TE Vfgh Beschluss 1990/2/27 V133/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation der antragstellenden Anrainer

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem - offenkundig auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten - Antrag wird die Aufhebung des Änderungsplanes Nr. 37 vom 8. November 1988 zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Kremsmünster begehrt. Nach dem Antragsvorbringen sei mit dem bekämpften Änderungsplan das Grundstück 327/3, KG Au, in dessen "unmittelbaren Nahbereich" die Antragsteller lebten, umgewidmet worden. Die neue Widmung widerspreche - aus näher dargelegten Gründen - dem Gesetz. Aus dem Antrag ergibt sich auch, daß hinsichtlich des genannten Grundstückes ein Baubewilligungsverfahren anhängig war (oder noch ist).

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß die Antragsteller behaupten, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für die Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn den Antragstellern kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9352/1981 und die dort angeführte Vorjudikatur) erfolgt ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre von Anrainern durch einen Baubewilligungsbescheid, nicht jedoch durch den Flächenwidmungsplan selbst. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens steht den Anrainern die Möglichkeit offen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und so eine Überprüfung der Verordnung zu erwirken. Der Umstand, daß Anrainer eine solche Möglichkeit in einem bereits abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren allenfalls ungenützt haben verstreichen lassen, ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 9352/1981 und die dort angeführte Vorjudikatur) erfolgt ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre von Anrainern durch einen Baubewilligungsbescheid, nicht jedoch durch den Flächenwidmungsplan selbst. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens steht den Anrainern die Möglichkeit offen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und so eine Überprüfung der Verordnung zu erwirken. Der Umstand, daß Anrainer eine solche Möglichkeit in einem bereits abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren allenfalls ungenützt haben verstreichen lassen, ändert daran nichts.

3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V133.1989

Dokumentnummer

JFT_10099773_89V00133_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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