Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Behörde ist gemäß § 46 AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht gehindert, Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (über den gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ein Waffenverbot verhängt wurde) bei der Anzeigeerstattung auch dann zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat.Die Behörde ist gemäß Paragraph 46, AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht gehindert, Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (über den gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ein Waffenverbot verhängt wurde) bei der Anzeigeerstattung auch dann zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030145.X03Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010