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E6JNorm
62007CJ0300 Hans und Christophorus Oymanns VORAB;Rechtssatz
Die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 132 Abs. 3 BVergG 2006 soll auf die gravierendsten Rechtsverstöße beschränkt bleiben. Eine offenkundige Unzulässigkeit der direkten Vergabe ist nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber unter Missachtung des klaren Gesetzeswortlautes oder jenseits vertretbarer Gesetzesauslegung einen Beschaffungsvorgang dem Ausnahmetatbestand der Direktvergabe, einem der Ausnahmetatbestände des Verhandlungsverfahrens mit nur einem Unternehmer zuordnet oder als nicht dem BVergG 2006 unterfallend qualifiziert. Ein entschuldbarer Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt offenkundige Unzulässigkeit aus. Ein Rechtsirrtum kann daher nur dann zur offenkundigen Unzulässigkeit führen, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht (vgl. zum Ganzen Aicher in Schramm/Aicher, Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 16 ff zu § 132 mit Verweis auf Rechtsprechung und die Materialien).Die Nichtigkeit des Vertrages gemäß Paragraph 132, Absatz 3, BVergG 2006 soll auf die gravierendsten Rechtsverstöße beschränkt bleiben. Eine offenkundige Unzulässigkeit der direkten Vergabe ist nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber unter Missachtung des klaren Gesetzeswortlautes oder jenseits vertretbarer Gesetzesauslegung einen Beschaffungsvorgang dem Ausnahmetatbestand der Direktvergabe, einem der Ausnahmetatbestände des Verhandlungsverfahrens mit nur einem Unternehmer zuordnet oder als nicht dem BVergG 2006 unterfallend qualifiziert. Ein entschuldbarer Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt offenkundige Unzulässigkeit aus. Ein Rechtsirrtum kann daher nur dann zur offenkundigen Unzulässigkeit führen, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht vergleiche zum Ganzen Aicher in Schramm/Aicher, Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 16 ff zu Paragraph 132, mit Verweis auf Rechtsprechung und die Materialien).
(Hier: Die zu beurteilenden Verträge weisen Ähnlichkeiten zu den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 2002, B 46/00 als nicht dem Vergaberegime unterfallend beurteilten Verträgen über Krankentransportleistungen auf. Sie unterscheiden sich von üblichen Vergabevorgängen dadurch, dass die einzelne Leistung nicht vom Auftraggeber, sondern von den Anspruchsberechtigten abgerufen wird. Das eine Klarstellung der rechtlichen Einordnung derartiger Verträge bewirkende Urteil des EuGH in der Rechtssache C-300/07 Oymanns und das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, 2005/04/0201, sind erst nach dem Abschluss der gegenständlichen Verträge ergangen. Vor diesem Hintergrund war die Unzulässigkeit der Direktvergabe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht offenkundig.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007J0300 Hans und Christophorus Oymanns VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040209.X05Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015