RS Vwgh 2010/2/22 2009/03/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0418 E 17. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 115Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 115

ff) im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).ff) im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen vergleiche zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030145.X04

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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