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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139Rechtssatz
Die Entscheidung der Regulierungsbehörde im Verfahren nach § 50 TKG 2003 (mit dieser Bestimmung wurde das in Art 20 der Rahmenrichtlinie vorgezeichnete Streitbeilegungsverfahren innerstaatlich umgesetzt) setzt voraus, dass eine entsprechende Nachfrage erfolgt ist, Verhandlungen zwischen den Parteien des späteren Verfahrens erfolglos geblieben sind und eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. In einer vertragsersetzenden Zusammenschaltungsanordnung sind die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander zu regeln, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten (Hinweis E vom 31. Mai 2005, 2004/03/0151).Die Entscheidung der Regulierungsbehörde im Verfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 (mit dieser Bestimmung wurde das in Artikel 20, der Rahmenrichtlinie vorgezeichnete Streitbeilegungsverfahren innerstaatlich umgesetzt) setzt voraus, dass eine entsprechende Nachfrage erfolgt ist, Verhandlungen zwischen den Parteien des späteren Verfahrens erfolglos geblieben sind und eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. In einer vertragsersetzenden Zusammenschaltungsanordnung sind die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander zu regeln, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten (Hinweis E vom 31. Mai 2005, 2004/03/0151).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X03Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015