Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Ing. J. T Engineering GmbH & Co KG in F, vertreten durch Dr. Alfons Hauer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 19. April 2001, Zl. 120.286/3-7/00, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M in V, K; 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Grazbachgasse 5;Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Ing. J. T Engineering GmbH & Co KG in F, vertreten durch Dr. Alfons Hauer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 19. April 2001, Zl. 120.286/3-7/00, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M in römisch fünf, K; 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Grazbachgasse 5;
3. Arbeitsmarktservice Steiermark, Landesgeschäftsstelle, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1021 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 5. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Erstmitbeteiligte sprach am 18. Dezember 1995 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vor und beantragte die Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 31. März 1995 auf Grund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei der "Ing. J. T Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG" (das war die frühere Firma der nunmehr beschwerdeführenden Ing. J. T Engineering GmbH & Co KG (in der Folge: Beschwerdeführerin)).
In der mit ihm anhand eines Fragebogens aufgenommenen Niederschrift führte er aus, er habe für die Beschwerdeführerin im Innendienst Übersetzungen, Beratungen technischer Art, Sachbearbeitung und im Außendienst den Abschluss von Handelsgeschäften in Kroatien und Slowenien und nach Bedarf auch wegen seiner Sprachkenntnisse in Russland, Rumänien und der Ukraine vorgenommen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ersuchte daraufhin die Beschwerdeführerin, die An- und Abmeldung unter Bekanntgabe des Bar- und Sachbezuges nachträglich zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 bekannt, der Erstmitbeteiligte sei als Handelsvertreter ausschließlich für die Gebiete des ehemaligen Jugoslawien tätig geworden. In Österreich habe er sich lediglich zu kurzfristigen geschäftlichen Besprechungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgehalten. Aus dem Grunde des Fehlens einer Inlandsbeschäftigung (§ 3 Abs. 3 ASVG) brauche auf die Frage nicht näher eingegangen zu werden, ob es sich allenfalls doch um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe.Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 bekannt, der Erstmitbeteiligte sei als Handelsvertreter ausschließlich für die Gebiete des ehemaligen Jugoslawien tätig geworden. In Österreich habe er sich lediglich zu kurzfristigen geschäftlichen Besprechungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgehalten. Aus dem Grunde des Fehlens einer Inlandsbeschäftigung (Paragraph 3, Absatz 3, ASVG) brauche auf die Frage nicht näher eingegangen zu werden, ob es sich allenfalls doch um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe.
2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 31. März 1995 der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlegen sei. In der Begründung wurde ausgeführt, die Kasse habe auf Grund der Vorsprache des Erstmitbeteiligten umfangreiche Erhebungen durchgeführt und folgenden Sachverhalt feststellen können:
Der Erstmitbeteiligte sei in der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 6. November 1993 (inkl. Kündigungsfrist) als Techniker und Verkäufer im elektrotechnischen Bereich für die T. GmbH tätig geworden. Er sei von dieser GmbH als Projektleiter im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Nach Eröffnung des Konkurses über diese GmbH sei er von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1993 in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Zu diesem Zwecke sei dem Erstmitbeteiligten auch eine Wohnung am Wohnsitz des T. (es besteht offensichtliche Namensgleichheit mit der Beschwerdeführerin) zur Verfügung gestellt worden. Das Arbeitsamt habe am 19. Oktober 1993 eine Arbeitserlaubnis für den Zeitraum vom 19. Oktober 1993 bis 18. Oktober 1995 ausgestellt; eine Aufenthaltsbewilligung sei dem Erstmitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 19. November 1995 erteilt worden.
Der Erstmitbeteiligte sei auf Grund seiner Sprachkenntnisse vorwiegend im kroatischen und slowenischen Raum eingesetzt worden. Zur Ausübung dieser Tätigkeit sei ihm von der Beschwerdeführerin in deren Büro ein Schreibtisch samt den dazugehörigen Utensilien wie z.B. Computer, Telefon, etc. zur Verfügung gestellt worden. Auch habe er ein für die Beschwerdeführerin angemeldetes Kraftfahrzeug beigestellt erhalten. Zwecks Berichterstattung, Bearbeitung von Aufträgen sowie Durchführung von Beratungen technischer Art sowie von Übersetzungen und Besprechungen sei er regelmäßig im Innendienst tätig geworden. Des Öfteren habe er auch Reisen in die Ukraine, den Iran und nach Russland unternommen. Die Anwesenheit des Erstmitbeteiligten im Büro der Beschwerdeführerin sei auf Grund seiner Tätigkeit als Übersetzer und Berater im elektrotechnischen Bereich erforderlich gewesen. Monatlich habe er Reiseberichte vorzulegen gehabt.
Aus Kostengründen habe die Beschwerdeführerin "auf den Namen und am Wohnsitz" des Erstmitbeteiligten in Kroatien die Firma TT gegründet. Diese Firma habe jedoch mit dem Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten zur Beschwerdeführerin nichts zu tun gehabt.
Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten habe der seiner Kollegen Walter P., Karl K. und Manuela B. entsprochen. Im Innendienst habe er die Anordnungen, die in derselben Weise auch an seine Mitarbeiter ergangen seien, zu befolgen gehabt. Im Außendienst und im Rahmen seiner Tätigkeit als Übersetzer und Berater sei er an Absprachen mit T. gebunden gewesen.
Als Fixlohn sei ein monatliches Entgelt von S 10.000,-- vereinbart worden.
Diese Feststellungen seien auf Grund der Anmeldung des Erstmitbeteiligten zur Pflichtversicherung per 1. Oktober 1992, der Arbeitserlaubnis, der Aufenthaltsbewilligung, des Meldezettels und diverser vorgelegter Reiseberichte, Korrespondenzen zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin sowie der Einvernahmen des Walter P. am 23. Mai 1996, der Manuela B. am 24. Juli 1996 und des Karl K. am 8. August 1996 sowie des Erstmitbeteiligten am 18. Dezember 1995 getroffen worden.
Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Erstmitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, sodass er in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG einzubeziehen gewesen sei. Die Anwendung des § 3 Abs. 3 ASVG sei auszuschließen, weil der Erstmitbeteiligte regelmäßig eine Beschäftigung am Firmensitz der Beschwerdeführerin im Inland ausgeübt und er hier auch seinen ordentlichen Wohnsitz innegehabt habe.Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Erstmitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, sodass er in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG einzubeziehen gewesen sei. Die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, ASVG sei auszuschließen, weil der Erstmitbeteiligte regelmäßig eine Beschäftigung am Firmensitz der Beschwerdeführerin im Inland ausgeübt und er hier auch seinen ordentlichen Wohnsitz innegehabt habe.
3. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin führte sie aus, es sei richtig, dass der Erstmitbeteiligte seinerzeit bei der
T. GmbH im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig und als solcher auch angemeldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Erstmitbeteiligten aber nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen und habe ihm auch keine Wohnung zur Verfügung gestellt. Er sei als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis und ohne zugesagtes Fixum ausschließlich für das Ausland und zwar für Kroatien und teils auch für Slowenien tätig geworden. Für allfällige geschäftliche Besprechungen in Österreich sei ihm lediglich bisweilen ein Zimmer zur Nächtigung zur Verfügung gestellt worden, nicht aber eine Wohnung. Es sei ihm im Büro auch kein Schreibtisch samt den dazugehörigen Utensilien zur Verfügung gestellt worden. Die Anfertigung von Reiseberichten habe sich aus der Natur seiner Tätigkeit ergeben und sei nicht über Weisung der Beschwerdeführerin geschehen. Der Erstmitbeteiligte sei abgesehen von der Interessenwahrung und dem Zweck seiner Tätigkeit hinsichtlich seiner Arbeitsgestaltung völlig frei gewesen. Er habe seine Tätigkeit auch auf eigenes wirtschaftliches Risiko ausgeübt. Innendienst oder damit verbundene Anordnungen habe er weder zu verrichten noch zu befolgen gehabt. Die richtige Würdigung der Beweisergebnisse und ihres Vorbringens ergebe, dass ein persönlich und wirtschaftlich abhängiges Beschäftigungsverhältnis auszuschließen sei. Selbst wenn von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen wäre, hätte beachtet werden müssen, dass die vereinbarte Tätigkeit ausschließlich im Ausland zu erbringen gewesen sei.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 1997 ihre Ausführungen im bekämpften Bescheid und hielt zusammenfassend fest, dass der Erstmitbeteiligte regelmäßig eine Beschäftigung am Firmensitz der Beschwerdeführerin, wo er auch einen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe, ausgeübt habe.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. April 1997 das Vorbringen im Einspruch aufrecht und führte unter Bezugnahme auf den Inhalt der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschriften mit dem Erstmitbeteiligten, Walter P., Manuela B. und Karl K. aus, kurzfristige Besprechungsaufenthalte des Erstmitbeteiligten in Österreich, wie sie von den Zeugen bestätigt worden seien, könnten an seiner Auslandstätigkeit nichts ändern. Es sei auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Erstmitbeteiligte sein Büro in V, also im Ausland, gehabt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die neuerliche Einvernahme der Zeugen und des T. durch die Einspruchsbehörde.Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. April 1997 das Vorbringen im Einspruch aufrecht und führte unter Bezugnahme auf den Inhalt der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschriften mit dem Erstmitbeteiligten, Walter P., Manuela B. und Karl K. aus, kurzfristige Besprechungsaufenthalte des Erstmitbeteiligten in Österreich, wie sie von den Zeugen bestätigt worden seien, könnten an seiner Auslandstätigkeit nichts ändern. Es sei auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Erstmitbeteiligte sein Büro in römisch fünf, also im Ausland, gehabt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die neuerliche Einvernahme der Zeugen und des T. durch die Einspruchsbehörde.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies in ihrem Schreiben vom 30. Mai 1997 darauf hin, dass der Erstmitbeteiligte in V kein eigenes, sondern nur das von der Beschwerdeführerin beigestellte Büro zur Verfügung gehabt habe. Weiters wurde ausgeführt, es sei daran festzuhalten, dass der Erstmitbeteiligte regelmäßig eine Beschäftigung am Firmensitz der Beschwerdeführerin in Österreich ausgeübt habe. Bereits die T. GmbH habe den Erstmitbeteiligten für zwei Tage als Projektleiter zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten zur Beschwerdeführerin sei keine andere gewesen als zur T. GmbH. Für den zu verrichtenden "Innendienst" des Erstmitbeteiligten spreche auch, dass ihm eine Wohnung am Wohnsitz des Herrn T. zur Verfügung gestellt worden sei, ihm eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies in ihrem Schreiben vom 30. Mai 1997 darauf hin, dass der Erstmitbeteiligte in römisch fünf kein eigenes, sondern nur das von der Beschwerdeführerin beigestellte Büro zur Verfügung gehabt habe. Weiters wurde ausgeführt, es sei daran festzuhalten, dass der Erstmitbeteiligte regelmäßig eine Beschäftigung am Firmensitz der Beschwerdeführerin in Österreich ausgeübt habe. Bereits die T. GmbH habe den Erstmitbeteiligten für zwei Tage als Projektleiter zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten zur Beschwerdeführerin sei keine andere gewesen als zur T. GmbH. Für den zu verrichtenden "Innendienst" des Erstmitbeteiligten spreche auch, dass ihm eine Wohnung am Wohnsitz des Herrn T. zur Verfügung gestellt worden sei, ihm eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.
4. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 gab die Einspruchsbehörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nach Konkurseröffnung über die
T. GmbH den Erstmitbeteiligten auf Grund seiner Auslandskontakte in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen. Zu diesem Zwecke sei ihm auch eine Wohnung am Wohnsitz des T. zur Verfügung gestellt worden. Diese Anschrift sei laut Auskunft des Gemeindeamtes ordentlicher Wohnsitz des Erstmitbeteiligten gewesen.
Aus den schlüssigen Angaben der Zeugen und der Stellungnahmen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergebe sich eine regelmäßige Beschäftigung des Erstmitbeteiligten am Firmensitz der Beschwerdeführerin. Hier habe er seine Tätigkeit als Übersetzer und Berater im elektronischen Bereich ausgeübt.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe der Erstmitbeteiligte in V kein eigenes, sondern nur das von der Beschwerdeführerin beigestellte Büro zur Verfügung gehabt. Auf Grund seiner Sprachkenntnisse habe er vorwiegend den kroatischen und slowenischen Markt bearbeitet. Hiezu sei ihm auch ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt worden. Des Öfteren habe er auch gemeinsam mit T. Reisen in die Ukraine, den Iran und nach Russland unternommen.Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe der Erstmitbeteiligte in römisch fünf kein eigenes, sondern nur das von der Beschwerdeführerin beigestellte Büro zur Verfügung gehabt. Auf Grund seiner Sprachkenntnisse habe er vorwiegend den kroatischen und slowenischen Markt bearbeitet. Hiezu sei ihm auch ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt worden. Des Öfteren habe er auch gemeinsam mit T. Reisen in die Ukraine, den Iran und nach Russland unternommen.
Da der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt sei, sei auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin wegen offenbarer Unerheblichkeit nicht näher einzugehen gewesen.
5. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin rügte sie zunächst die Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Christine T. sowie "meiner Einvernahme als Partei" und der neuerlichen Einvernahme der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bereits vernommenen Zeugen. Sodann wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Erstmitbeteiligte habe seine Tätigkeit, abgesehen von "Besprechungsaufenthalten", im Ausland erbracht. Eine Tätigkeit im Innendienst habe er nicht verrichtet und darüber hinaus sei auch seine Eigenschaft als Dienstnehmer nach wie vor strittig.
Im Schreiben vom 3. April 2000 hielt die Beschwerdeführerin fest, es seien keine ausreichenden Feststellungen über die Art und insbesondere das Ausmaß der vom Erstmitbeteiligten verrichteten Tätigkeit getroffen worden. Es sei nicht zu übersehen, dass nicht nur zeitlich gesehen der wesentliche Teil der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Ausland stattgefunden habe. Das Beschäftigungsverhältnis lasse sich nicht in ein inländisches und in ein ausländisches trennen. Aus den regelmäßigen Inlandsaufenthalten des Erstmitbeteiligten lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung im Inland vorgelegen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen dargestellt. Sodann wurde ausgeführt, der Erstmitbeteiligte habe gegen die Beschwerdeführerin auch ein arbeitsgerichtliches Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführt. Den Parteien sei bekannt gegeben worden, dass der diesbezügliche Akt, insbesondere die Vernehmungsprotokolle, zur Beurteilung herangezogen würden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe seinerzeit mit den im arbeitsgerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugen Niederschriften aufgenommen. Eine weitere Einvernahme der Zeugen sei daher nicht vorzunehmen.
Walter P. habe in seiner gerichtlichen Aussage am 29. Juli 1997 angegeben, er habe fast täglich telefonischen Kontakt mit dem Erstmitbeteiligten gehabt. Der Erstmitbeteiligte sei wie alle anderen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin weisungsgebunden gewesen. Er sei ferner durchschnittlich einmal in der Woche im Betrieb persönlich erschienen und habe seine Tätigkeitsberichte abgegeben. Der Erstmitbeteiligte habe im Betrieb einen eigenen Schreibtisch gehabt. Er habe Aufträge akquiriert und auch T. auf Reisen begleitet und dabei sein technisches Wissen und seine Sprachkenntnisse zur Verfügung gestellt.
Vor der Gebietskrankenkasse habe dieser Zeuge am 23. Mai 1996 angegeben, der Erstmitbeteiligte sei einmal in der Woche bzw. alle 14 Tage nach Österreich gekommen. Er habe die Aufträge des Erstmitbeteiligten bearbeitet. Der Erstmitbeteiligte sei jederzeit für die Firma erreichbar gewesen. Nur in Kroatien und Slowenien habe dieser nach freiem "Zeitermessen" gearbeitet. In allen anderen Staaten ("Oststaaten", Pakistan, Ukraine) habe er nur in Begleitung des T. tätig werden dürfen. Bei Nichteinhaltung der Weisungen hätte der Erstmitbeteiligte mit der Entlassung rechnen müssen.
Manuela B. habe im Gerichtsverfahren am 29. Juli 1997 angegeben, der Erstmitbeteiligte habe im Betrieb der Beschwerdeführerin einen Schreibtisch gehabt; er sei zwei bis dreimal wöchentlich persönlich dort gewesen und habe seine Tätigkeitsberichte abgeliefert. Er habe sicherlich Weisungen erhalten und auch eine bestimmte Arbeitszeit einhalten müssen. Der Erstmitbeteiligte sei meist in der Früh im Betrieb erschienen und habe dann den Tag über bis 17 Uhr oder länger im Büro gearbeitet; dies auch manchmal mehrere Tage hintereinander.
Vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe diese Zeugin am 24. Juli 1996 angegeben, der Erstmitbeteiligte habe sich in unregelmäßigen Abständen, einmal im Monat oder in zwei Monaten, zwecks Besprechung seiner Tätigkeit im Büro eingefunden. Er habe dieselbe Tätigkeit verrichtet wie sie und der Zeuge Walter P. Bei kleineren Aufträgen hätten sie in Eigenregie den Verkauf tätigen können. Bei größeren Aufträgen sei T. einzubinden gewesen. Sie hätten interne Richtlinien zu beachten gehabt, z.B. wie viel man zum Einstandspreis aufschlagen dürfe. Wenn ein Kunde nicht bereit gewesen sei, den veranschlagten Preis zu bezahlen, sei immer Rücksprache mit T. gehalten worden. Der Erstmitbeteiligte sei hauptsächlich im Innendienst tätig gewesen. Er habe die vorgegebene tägliche Arbeitszeit von 7 bis 8 Stunden einhalten müssen. Er habe per Telefon bzw. Fax Mitteilung erstatten müssen, wenn er für längere Zeit das Büro verlassen habe. Aufträge für ausländische Staaten ("Oststaaten", Pakistan, Ukraine, Slowenien und Ex-Jugoslawien) habe der Erstmitbeteiligte immer in Anwesenheit von T. "durchgeführt".
Karl K. habe in seiner gerichtlichen Einvernahme am 13. Jänner 1998 angegeben, dass der Erstmitbeteiligte öfter als zweimal im Monat im Betrieb der Beschwerdeführerin erschienen und dort mitunter mehrere Tage geblieben sei. Er sei an keine bestimmte Dienstzeit gebunden gewesen. Der Zeuge glaube, es sei die Entscheidung des Erstmitbeteiligten gewesen, wann er in den Betrieb komme. Anders sei dies gewesen, wenn die Dienste des Erstmitbeteiligten als Dolmetsch benötigt worden seien. Der Erstmitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, Wochenberichte zu legen. Der Erstmitbeteiligte habe T. auf Dienstreisen begleitet und dabei als Dolmetsch fungiert.
Vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe dieser Zeuge am 8. August 1996 angegeben, der Erstmitbeteiligte habe sich regelmäßig zwei- bis dreimal pro Monat im Betrieb zur Berichterstattung und Besprechung eingefunden. Gemeinsam mit T. habe er des Öfteren Reisen in die Ukraine, den Iran und nach Russland gemacht. Der Erstmitbeteiligte sei dabei als Berater und Übersetzer tätig gewesen. Bei seiner Tätigkeit in Kroatien und Slowenien sei er "naturgemäß" nicht kontrolliert worden. Hinsichtlich der durchzuführenden Verkäufe habe er etwa nur dann Rücksprache halten müssen, wenn größere Mengen verkauft oder größere Rabatte verlangt worden seien. Für das Büro in V habe die Beschwerdeführerin dem Erstmitbeteiligten einen Computer, einen Drucker und einen Laptop zur Verfügung gestellt.Vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe dieser Zeuge am 8. August 1996 angegeben, der Erstmitbeteiligte habe sich regelmäßig zwei- bis dreimal pro Monat im Betrieb zur Berichterstattung und Besprechung eingefunden. Gemeinsam mit T. habe er des Öfteren Reisen in die Ukraine, den Iran und nach Russland gemacht. Der Erstmitbeteiligte sei dabei als Berater und Übersetzer tätig gewesen. Bei seiner Tätigkeit in Kroatien und Slowenien sei er "naturgemäß" nicht kontrolliert worden. Hinsichtlich der durchzuführenden Verkäufe habe er etwa nur dann Rücksprache halten müssen, wenn größere Mengen verkauft oder größere Rabatte verlangt worden seien. Für das Büro in römisch fünf habe die Beschwerdeführerin dem Erstmitbeteiligten einen Computer, einen Drucker und einen Laptop zur Verfügung gestellt.
Christine T. habe vor Gericht angegeben, der Erstmitbeteiligte habe im Rahmen seiner Tätigkeit in Kroatien und Slowenien verschiedene Kunden zu besuchen gehabt. Es sei ihm freigestellt gewesen, welche Kunden er wann besuche. In den Betrieb sei der Erstmitbeteiligte nach seinem Gutdünken gekommen. Hier habe er einen überzähligen Schreibtisch benützt. Der Erstmitbeteiligte sei auch als Dolmetsch tätig geworden.
Aus diesen Aussagen ergebe sich - so die belangte Behörde weiter - abgesehen von "geringfügigen Variationen" ein in den wesentlichen Punkten übereinstimmendes Bild der streitgegenständlichen Beschäftigung. Einzig die Zeugin Manuela B. habe vor der Gebietskrankenkasse und vor Gericht völlig unterschiedliche Angaben über die Häufigkeit der Anwesenheit des Erstmitbeteiligten im Betrieb gemacht. Diesbezüglich sei aber ihrer unter Ermahnung zur Wahrheitspflicht getätigten gerichtlichen Aussage zu folgen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien, soweit sie den Zeugenaussagen widersprechen, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Gegen die Glaubwürdigkeit des T. spreche, dass er vorgebracht habe, die "Aufenthaltsbefugnis" und die Beschäftigungsbewilligung für den Erstmitbeteiligten sei nur zum Schein beantragt worden. Damit beweise er seine Bereitschaft, Verwaltungsvorschriften durch Scheinhandlungen zu umgehen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, strittig sei, ob der Erstmitbeteiligte Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG gewesen sei und ob auf seine Tätigkeit § 3 Abs. 3 ASVG anwendbar sei.Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, strittig sei, ob der Erstmitbeteiligte Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG gewesen sei und ob auf seine Tätigkeit Paragraph 3, Absatz 3, ASVG anwendbar sei.
Was die Frage der Dienstnehmereigenschaft betreffe, sei davon auszugehen, dass ein Teil der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Akquirieren von Aufträgen in Kroatien und Slowenien bestanden habe. Diesbezüglich sei von einer Tätigkeit als Vertreter auszugehen. Der Erstmitbeteiligte habe in Kroatien und Slowenien Aufträge akquiriert. Ihm sei somit ein Tätigkeitsgebiet zugewiesen worden. Unter diesen Umständen könne ein Beschäftigungsverhältnis auch dann vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreife. Der Erstmitbeteiligte sei im Rahmen dieser Tätigkeit insofern weisungsgebunden gewesen, als sich die Beschwerdeführerin ein Anweisungsrecht hinsichtlich der Preispolitik und der geplanten Auslandsreisen des T. vorbehalten habe. Auch die Aussage des Zeugen Karl K. sei in diesem Sinne zu verstehen, dass der Erstmitbeteiligte infolge seiner Fachkompetenz weit gehende Freiheiten gehabt habe, jedoch insofern weisungsgebunden gewesen sei, als T. immer dann in die Tätigkeiten habe eingreifen können, wenn er es für das Firmengeschehen insgesamt für erforderlich gehalten habe.
Der Erstmitbeteiligte habe die Pflicht gehabt, meist wöchentliche Berichte über seine Arbeiten zu erstatten. Er sei daher der Kontrolle der Beschwerdeführerin unterworfen gewesen. Bei Zuwiderhandeln gegen Weisungen der Beschwerdeführerin hätte er mit der Entlassung rechnen müssen. Er sei daher auch disziplinär verantwortlich gewesen.
Es hätten sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass eine Vertretungsbefugnis vereinbart worden wäre. Es sei daher von der grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht des Erstmitbeteiligten auszugehen.
Der Erstmitbeteiligte habe keine eigene Betriebsstätte gehabt. Er habe die Tätigkeit mit einem Fahrzeug der Beschwerdeführerin ausgeübt. In seiner Wohnung in V habe er die von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Geräte (Computer, Drucker, Laptop etc.) zur Verfügung gehabt.Der Erstmitbeteiligte habe keine eigene Betriebsstätte gehabt. Er habe die Tätigkeit mit einem Fahrzeug der Beschwerdeführerin ausgeübt. In seiner Wohnung in römisch fünf habe er die von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Geräte (Computer, Drucker, Laptop etc.) zur Verfügung gehabt.
Im Betrieb der Beschwerdeführerin habe er auf einem ihm zur Verfügung gestellten Schreibtisch samt entsprechender Ausrüstung gearbeitet. Bei diesen Arbeiten habe es sich um Übersetzungen und technische Beratungen gehandelt. Hiebei sei er in den Betriebsorganismus der Beschwerdeführerin eingeordnet gewesen. Er habe diese Arbeiten nach Weisung und unter Kontrolle der Beschwerdeführerin ausgeübt.
Bei den mit T. und Angestellten der Beschwerdeführerin vorgenommenen Dienstreisen habe der Erstmitbeteiligte ebenfalls Übersetzerdienste und technische Beratung vorgenommen.
Der Erstmitbeteiligte habe die Reisespesen ersetzt erhalten und monatlich einen fixen Betrag bekommen.
Vor dem Streitzeitraum sei der Erstmitbeteiligte als Angestellter der T. GmbH zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Seine Tätigkeit sei der seiner als Zeugen einvernommenen Kollegen gleichzuhalten gewesen.
Zur Frage der Anwendung des § 3 Abs. 3 ASVG sei zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Abkommens mit Jugoslawien bis zum Inkrafttreten des Abkommens mit Kroatien am 1. September 1994 und mit Slowenien am 1. Oktober 1993 weiter anzuwenden seien. Die Bestimmungen der neuen Abkommen hätten den bisherigen Bestimmungen entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, mit einer vergleichbaren Problematik auseinander gesetzt. Danach sei die Frage, ob die Beschäftigung des Dienstnehmers eines österreichischen Dienstgebers im Ausland erfolge, "mangels näherer Kriterien im Abkommen" danach zu beurteilen, wo der Schwerpunkt der Ausübung der vereinbarten Beschäftigung liege. Dabei sei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort zu fragen, sofern nicht die tatsächlichen Verhältnisse ein gänzlich anderes Bild ergäben. Das Beschäftigungsverhältnis sei hiebei als einheitliches Rechtsverhältnis aufzufassen und dürfe nicht aufgespalten werden. Das Dienstverhältnis müsse dem Rechtsbereich des einen oder des anderen Vertragsstaates zugeordnet werden.Zur Frage der Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, ASVG sei zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Abkommens mit Jugoslawien bis zum Inkrafttreten des Abkommens mit Kroatien am 1. September 1994 und mit Slowenien am 1. Oktober 1993 weiter anzuwenden seien. Die Bestimmungen der neuen Abkommen hätten den bisherigen Bestimmungen entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, mit einer vergleichbaren Problematik auseinander gesetzt. Danach sei die Frage, ob die Beschäftigung des Dienstnehmers eines österreichischen Dienstgebers im Ausland erfolge, "mangels näherer Kriterien im Abkommen" danach zu beurteilen, wo der Schwerpunkt der Ausübung der vereinbarten Beschäftigung liege. Dabei sei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort zu fragen, sofern nicht die tatsächlichen Verhältnisse ein gänzlich anderes Bild ergäben. Das Beschäftigungsverhältnis sei hiebei als einheitliches Rechtsverhältnis aufzufassen und dürfe nicht aufgespalten werden. Das Dienstverhältnis müsse dem Rechtsbereich des einen oder des anderen Vertragsstaates zugeordnet werden.
Im vorliegenden Fall fehle eine vertragliche Regelung über den Beschäftigungsort. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass der Erstmitbeteiligte ausschließlich im Ausland tätig werde. Diesem Vorbringen sei jedoch nicht zu folgen. Es sei daher zu untersuchen, ob der Erstmitbeteiligte seine Tätigkeit schwerpunktmäßig in Kroatien und Slowenien oder aber in Österreich ausgeübt habe. Hiebei seien qualitative und quantitative Aspekte zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin bringe dazu vor, der Erstmitbeteiligte sei lediglich zu Besprechungen und zur Vorbereitung seiner Tätigkeit in Kroatien und Slowenien kurzzeitig nach Österreich gekommen. Die Dienstreisen des Erstmitbeteiligten mit T. würden in der Berufung gar nicht erwähnt werden. Im Schriftsatz vom 3. April 2000 werde diesbezüglich vorgebracht, die Teilnahme an diesen Reisen sei Ausdruck einer freundschaftlichen Beziehung zwischen T. und dem Erstmitbeteiligten gewesen. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in Anbetracht des Beweisverfahrens nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Erstmitbeteiligte in Kroatien und Slowenien Kunden besucht und Aufträge akquiriert sowie kleinere Aufträge selbst abgewickelt habe. Bei größeren Aufträgen habe er T. einbinden müssen. Der Erstmitbeteiligte sei immer dann, wenn er es für notwendig gehalten habe, meist aber einmal wöchentlich in den Betrieb gekommen und sei dann bisweilen mehrere Tage geblieben. Aus diesen Feststellungen sei abzuleiten, dass der Erstmitbeteiligte nicht nur zu dem Zweck nach Österreich gekommen sei, um allgemein über seine Tätigkeit persönlich Bericht zu erstatten und diese zu besprechen, sondern dass er bei der Abwicklung größerer und wichtiger Aufträge regelmäßig nach Österreich habe anrei