RS Vwgh 2010/2/24 2009/12/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 Abs3;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1987/237;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1994/550;
  1. BDG 1979 § 229 heute
  2. BDG 1979 § 229 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 229 gültig von 31.12.2003 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 229 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 229 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 229 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. BDG 1979 § 229 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. BDG 1979 § 229 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. BDG 1979 § 229 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 229 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0068 E 24. Februar 2010 2009/12/0046 E 24. Februar 2010 2009/12/0055 E 24. Februar 2010 2009/12/0058 E 24. Februar 2010 2009/12/0048 E 24. Februar 2010 2009/12/0057 E 24. Februar 2010

Rechtssatz

Das für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe maßgebliche Vorbildungsprinzip schließt es nicht aus, dass auch ein Beamter, der diese Vorbildung nicht aufweist und daher nicht die Ernennungsvoraussetzungen für eine höhere Verwendungsgruppe aufweist, vorübergehend oder auch dauernd mit einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz betraut werden kann, wenn der Dienstgeber der Auffassung ist, dass der Beamte die erforderlichen Anforderungen dieser Verwendung (etwa durch Bewährung im provisorischen Dienstverhältnis oder außerhalb eines solchen auf andere Weise, als sie in den Ernennungsvoraussetzungen normiert sind) erfüllen wird. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 3 BDG 1979 ergibt sich jedoch, dass einer solchen höherwertigen Verwendung, insbesondere bei dauernder Betrauung außerhalb des provisorischen Dienstverhältnisses, Grenzen gesetzt sind und dies nicht der Regelfall sein darf.Das für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe maßgebliche Vorbildungsprinzip schließt es nicht aus, dass auch ein Beamter, der diese Vorbildung nicht aufweist und daher nicht die Ernennungsvoraussetzungen für eine höhere Verwendungsgruppe aufweist, vorübergehend oder auch dauernd mit einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz betraut werden kann, wenn der Dienstgeber der Auffassung ist, dass der Beamte die erforderlichen Anforderungen dieser Verwendung (etwa durch Bewährung im provisorischen Dienstverhältnis oder außerhalb eines solchen auf andere Weise, als sie in den Ernennungsvoraussetzungen normiert sind) erfüllen wird. Aus der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 ergibt sich jedoch, dass einer solchen höherwertigen Verwendung, insbesondere bei dauernder Betrauung außerhalb des provisorischen Dienstverhältnisses, Grenzen gesetzt sind und dies nicht der Regelfall sein darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120054.X04

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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