TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/30 92/18/0158

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
GrKontrG 1969 §15 Abs1 lita;
PaßG 1969 §22 Abs1;
PaßG 1969 §40 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 23. März 1992, Zl. Fr-6065/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 23. März 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 3 und § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, mit 6. November 1994 befristeten Aufenthaltsverbot für das "Gebiet der Republik Österreich" erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Belang - aus, daß der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, am 2. November 1991 von Ungarn kommend unter Verwendung eines fremden verfälschten Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist sei und bei seinem Versuch, in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen, von bayerischen Grenzkontrollorganen die Verwendung des fremden und verfälschten Reisedokumentes erkannt und er nach Österreich zurückgewiesen worden sei. Der zweimalige illegale Grenzübertritt innerhalb von zwei Tagen stelle zweifellos eine Tatsache dar, welche die Annahme rechtfertige, daß durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Dies vor allem deshalb, weil das staatliche Interesse an der Kontrolle der Einreise in das Bundesgebiet und der Ausreise aus diesem als ein sehr großes zu bezeichnen sei.

Im Rahmen der Interessenabwägung (§ 3 Abs. 3 FrPolG) wies die belangte Behörde darauf hin, daß beim Beschwerdeführer "keine wie immer gearteten Bindungen zum Bundesgebiet" bestünden und er auch in seinem beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigt werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 3 Abs. 1 FrPolG (unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 3 leg. cit.) gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 2 leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0099).

2. Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers geprüft, ob die im § 3 Abs. 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß aufgrund des zweimaligen illegalen Grenzübertrittes (Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem mittels eines fremden und gefälschten Reisepasses) der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die in dieser Gesetzesstelle genannten öffentlichen Interessen gefährde. Diese Argumentation hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. das Erkenntnis vom 16. Februar 1991, Zl. 90/19/0575, und das bereits zitierte Zl. 92/18/0099, denen jeweils gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde lagen). Daß den vom Beschwerdeführer mißachteten für die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich bestehenden Vorschriften im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht hervorgehoben (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 92/18/0099).

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer "als Asylwerber in einer besonderen Fluchtsituation ... nicht ordnungsgemäße Grenzübertritte gesetzt habe", so ist darauf hinzuweisen, daß selbst die Stellung eines Asylantrages unmittelbar vor oder beim Überschreiten der österreichischen Staatsgrenze und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes nichts an der Rechtswidrigkeit der unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses vorgenommenen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und seiner Ausreise aus demselben geändert hätte. In diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängeln fehlt es jedenfalls an der Relevanz.

Im übrigen wird dazu bemerkt, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 1 leg. cit. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0240 u.v.a.).

3. Das von der belangten Behörde im Rahmen der Interessenabwägung festgestellte Nichtbestehen irgendwelcher Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich blieb in der Beschwerde ebenso unbestritten wie die Annahme der Behörde, daß das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot nicht beeinträchtigt werde. Die angefochtene Entscheidung begegnet demnach auch aus dem Blickwinkel des § 3 Abs. 3 FrPolG keinen rechtlichen Bedenken.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt - war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180158.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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