TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/20 2004/12/0043

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §13;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1 Z31;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;
BDG 1979 Anl1 Z32;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 143 heute
  2. BDG 1979 § 143 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 143 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 143 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 143 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 143 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 143 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 143 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 143 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  13. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  14. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988
  1. BDG 1979 § 229 heute
  2. BDG 1979 § 229 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 229 gültig von 31.12.2003 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 229 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 229 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 229 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. BDG 1979 § 229 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. BDG 1979 § 229 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. BDG 1979 § 229 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 229 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Z in L, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Spruchabschnitt 1. des Bescheides des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 5. Februar 2004, Zl. PM/EM 376775/03-A02, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, übergeleitet. Damals hatte sie den Arbeitsplatz 7 in der Direktion Linz inne. Sie ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, wo sie derzeit mit dem Arbeitsplatz "Referent B 4", Verwendungscode 0043, PT 3 DZ 1b, in der Einheit "Regionales Recht Linz" (die organisatorische Zuordnung und die Einstufung dieses Arbeitsplatzes sind strittig) betraut ist.

In ihrer Eingabe vom 12. April 2002, betreffend "Ansuchen um Aufwertung des Arbeitsplatzes Referent B in der Unternehmenszentrale Abteilung GR/Recht, Regionales Recht Linz" brachte sie vor, ihr Arbeitsplatz, der ihr mit 1. August 1984 zugewiesen worden sei, sei mit Dienstanweisung vom 25. September 1998 in das "Vorstandsbüro der Direktion Linz" verlagert worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten sich auf Grund der Strukturänderungen auch massive Änderungen im Tätigkeitsbereich dieses Arbeitsplatzes ergeben, die in der Beilage zu dieser Eingabe ("Arbeitsplatzbeschreibung") zusammengefasst seien. Die verantwortungsvollen, schwierigen Aufgaben würden eigenverantwortlich ausgeübt, erforderten umfangreiche Kenntnisse und umfassten in rechtlicher, personeller und finanzieller Hinsicht sowohl kontrollierende als auch koordinierende Tätigkeiten. Unter Hinweis auf die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung ersuche sie auf Grund der mit 1. August 2001 im Zuge der Neuorganisation der Österreichischen Post AG erfolgten Zuteilung der dislozierten Dienststelle "Regionales Recht Linz" zur Unternehmenszentrale, Abteilung GR, "um Aufwertung ihres Arbeitsplatzes Referent B in PT 2/1b, die sich aus der PT-Zuordnungsverordnung 1998 ableiten" lasse. Da sie auch die diesbezüglichen Ernennungserfordernisse erfülle, beantrage sie gleichzeitig die Ernennung auf diesen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 2, Dienstzulagengruppe 1b, zum nächstmöglichen Termin (1. Juli 2002). Die dieser Eingabe angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung lautet (Hervorhebungen im Original):

"Arbeitsplatzbeschreibung - Referent B/Regionales Richt Linz

1. Außergerichtliche Betreibung von Forderungen

a) Geltendmachung von Schäden, die durch widerrechtliche Handlungen von Dienstnehmern verursacht wurden; Berichterstattung, Erstattung von Strafanzeigen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Kontaktaufnahme und Schriftverkehr mit den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Rechtsanwälten, Evidenzhaltung der Geschäftsfälle bei Ratenvereinbarungen, Vorbereitungen zur Klagseinbringung

b) Geltendmachung von Schäden, die durch Postfremde verursacht wurden (Einbrüche, Raubüberfälle, Betrug, Fälschungen, Fehlauszahlungen, offene NN-Beträge, Nichtbezahlung von Rechnungen, etc.) Erstattung von Strafanzeigen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Schriftverkehr mit den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Schuldnerberatungsstellen, Evidenzhaltung d. Geschäftsfälle bei Ratenvereinbarungen sowie bei Verurteilung der Schuldner zu Freiheitsstrafen, Haftanfragen, Meldeamtsanfragen, Nachforschungen bei Postämter, Vorbereitungen zur Klagseinbringung

c) Rückforderung von Bezugsübergenüssen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Ermittlungen zur Bewertung der Einbringlichkeit der Forderung, Aufenthaltsermittlung, Aufbereitung aller Daten zur Klagseinbringung

d) Geltendmachung und Hereinbringung von Personalkosten infolge Dienstunfähigkeit von Bediensteten durch Fremdverschulden, Beurteilung des Sachverhalts, Veranlassungen zur Berechnung d. Personalkosten, Zahlungsaufforderung, Vergleichsverhandlungen und sämtlicher Schriftverkehr mit den Versicherungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Schriftverkehr mit Sicherheitsbehörden u. Rechtsanwälten, Erledigungsentwürfe für das BM f. Finanzen bei Forderungen bzgl. Dienstunfähigkeitspensionen, Berichterstattung an UZ/HC, sämt-Erledigungen bis zum gänzlichen Abschluss d. Geschäftsfälle bzw. Vorbereitungen zur Klagseinbringung

e) Bearbeitung von Geschäftsfällen der Regionalleitungen betreffend Kassenabgänge, Fehlauszahlungen, Umrechnungsfehler, etc., deren Schadenersatz vom Bediensteten nicht anerkannt wird, Beurteilung des Sachverhalts nach dem DHG, Zahlungsvereinbarung, Aufrechnung der Forderung, Vergleichsverhandlungen, Erstattung von Strafanzeigen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Vorbereitung zur Klagseinbringung

2. Strafrechtliche Überprüfung von Ermittlungsergebnissen des Sec. Managements und gegebenenfalls Erstattung von Strafanzeigen, Schriftverkehr mit Gerichten, Evidenzhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens

3. Amtshilfeersuchen - auch an ausländische Postverwaltungen sowohl in Englisch und Französisch

4. Konkurs- und Ausgleichsangelegenheiten, Forderungsanmeldung, Evidenzhaltung der Geschäftsfälle bis zum rechtskräftigen Abschluss und abschließende Bereinigung mit dem Reg. Rechnungswesen

5. Reklamationen bei Erlag- und Zahlscheinfälschungen, Erstattung von Strafanzeigen, allf Schadensregulierungen

6. Klärung von Haftungsfragen gem. Weltpostvertrag, Zollbestimmungen, AGB

7. Banknotenfälschungen, Beurteilung der Ersatzvorschreibung, Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden

8. Allgemeine Auskünfte zu Kundenanfragen und an Postdienststellen sowie Bearbeitung von Eingaben

9. Überprüfung und Abstimmung der vierteljährlichen Saldenlisten des Reg. Rechnungswesens, Abschreibung von Forderungen, Meldung der Rückstellungen

Die hervorgehobenen Angaben sind jene Tätigkeiten, die von der Referentin B der Abteilung Juristischer Dienst des Regionalzentrums OÖ seit Zuteilung zu dieser Organisationseinheit mit 25.9.1998 neu zu bearbeiten sind und mit den Tätigkeiten des Arbeitsplatzes Referent B4 der Abteilung 3 der Direktion Linz nicht konform sind."

Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, Dr. W., befürwortete in seiner Erledigung vom 15. April 2002 das Ansuchen der Beschwerdeführerin. Seit der Neuorganisation der Post AG habe sich das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht wesentlich geändert. Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehe, habe sie nunmehr beispielsweise Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Weltpostvertrag und den "AGB" zu beurteilen oder Regressforderungen gegen Bedienstete nach dem DHG hinsichtlich des Verschuldensgrades abzuklären und eigenverantwortlich einer Bereinigung zuzuführen. Weiters melde sie im Insolvenzverfahren Forderungen der Post AG unmittelbar bei Gericht an und bereite diverse Geschäftsfälle "klagsreif" auf. Auch die Korrespondenz mit den Gerichten, insbesondere die Erstattung von Strafanzeigen, erfordere ein sehr qualifiziertes Fachwissen. Da der nunmehrige Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht wesentlich anspruchsvollere Tätigkeiten als in der früheren Betriebsabteilung der Direktion Linz aufzuweisen habe, sei eine "Aufwertung dieses Arbeitsplatzes" gerechtfertigt.

Mangels Entscheidung über diesen Antrag begehrte sie in ihrer Eingabe vom 15. November 2002 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung "an die im Instanzenwege übergeordnete Behörde". Mit Bescheid vom 27. März 2003 sprach die Leiterin des (nachgeordneten) Personalamtes Linz dessen ungeachtet dahingehend ab, dass der Antrag auf Aufwertung des Arbeitsplatzes abgewiesen und festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Referent/in B/4 in PT 3 DZ 1b verwendet werde, und wies den Antrag auf Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2 DZ 1b "mangels materiell-rechtlichen Anspruchs" zurück.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin vorrangig die Unzuständigkeit der Erstbehörde geltend. Weiters brachte sie unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erstbescheides vor, dass die zentralen Bereiche wie eben der Bereich Recht (juristischer Dienst), in dem sie tätig sei, direkt der Unternehmenszentrale zugeordnet sei. Mit der am 1. August 2001 erfolgten Neuorganisation seien die Mitarbeiter der juristischen Dienste in den Bundesländern auch "im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der Allgemeinen Rechtsabteilung", eben Mitarbeiter der Unternehmenszentrale, sohin aber der Generaldirektion bei der "PTA" geworden. Die Post-Zuordnungsverordnung 2002 (P-ZV 2002) sehe allerdings für Referenten B, die der Unternehmenszentrale angehörten, lediglich die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PT 2, DZ 1b, Referent B in der Unternehmenszentrale (laufende Nummer 21, Code 0026 des § 1 P-ZV 2002) vor. Diese Verwendungszuordnung habe Ausschließlichkeit, weil die P-ZV 2002 bzw. deren § 1 für derartige Referenten B in der Unternehmenszentrale keine andere Verwendungszuordnung, also keine andere gesonderte Einstufung, vorsehe. Allein auf Grund der Legaldefinition des § 1 P-ZV 2002 in Verbindung mit der Zuordnung der Dienststelle der Beschwerdeführerin zur Unternehmenszentrale und ihrer Einstufung als Referent B hätte sich zwangsläufig und ausschließlich die Aufwertung ihres Arbeitsplatzes ergeben. In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin vorrangig die Unzuständigkeit der Erstbehörde geltend. Weiters brachte sie unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erstbescheides vor, dass die zentralen Bereiche wie eben der Bereich Recht (juristischer Dienst), in dem sie tätig sei, direkt der Unternehmenszentrale zugeordnet sei. Mit der am 1. August 2001 erfolgten Neuorganisation seien die Mitarbeiter der juristischen Dienste in den Bundesländern auch "im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der Allgemeinen Rechtsabteilung", eben Mitarbeiter der Unternehmenszentrale, sohin aber der Generaldirektion bei der "PTA" geworden. Die Post-Zuordnungsverordnung 2002 (P-ZV 2002) sehe allerdings für Referenten B, die der Unternehmenszentrale angehörten, lediglich die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PT 2, DZ 1b, Referent B in der Unternehmenszentrale (laufende Nummer 21, Code 0026 des Paragraph eins, P-ZV 2002) vor. Diese Verwendungszuordnung habe Ausschließlichkeit, weil die P-ZV 2002 bzw. deren Paragraph eins, für derartige Referenten B in der Unternehmenszentrale keine andere Verwendungszuordnung, also keine andere gesonderte Einstufung, vorsehe. Allein auf Grund der Legaldefinition des Paragraph eins, P-ZV 2002 in Verbindung mit der Zuordnung der Dienststelle der Beschwerdeführerin zur Unternehmenszentrale und ihrer Einstufung als Referent B hätte sich zwangsläufig und ausschließlich die Aufwertung ihres Arbeitsplatzes ergeben.

Unabhängig davon sei die Aufwertung des Arbeitsplatzes allerdings auch sachlich gerechtfertigt. Diesbezüglich werde auf die dem Antrag vom 12. April 2002 angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung verwiesen. Berücksichtige man die in der Arbeitsplatzbeschreibung erfassten allumfassenden Aufgaben der Beschwerdeführerin, werde dieses Aufgabenfeld der Zuordnung "nach PT 2, DZ 1b" mehr als gerecht. Dies werde nicht zuletzt auch durch die "Eingabe des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin Herrn Dr. W. vom 15.4.2002", die der Berufung beigeschlossen werde, mehr als verdeutlicht, der zufolge sich im Zuge der Neuorganisation das Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht wesentlich geändert habe. Vor allem oblägen der Beschwerdeführerin regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten. Sie habe nämlich intern mit der Revision, der Personalabteilung, dem regionalen Rechnungswesen, den einzelnen Postämtern etc. sämtliche Vorgangsweisen abzusprechen und entsprechend die weitere Vorgangsweise festzulegen, somit aber schon ohne weiteres die Merkmale der koordinierenden und planenden Tätigkeiten, die auch regelmäßig auszuüben seien, erfüllt. Ebenso oblägen ihr kontrollierende Tätigkeiten, was nicht zuletzt schon allein daraus erhelle, als bereits ihrer bisherigen Verwendungszuordnung gemäß Z. 32.4 (der Anlage 1 zum BDG 1979) derartige kontrollierende Tätigkeiten immanent gewesen seien. Das diesbezügliche Anforderungsprofil sei aber auch nunmehr gestiegen, der Beschwerdeführerin oblägen abgesehen von der Kontrolle von Zahlungseingängen, Ratenvereinbarungen etc., vor allem auch Kontrolltätigkeiten insoweit, als sie Vorgaben der internen Revision auf Rechtmäßigkeitsgesichtspunkte, insbesondere auf weitere strafrechtliche Vorgangsweise hin zu kontrollieren habe. Selbst wenn man also das Merkmal der regelmäßig koordinierenden, planenden und kontrollierenden Tätigkeit heranziehe, entspreche das Anforderungsprofil diesem Erfordernis. Unabhängig davon sei die Aufwertung des Arbeitsplatzes allerdings auch sachlich gerechtfertigt. Diesbezüglich werde auf die dem Antrag vom 12. April 2002 angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung verwiesen. Berücksichtige man die in der Arbeitsplatzbeschreibung erfassten allumfassenden Aufgaben der Beschwerdeführerin, werde dieses Aufgabenfeld der Zuordnung "nach PT 2, DZ 1b" mehr als gerecht. Dies werde nicht zuletzt auch durch die "Eingabe des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin Herrn Dr. W. vom 15.4.2002", die der Berufung beigeschlossen werde, mehr als verdeutlicht, der zufolge sich im Zuge der Neuorganisation das Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht wesentlich geändert habe. Vor allem oblägen der Beschwerdeführerin regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten. Sie habe nämlich intern mit der Revision, der Personalabteilung, dem regionalen Rechnungswesen, den einzelnen Postämtern etc. sämtliche Vorgangsweisen abzusprechen und entsprechend die weitere Vorgangsweise festzulegen, somit aber schon ohne weiteres die Merkmale der koordinierenden und planenden Tätigkeiten, die auch regelmäßig auszuüben seien, erfüllt. Ebenso oblägen ihr kontrollierende Tätigkeiten, was nicht zuletzt schon allein daraus erhelle, als bereits ihrer bisherigen Verwendungszuordnung gemäß Ziffer 32 Punkt 4, (der Anlage 1 zum BDG 1979) derartige kontrollierende Tätigkeiten immanent gewesen seien. Das diesbezügliche Anforderungsprofil sei aber auch nunmehr gestiegen, der Beschwerdeführerin oblägen abgesehen von der Kontrolle von Zahlungseingängen, Ratenvereinbarungen etc., vor allem auch Kontrolltätigkeiten insoweit, als sie Vorgaben der internen Revision auf Rechtmäßigkeitsgesichtspunkte, insbesondere auf weitere strafrechtliche Vorgangsweise hin zu kontrollieren habe. Selbst wenn man also das Merkmal der regelmäßig koordinierenden, planenden und kontrollierenden Tätigkeit heranziehe, entspreche das Anforderungsprofil diesem Erfordernis.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 gab der Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes (die belangte Behörde) der Berufung Folge und behob den Bescheid vom 27. März d.J. zur Gänze. Die Beschwerdeführerin sei Mitarbeiterin in einer nachgeordneten Dienststelle und habe den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 15. April 2002 an die belangte Behörde gestellt. Nach § 73 Abs. 2 AVG trete der Übergang der Entscheidungszuständigkeit mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde ex lege ein. Auf die zusätzlich angeführten Berufungsgründe habe daher nicht mehr eingegangen werden müssen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 gab der Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes (die belangte Behörde) der Berufung Folge und behob den Bescheid vom 27. März d.J. zur Gänze. Die Beschwerdeführerin sei Mitarbeiterin in einer nachgeordneten Dienststelle und habe den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 15. April 2002 an die belangte Behörde gestellt. Nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG trete der Übergang der Entscheidungszuständigkeit mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde ex lege ein. Auf die zusätzlich angeführten Berufungsgründe habe daher nicht mehr eingegangen werden müssen.

Mit einer weiteren Erledigung vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, wie aus allen Unterlagen (Systemisierungsakt, Reportausgabe aus dem SAP-Organisationsmanagement vom 5. Dezember 2002, Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Recht Dr. P. vom 11. Dezember 2002) eindeutig hervorgehe, sei die Einheit Regionales Recht Linz nie eine Einheit in der Unternehmenszentrale gewesen. Es seien im Referat "Zivilrecht/regionale Einheiten" regionale Organisationseinheiten eingerichtet worden, die nur fachlich der Abteilung Recht zugeordnet worden seien. Im gesamten Bereich der Abteilung Recht sei kein Arbeitsplatz "PT 2/1b (VWC 0026)" eingerichtet. Daher lasse sich nicht, wie die Beschwerdeführerin ausführe, ableiten, dass sie seit der Zuordnung zur Unternehmenszentrale nunmehr eine Planstelle PT 2/1b inne habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung sei von der Leiterin der Abteilung Recht nie bestätigt worden, vielmehr sei darauf hingewiesen worden (siehe auch die Dienstanweisung vom 8. Juli 2002), dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürften, die ihrer dienstrechtlichen Verwendungsgruppe bzw. Dienstzulagengruppe entsprächen. Zur Einhaltung dieser Dienstanweisung sei der unmittelbar Vorgesetzte verantwortlich. Wenn sich für die Beschwerdeführerin subjektiv der Umstand ergebe, dass sie anscheinend Arbeiten verrichte, für die sie früher nicht zuständig gewesen sei, dann führe sie, trotz anders lautender Anordnung ihrer fachvorgesetzten Dienststelle, offensichtlich Tätigkeiten aus, für die sie nicht zuständig sei.

Die von der o.a. Dienststelle verfasste Arbeitsplatzbeschreibung umfasse folgende Tätigkeiten:

"Geltendmachung und Hereinbringung von Schadenersatzforderungen (auf Grund Drittverschulden, Bezugsübergenuss, strafbaren Handlungen) in einfachen Fällen

Führung des Mahnwesens

Vorbereitung von Exekutionsanträgen".

Diese Tätigkeiten entsprächen eindeutig der Einstufung PT 3/1b, die gemäß Z. 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für einen Referenten B4 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhalteten, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Wenn die fachvorgesetzte Dienststelle ausdrücklich anweise, dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürften, die ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprächen, könne die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufgabenbeschreibung nicht als Grundlage zur Beurteilung ihres Aufgabengebietes herangezogen werden, weil diese Tätigkeiten umfasste, die weder von der Dienstbehörde gewünscht noch erforderlich und darüber hinaus weisungswidrig gewesen seien. Bei der Beurteilung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei daher von der von der fachvorgesetzten Dienststelle verfassten Arbeitsplatzbeschreibung auszugehen. Unter diesem Aspekt sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bewertet worden. Da bei der Zuordnung von Verwendungen insbesondere die Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabengebiet eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit sowie die organisatorische Stellung zu berücksichtigen seien, könnten weder eine Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zur Unternehmenszentrale noch eine Änderung der bisherigen Bewertung des Arbeitsplatzes abgeleitet werden. Diese Tätigkeiten entsprächen eindeutig der Einstufung PT 3/1b, die gemäß Ziffer 32 Punkt 4, der Anlage 1 zum BDG 1979 für einen Referenten B4 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhalteten, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Wenn die fachvorgesetzte Dienststelle ausdrücklich anweise, dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürften, die ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprächen, könne die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufgabenbeschreibung nicht als Grundlage zur Beurteilung ihres Aufgabengebietes herangezogen werden, weil diese Tätigkeiten umfasste, die weder von der Dienstbehörde gewünscht noch erforderlich und darüber hinaus weisungswidrig gewesen seien. Bei der Beurteilung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei daher von der von der fachvorgesetzten Dienststelle verfassten Arbeitsplatzbeschreibung auszugehen. Unter diesem Aspekt sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bewertet worden. Da bei der Zuordnung von Verwendungen insbesondere die Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabengebiet eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit sowie die organisatorische Stellung zu berücksichtigen seien, könnten weder eine Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zur Unternehmenszentrale noch eine Änderung der bisherigen Bewertung des Arbeitsplatzes abgeleitet werden.

Weiters nahm die belangte Behörde zum Begehren auf Ernennung Stellung.

Hiezu nahm wiederum die Beschwerdeführerin - zusammengefasst -

dahingehend Stellung, wie sich aus dem von der belangten Behörde genannten Systemisierungsakt ergebe, seien die Mitarbeiter/innen der juristischen Dienste in den Bundesländern auch im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der "Allgemeinen Rechtsabteilung (GR)". Die Abteilung GR, der die Beschwerdeführerin zugeordnet sei, bilde eine Einheit der Unternehmenszentrale, und zwar nicht nur in fachlicher, sondern auch in organisatorischer und dienstrechtlicher Hinsicht. Die P-ZV 2002 sehe allerdings für einen Referenten B, der der Unternehmenszentrale angehöre, lediglich die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PT 2, DZ 1b, vor. Betreffend die Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin werde auf ein im Systemisierungsakt enthaltenes Rundschreiben der Generaldirektion vom 4. September 2000 verwiesen, wonach die zentralen Bereiche (Recht etc.) GD Dr. Wais zugeordnet seien. Diese wie auch andere Funktionen seien direkt der Unternehmenszentrale zugeordnet, was konkret bedeute, dass die Mitarbeiter der juristischen Dienste in den Bundesländern nunmehr im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der Allgemeinen Rechtsabteilung seien. Auf Grund des Rundschreibens habe die Beschwerdeführerin die ihrem Antrag beigefügte Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben, die kommentarlos entgegen genommen und der in keiner Weise widersprochen worden sei. Tatsächlich habe sie die in der Beschreibung angeführten Tätigkeiten ständig ausgeübt, ohne dass dem von vorgesetzter Stelle widersprochen worden sei. Eine anders lautende Arbeitsplatzbeschreibung, nämlich jene vom 18. Mai 2001 habe die Beschwerdeführerin nie erhalten, diese sei ihr erst im Zuge der Akteneinsicht nach Erlassung des Bescheides vom 27. März 2003 in die Hände gefallen. Diese Beschreibung stehe allerdings mit ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich in keinerlei Einklang. Sie habe als pflichtbewusste Mitarbeiterin des Unternehmens weiterhin diese von ihr angegebenen und eben auch unwidersprochen gebliebenen Tätigkeiten ausgeübt. In diesem Sinn habe auch Dr. W. in seinem Schreiben vom 15. April 2002 das Aufwertungsansuchen befürwortet.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Ihr mit Schreiben vom 12. April 2002 gestellter Antrag auf

1. Aufwertung Ihres bisherigen Arbeitsplatzes 'Referent B 4', Verwendungscode 0043, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, in 'Referent B in der Unternehmenszentrale', Verwendungscode 0026, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, wird abgewiesen.

2. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag auf Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, wird mangels materiell-rechtlichen Anspruchs zurückgewiesen."

Begründend traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges folgende Sachverhaltsfeststellungen:

" Zu a.) Im September 2000 wurde eine neue Organisationsstruktur der Österreichischen Post Aktiengesellschaft erstellt, wodurch es notwendig wurde, bestehende Organisationseinheiten auch in den Regionen zu verändern (begründet durch die Auflösung der ehemaligen Direktionen etc.).

Im Rahmen dieser Neuausrichtung der Österreichischen Post AG wurde ein Systemisierungsverfahren (Akt ...) für die damaligen Juristischen Dienste auch in den Direktionen eingeleitet.

Auf Grund dieser Neuorganisation des ehemaligen juristischen Dienstes wurden mit 1.8.2001 regionale Einheiten in den Regionen eingerichtet:

Regionales Recht Linz mit einer Planstelle PT 2/1 (VWC 0023 - Referent A in der Region), einer Planstelle PT 3/1b (VWC 0043 - Referent B 4) und einer Planstelle PT 6 (VWC 0571 - Mithilfe/administrativer Dienst)

In den o.a. Systemisierungsakten wurden die regionalen Organisationseinheiten als 'disloziert' bezeichnet und in der Abteilung Recht dem Referat Zivilrecht/regionale Angelegenheiten untergeordnet. In den in der Stellungnahme zitierten ... Ausführungen der Systemisierungsabteilung wurde bereits festgehalten, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes über das Kriterium der Tätigkeit erfolgt ('es kann daher die Auffassung nicht geteilt werden, dass nur die organisatorische Zuordnung mit gleichbleibenden bzw. ähnlichen regionalen Tätigkeiten bereits zu höherer Bewertung führt'). In einer weiteren Stellungnahme der Systemisierungsabteilung ... wurde weiters festgestellt, dass den regionalen Außenstellen regionale Dienststellenkennzeichen (DKZ) zugeordnet wurden, wodurch im Organisationsmanagement des SAP die regionale Zuordnung durch den Dienstgeber festgelegt wurde.

Es wurde somit zwar durch die Auflösung der Direktionen die organisatorische und fachliche Zuständigkeit der Fachabteilung in der Unternehmenszentrale übertragen, durch das Schaffen von regionalen Einheiten in den Regionen wurde aber keine Veränderung der dienstrechtlichen Zuständigkeit durchgeführt. Die regionalen Organisationseinheiten werden entsprechend dem § 17 Abs. 3 PTSG weiterhin vom jeweils zuständigen regionalen Personalamt in ihrer Funktion als Dienstbehörde betreut. Es wurde somit zwar durch die Auflösung der Direktionen die organisatorische und fachliche Zuständigkeit der Fachabteilung in der Unternehmenszentrale übertragen, durch das Schaffen von regionalen Einheiten in den Regionen wurde aber keine Veränderung der dienstrechtlichen Zuständigkeit durchgeführt. Die regionalen Organisationseinheiten werden entsprechend dem Paragraph 17, Absatz 3, PTSG weiterhin vom jeweils zuständigen regionalen Personalamt in ihrer Funktion als Dienstbehörde betreut.

Wie aus allen Unterlagen (Systemisierungsakt ..., Reportausgabe aus dem SAP-Organisationsmanagement vom 5.12.2002, Stellungsnahme der Leiterin der Abteilung Recht Dr. P. vom 11.12.2002) eindeutig hervorgeht, war diese Einheit nie eine Einheit in der Unternehmenszentrale. Es wurden im Referat 'Zivilrecht/regionale Angelegenheiten' regionale Organisationseinheiten eingerichtet. Im gesamten Bereich der Abteilung Recht wurde kein Arbeitsplatz PT 2/1b (VWC 0026) eingerichtet. Daher lässt sich nicht ableiten, dass Sie seit der Neuorganisation der Abteilung Recht nunmehr eine Planstelle PT 2/1b innehaben.

Zu b.) Die mit dem Antrag auf Aufwertung vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung umreißt Ihr Aufgabengebiet aus Ihrer Sicht. Diese Aufgabenstellungen wurden von der Leiterin der Abteilung Recht nie bestätigt, vielmehr wurde ausdrücklich darauf hingewiesen (siehe auch die Dienstanweisung vom 8. Juli 2002), dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürfen, die ihrer dienstrechtlichen Verwendungsgruppe bzw. Dienstzulagengruppe entsprechen. Für die Einhaltung dieser Dienstanweisung ist der unmittelbar Vorgesetzte verantwortlich. Wenn sich subjektiv für Sie der Umstand ergibt, dass sie anscheinend Arbeiten verrichten, für die Sie früher nicht zuständig waren, dann führen Sie, trotz anders lautender Anordnung ihrer fachvorgesetzten Dienststelle, offensichtlich Tätigkeiten aus, für die Sie nicht zuständig sind.

Die von der o.a. Dienststelle verfasste Arbeitsplatzbeschreibung umfasst folgende Tätigkeiten:

Geltendmachung und Hereinbringung von Schadenersatzforderungen (aufgrund Drittverschulden, Bezugsübergenuss, strafbaren Handlungen) in einfachen Fällen Führung des Mahnwesens

Vorbereitung von Exekutionsanträgen"

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, gemäß § 229 Abs. 3 BDG 1979 "i.d.g.F." seien bei der Zuordnung der Verwendung insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin immer ein "regionaler Arbeitsplatz" geblieben. Bei der Beurteilung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes sei daher von der von der fachvorgesetzten Dienststelle verfassten Arbeitsplatzbeschreibung auszugehen. Unter diesem Aspekt sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bewertet worden. Die von der vorgesetzten Dienststelle aufgelisteten Tätigkeiten entsprächen eindeutig der Einstufung "PT 3/1b", die gemäß Z. 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für einen Referenten B 4 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhalteten, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Nach § 44 BDG 1979 habe der Bedienstete die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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