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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs5;Rechtssatz
§ 74 Abs. 5 GewO 1994 normiert den Entfall der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, sofern dieser Teil nach anderen bundesrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden muss. Damit ist eine Verwaltungsvereinfachung intendiert (Hinweis: E vom 30. November 2006, 2005/04/0168). Entscheidend ist daher für den Entfall der Genehmigungspflicht, ob für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, eine (andere) bundesrechtliche Bewilligung erforderlich ist, was voraussetzt, dass von der (anderen) bundesrechtlichen Bewilligung eben dieser Teil der Anlage erfasst wird.Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 normiert den Entfall der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, sofern dieser Teil nach anderen bundesrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden muss. Damit ist eine Verwaltungsvereinfachung intendiert (Hinweis: E vom 30. November 2006, 2005/04/0168). Entscheidend ist daher für den Entfall der Genehmigungspflicht, ob für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, eine (andere) bundesrechtliche Bewilligung erforderlich ist, was voraussetzt, dass von der (anderen) bundesrechtlichen Bewilligung eben dieser Teil der Anlage erfasst wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040028.X01Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015