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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0068 E 24. Februar 2010 2009/12/0046 E 24. Februar 2010 2009/12/0055 E 24. Februar 2010 2009/12/0058 E 24. Februar 2010 2009/12/0048 E 24. Februar 2010 2009/12/0057 E 24. Februar 2010Rechtssatz
Aus der Ausbildung des Beamten - beschwerdefallbezogen: aus der Grundausbildung II der Grundausbildungsverordnung für Beamte der PTV, BGBl. Nr. 139/1984 - kann nicht auf die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes geschlossen werden, vielmehr ist ausgehend von der konkreten Verwendung (d.h. dem konkreten Arbeitsplatz) unter Heranziehung des Sachverständigen nachvollziehbar darzulegen, welche Anforderungen nach dem Vorbildungsprinzip bei typischer Durchschnittsbetrachtung erforderlich sind, um von einer klaglosen Bewältigung der tatsächlich übertragenen Verrichtungen ausgehen zu können.Aus der Ausbildung des Beamten - beschwerdefallbezogen: aus der Grundausbildung römisch zwei der Grundausbildungsverordnung für Beamte der PTV, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, - kann nicht auf die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes geschlossen werden, vielmehr ist ausgehend von der konkreten Verwendung (d.h. dem konkreten Arbeitsplatz) unter Heranziehung des Sachverständigen nachvollziehbar darzulegen, welche Anforderungen nach dem Vorbildungsprinzip bei typischer Durchschnittsbetrachtung erforderlich sind, um von einer klaglosen Bewältigung der tatsächlich übertragenen Verrichtungen ausgehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120054.X03Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013