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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 4Stammrechtssatz
Eine Beschäftigung als Dienstnehmer im Inland im Sinne des § 3 Abs. 1 ASVG liegt dann vor, wenn die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet wird, wobei dies in erster Linie nach dem Inhalt des Dienstvertrages zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung (Hinweis: E 17. Dezember 1991, 86/08/0139, und die dort zitierte hg. Judikatur sowie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Urteil vom 11. Jänner 1955, 4 Ob 166/54 = Arb. 4146) ist von der Einheit des Dienstverhältnisses einer konkreten Person, in dessen Rahmen verschiedene Dienstleistungen möglich seien, auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, ausgesprochen, dass eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kommt. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen (Hinweis: E 15. März 2005, 2001/08/0096).Eine Beschäftigung als Dienstnehmer im Inland im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ASVG liegt dann vor, wenn die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet wird, wobei dies in erster Linie nach dem Inhalt des Dienstvertrages zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung (Hinweis: E 17. Dezember 1991, 86/08/0139, und die dort zitierte hg. Judikatur sowie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Urteil vom 11. Jänner 1955, 4 Ob 166/54 = Arb. 4146) ist von der Einheit des Dienstverhältnisses einer konkreten Person, in dessen Rahmen verschiedene Dienstleistungen möglich seien, auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, ausgesprochen, dass eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kommt. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen (Hinweis: E 15. März 2005, 2001/08/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080013.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.11.2011