RS Vwgh 2010/2/17 2007/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2010
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §3 Abs1;
  1. ASVG § 3 heute
  2. ASVG § 3 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 3 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 3 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. ASVG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 3 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Beschäftigung als Dienstnehmer im Inland im Sinne des § 3 Abs. 1 ASVG liegt dann vor, wenn die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet wird, wobei dies in erster Linie nach dem Inhalt des Dienstvertrages zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung (Hinweis: E 17. Dezember 1991, 86/08/0139, und die dort zitierte hg. Judikatur sowie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Urteil vom 11. Jänner 1955, 4 Ob 166/54 = Arb. 4146) ist von der Einheit des Dienstverhältnisses einer konkreten Person, in dessen Rahmen verschiedene Dienstleistungen möglich seien, auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, ausgesprochen, dass eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kommt. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen (Hinweis: E 15. März 2005, 2001/08/0096).Eine Beschäftigung als Dienstnehmer im Inland im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ASVG liegt dann vor, wenn die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet wird, wobei dies in erster Linie nach dem Inhalt des Dienstvertrages zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung (Hinweis: E 17. Dezember 1991, 86/08/0139, und die dort zitierte hg. Judikatur sowie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Urteil vom 11. Jänner 1955, 4 Ob 166/54 = Arb. 4146) ist von der Einheit des Dienstverhältnisses einer konkreten Person, in dessen Rahmen verschiedene Dienstleistungen möglich seien, auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, ausgesprochen, dass eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kommt. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen (Hinweis: E 15. März 2005, 2001/08/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080013.X01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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