des kommunistischen Regimes in Ungarn seien nämlich weder sein Vater noch er jemals in Ungarn gewesen noch hätten ungarische Dokumente gehabt. Er habe sich im ungarischen Konsulat als Prinz-X-Y vorgestellt. Da in seiner Schweizer Geburtsurkunde der Name X-Y eingetragen gewesen sei, sei für die ungarischen Beamten im Konsulat mangels eigener ungarischer Dokumente unklar gewesen, wie er in Ungarn zu heißen habe. Eine Änderung der Schweizer Geburtsurkunde sei nicht in Frage gekommen, weil die Schweizer Behörden solche Änderungen nur für Schweizer Staatsbürger durchführen dürften. Im ungarischen Konsulat habe man ihm daher geraten, die Unklarheit über seinen Familiennamen einfach durch eine Namensänderung zu bereinigen, weil gegen den Familiennamen Prinz-X-Y ohnedies keine Bedenken bestünden. Er sei diesem Rat nachgekommen. Infolge dessen sei sein Familienname "geändert" worden (im Original unter Anführungszeichen), obwohl er "offiziell vor dieser Änderung gar keinen ungarischen Familiennamen" gehabt habe. In seiner ungarischen Geburtsurkunde heiße der Beschwerdeführer folgerichtig Prinz-X-Y (Anmerkung: es handelt sich dabei gemäß der vorgelegten Urkunde samt Übersetzung um einen standesamtlichen Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch des Hauptbürgermeisteramtes der Hauptstadt B, ausgefertigt in B, dem 7. Jänner 1997. Darin ist der Familienname des Beschwerdeführers Prinz-X-Y eingetragen, als Familienname seines Vaters X-Y).Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor (dies als Antwort auf die Frage des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall der Ergänzung der Beschwerde, welchen Namen er vor der Namensänderung durch die ungarischen Behörden geführt habe), er habe 1996 im ungarischen Konsulat in M vorgesprochen. Er habe wissen wollen, ob er ungarischer Staatsangehöriger sei. Sein Großvater sei nämlich während des römisch zwei. Weltkrieges auf der Flucht aus Nazi-Deutschland in Ungarn eingebürgert worden. Nach Prüfung der von ihm vorgelegten Einbürgerungsurkunde und seiner Schweizer Geburtsurkunde (Anmerkung: der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren) sei ihm sofort bestätigt worden, dass er seit Geburt kraft Abstammung Ungar sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die ungarischen Behörden nichts von seiner Existenz gewusst. Während des kommunistischen Regimes in Ungarn seien nämlich weder sein Vater noch er jemals in Ungarn gewesen noch hätten ungarische Dokumente gehabt. Er habe sich im ungarischen Konsulat als Prinz-X-Y vorgestellt. Da in seiner Schweizer Geburtsurkunde der Name X-Y eingetragen gewesen sei, sei für die ungarischen Beamten im Konsulat mangels eigener ungarischer Dokumente unklar gewesen, wie er in Ungarn zu heißen habe. Eine Änderung der Schweizer Geburtsurkunde sei nicht in Frage gekommen, weil die Schweizer Behörden solche Änderungen nur für Schweizer Staatsbürger durchführen dürften. Im ungarischen Konsulat habe man ihm daher geraten, die Unklarheit über seinen Familiennamen einfach durch eine Namensänderung zu bereinigen, weil gegen den Familiennamen Prinz-X-Y ohnedies keine Bedenken bestünden. Er sei diesem Rat nachgekommen. Infolge dessen sei sein Familienname "geändert" worden (im Original unter Anführungszeichen), obwohl er "offiziell vor dieser Änderung gar keinen ungarischen Familiennamen" gehabt habe. In seiner ungarischen Geburtsurkunde heiße der Beschwerdeführer folgerichtig Prinz-X-Y (Anmerkung: es handelt sich dabei gemäß der vorgelegten Urkunde samt Übersetzung um einen standesamtlichen Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch des Hauptbürgermeisteramtes der Hauptstadt B, ausgefertigt in B, dem 7. Jänner 1997. Darin ist der Familienname des Beschwerdeführers Prinz-X-Y eingetragen, als Familienname seines Vaters X-Y).

Nach Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe gerade nicht die Absicht, durch die Namensänderung einen verbotenen Adelsbezug herzustellen. Soweit die belangte Behörde darauf verweise, dass er und seine Ehefrau beim Standesamt M den Antrag gestellt hätten, seine Ehefrau solle während der Ehe den Namen Prinzessin-X-Y führen, sei darauf zu verweisen, dass er und seine Ehefrau diesen Antrag nur deshalb gestellt hätten, um zu beweisen, dass der Name Prinz-X-Y eben kein Adelstitel, sondern ein Name sei. Denn wenn es ein (versteinerter) Adelstitel im Sinne der Weimarer Verfassung wäre, wäre seine Ehefrau in Deutschland berechtigt, entsprechend der Übung die weibliche Form dieses Titels zu führen und daher Prinzessin-X-Y zu heißen. Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, die von ihm vorgelegten Schreiben, insbesondere den Beschluss des "Standesamtes M" (richtig: des Amtsgerichtes M) vom 4. Juni 2003 zu studieren, hätte sie erkannt, dass und weshalb der Name Prinz-X-Y eben ein Name und kein (versteinerter) Adelstitel sei (Anm.: ein solcher Beschluss wurde allerdings vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt; in seiner Berufung hatte er eine - ebenfalls nicht vorgelegte - Entscheidung des Amtsgerichtes M dieses Datums erwähnt, in welcher dieses Gericht zur Auffassung gekommen sei, dass es sich beim Namen Prinz-X-Y nicht um einen "Adelsnamen" handle).Nach Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe gerade nicht die Absicht, durch die Namensänderung einen verbotenen Adelsbezug herzustellen. Soweit die belangte Behörde darauf verweise, dass er und seine Ehefrau beim Standesamt M den Antrag gestellt hätten, seine Ehefrau solle während der Ehe den Namen Prinzessin-X-Y führen, sei darauf zu verweisen, dass er und seine Ehefrau diesen Antrag nur deshalb gestellt hätten, um zu beweisen, dass der Name Prinz-X-Y eben kein Adelstitel, sondern ein Name sei. Denn wenn es ein (versteinerter) Adelstitel im Sinne der Weimarer Verfassung wäre, wäre seine Ehefrau in Deutschland berechtigt, entsprechend der Übung die weibliche Form dieses Titels zu führen und daher Prinzessin-X-Y zu heißen. Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, die von ihm vorgelegten Schreiben, insbesondere den Beschluss des "Standesamtes M" (richtig: des Amtsgerichtes M) vom 4. Juni 2003 zu studieren, hätte sie erkannt, dass und weshalb der Name Prinz-X-Y eben ein Name und kein (versteinerter) Adelstitel sei Anmerkung, ein solcher Beschluss wurde allerdings vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt; in seiner Berufung hatte er eine - ebenfalls nicht vorgelegte - Entscheidung des Amtsgerichtes M dieses Datums erwähnt, in welcher dieses Gericht zur Auffassung gekommen sei, dass es sich beim Namen Prinz-X-Y nicht um einen "Adelsnamen" handle).

Im Übrigen sei auch das Wort "Prinz" kein Adelsprädikat im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung. Gemäß § 2 Z 2 der Vollzugsanweisung gehörten zu den verbotenen Prädikaten auch die zugestandenen, die Familien unterscheidenden Adelsprädikate. Dies treffe auf das Wort "Prinz" nicht zu (wird näher ausgeführt).Im Übrigen sei auch das Wort "Prinz" kein Adelsprädikat im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Vollzugsanweisung gehörten zu den verbotenen Prädikaten auch die zugestandenen, die Familien unterscheidenden Adelsprädikate. Dies treffe auf das Wort "Prinz" nicht zu (wird näher ausgeführt).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Aufzählung in § 2 Z 2 der Vollzugsanweisung auch nicht demonstrativ, sondern taxativ. Demonstrativ sei lediglich die Aufzählung in § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung (aber nicht wegen dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Wort "insbesondere", sondern wegen der Abkürzung "zB"). Z 4 verbiete jedoch nicht Adelsprädikate sondern Standesbezeichnungen, wie beispielsweise Ritter, Freiherr, Graf und Fürst oder den Würdetitel Herzog. Das Wort "Prinz" sei keine adelige Standesbezeichnung, ebensowenig wie dies die Worte "Kaiser" oder "König" wären. Prinz, Kaiser oder König bezeichneten keinen adeligen Stand, sondern staatsrechtliche Funktionen. Kaiser und Könige seien Staatsoberhäupter, Prinzen deren Nachfolger. Deshalb seien diese Worte und insbesondere das Wort "Prinz" in Z 4 leg. cit. auch nicht als verbotene Standesbezeichnungen angeführt.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Aufzählung in Paragraph 2, Ziffer 2, der Vollzugsanweisung auch nicht demonstrativ, sondern taxativ. Demonstrativ sei lediglich die Aufzählung in Paragraph 2, Ziffer 4, der Vollzugsanweisung (aber nicht wegen dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Wort "insbesondere", sondern wegen der Abkürzung "zB"). Ziffer 4, verbiete jedoch nicht Adelsprädikate sondern Standesbezeichnungen, wie beispielsweise Ritter, Freiherr, Graf und Fürst oder den Würdetitel Herzog. Das Wort "Prinz" sei keine adelige Standesbezeichnung, ebensowenig wie dies die Worte "Kaiser" oder "König" wären. Prinz, Kaiser oder König bezeichneten keinen adeligen Stand, sondern staatsrechtliche Funktionen. Kaiser und Könige seien Staatsoberhä

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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