RS Vwgh 2010/2/22 2009/03/0138

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20;
EURallg;
TKG 2003 §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0139

Rechtssatz

Die Entscheidung der Regulierungsbehörde im Verfahren nach § 50 TKG 2003 (mit dieser Bestimmung wurde das in Art 20 der Rahmenrichtlinie vorgezeichnete Streitbeilegungsverfahren innerstaatlich umgesetzt) setzt voraus, dass eine entsprechende Nachfrage erfolgt ist, Verhandlungen zwischen den Parteien des späteren Verfahrens erfolglos geblieben sind und eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. In einer vertragsersetzenden Zusammenschaltungsanordnung sind die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander zu regeln, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten (Hinweis E vom 31. Mai 2005, 2004/03/0151).Die Entscheidung der Regulierungsbehörde im Verfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 (mit dieser Bestimmung wurde das in Artikel 20, der Rahmenrichtlinie vorgezeichnete Streitbeilegungsverfahren innerstaatlich umgesetzt) setzt voraus, dass eine entsprechende Nachfrage erfolgt ist, Verhandlungen zwischen den Parteien des späteren Verfahrens erfolglos geblieben sind und eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. In einer vertragsersetzenden Zusammenschaltungsanordnung sind die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander zu regeln, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten (Hinweis E vom 31. Mai 2005, 2004/03/0151).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030138.X03

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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