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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0068 E 24. Februar 2010 2009/12/0046 E 24. Februar 2010 2009/12/0055 E 24. Februar 2010 2009/12/0058 E 24. Februar 2010 2009/12/0048 E 24. Februar 2010 2009/12/0057 E 24. Februar 2010Rechtssatz
Das für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe maßgebliche Vorbildungsprinzip schließt es nicht aus, dass auch ein Beamter, der diese Vorbildung nicht aufweist und daher nicht die Ernennungsvoraussetzungen für eine höhere Verwendungsgruppe aufweist, vorübergehend oder auch dauernd mit einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz betraut werden kann, wenn der Dienstgeber der Auffassung ist, dass der Beamte die erforderlichen Anforderungen dieser Verwendung (etwa durch Bewährung im provisorischen Dienstverhältnis oder außerhalb eines solchen auf andere Weise, als sie in den Ernennungsvoraussetzungen normiert sind) erfüllen wird. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 3 BDG 1979 ergibt sich jedoch, dass einer solchen höherwertigen Verwendung, insbesondere bei dauernder Betrauung außerhalb des provisorischen Dienstverhältnisses, Grenzen gesetzt sind und dies nicht der Regelfall sein darf.Das für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe maßgebliche Vorbildungsprinzip schließt es nicht aus, dass auch ein Beamter, der diese Vorbildung nicht aufweist und daher nicht die Ernennungsvoraussetzungen für eine höhere Verwendungsgruppe aufweist, vorübergehend oder auch dauernd mit einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz betraut werden kann, wenn der Dienstgeber der Auffassung ist, dass der Beamte die erforderlichen Anforderungen dieser Verwendung (etwa durch Bewährung im provisorischen Dienstverhältnis oder außerhalb eines solchen auf andere Weise, als sie in den Ernennungsvoraussetzungen normiert sind) erfüllen wird. Aus der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 ergibt sich jedoch, dass einer solchen höherwertigen Verwendung, insbesondere bei dauernder Betrauung außerhalb des provisorischen Dienstverhältnisses, Grenzen gesetzt sind und dies nicht der Regelfall sein darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120054.X04Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013