RS Vwgh 2010/2/22 2009/03/0145

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Rechtssatz

Die Behörde ist gemäß § 46 AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht gehindert, Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (über den gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ein Waffenverbot verhängt wurde) bei der Anzeigeerstattung auch dann zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat.Die Behörde ist gemäß Paragraph 46, AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht gehindert, Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (über den gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ein Waffenverbot verhängt wurde) bei der Anzeigeerstattung auch dann zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030145.X03

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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