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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0068 E 24. Februar 2010 2009/12/0046 E 24. Februar 2010 2009/12/0055 E 24. Februar 2010 2009/12/0058 E 24. Februar 2010 2009/12/0048 E 24. Februar 2010 2009/12/0057 E 24. Februar 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0117 E 26. April 2006 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0090, zu dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, eingeführten Funktionszulagenschema ausgesprochen, dass für die Beantwortung der besoldungsrechtlichen Fragen der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit eine Vorfrage darstellt; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0090, zu dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, eingeführten Funktionszulagenschema ausgesprochen, dass für die Beantwortung der besoldungsrechtlichen Fragen der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit eine Vorfrage darstellt; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt wurde.
Bezogen auf die von der Beamtin des Post- und Fernmeldewesens geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung folgt daraus, dass zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - an Hand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten ist. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, 2004/12/0043, verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120054.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013