TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/30 2005/04/0168

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
58/02 Energierecht;
80/02 Forstrecht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
ElWOG 1998 §12 Abs2;
ElWOG 1998 §7 Z12 idF 2000/I/121;
ElWOG 1998 §7 Z13 idF 2000/I/121;
ElWOG 1998 §7 Z20;
ElWOG 1998 §7 Z8 idF 2000/I/121;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z11;
EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005;
ForstG 1975;
GewO 1994 §2 Abs1 Z20 idF 2000/I/121;
GewO 1994 §2 Abs1 Z20 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §74 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der Holzindustrie S GmbH in F, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2005, VwSen-530279/21/Bm/Sta, VwSen-530280/21/Bm/Sta, VwSen-530281/21/Bm/Sta, VwSen-530282/21/Bm/Sta, VwSen- 530283/21/Bm/Sta, VwSen-530284/22/Bm/Sta, VwSen-530285/21/Bm/Sta, VwSen-530286/21/Bm/Sta, VwSen-530287/21/Bm/Sta, VwSen- 530288/21/Bm/Sta, VwSen-530289/21/Bm/Sta, VwSen-530290/22/Bm/Sta, VwSen-530291/23/Bm/Sta, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Vw. HO, 2. HO,

  1. 3.Ziffer 3
    Dr. OW, 4. GR, 5. MR, 6. EU, 7. FP, 8. FG, 9. TG, 10. ID,
  2. 11.Ziffer 11
    HW, 12. MW, 13. WE, 14. EE, 15. JV, 16. JV, 17. Dr. HS,
  3. 18.Ziffer 18
    Dr. MS, 19. Dr. ML, 20. GL, alle in F; Erst- und Zweitmitbeteiligte sowie 17.- bis 20.-Mitbeteiligte vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 81 GewO 1994 "die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der Sägewerks-Betriebsanlage, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses (Dampfkesselanlage mit der Brennstoffwärmeleistung von 22 MW) zur Erzeugung von Wärme und Strom" auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 81, GewO 1994 "die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der Sägewerks-Betriebsanlage, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses (Dampfkesselanlage mit der Brennstoffwärmeleistung von 22 MW) zur Erzeugung von Wärme und Strom" auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde dieser Bescheid der BH behoben und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. März 2004 auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Kraftwärmekopplungsanlage gemäß den §§ 66 Abs. 4 und 67a Abs. 1 AVG iVm § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde dieser Bescheid der BH behoben und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. März 2004 auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Kraftwärmekopplungsanlage gemäß den Paragraphen 66, Absatz 4 und 67 a Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin dem erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid nicht ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der Sägewerksbetriebsanlage zu Grunde liege. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 17. März 2004 bei der Erstbehörde ein Ansuchen mit folgenden Inhalt gestellt: "Ansuchen für die Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß Gewerbeordnung für das Projekt Kraft-Wärme-Kopplung auf Biomassebasis in F - anbei finden Sie das Einreichprojekt für die Erteilung der gewerbebehördlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung in 7-facher Ausfertigung". Aus der Wortwahl dieses Ansuchens sei zweifelsfrei zu erkennen, dass nicht eine Änderung der bestehenden Sägewerksanlage, sondern vielmehr eine Neugenehmigung der im Ansuchen genannten Anlage angestrebt werde. Dessen ungeachtet habe die Erstbehörde eine Genehmigung nach § 81 GewO 1994 erteilt und damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen gesetzt. Diese Rechtswidrigkeit, die für sich gesehen zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen müsste, sei jedoch nicht von Relevanz, da die GewO 1994 - weder § 77 noch § 81 - aus folgenden Gründen nicht auf die in Rede stehende Anlage anzuwenden sei: Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin dem erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid nicht ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der Sägewerksbetriebsanlage zu Grunde liege. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 17. März 2004 bei der Erstbehörde ein Ansuchen mit folgenden Inhalt gestellt: "Ansuchen für die Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß Gewerbeordnung für das Projekt Kraft-Wärme-Kopplung auf Biomassebasis in F - anbei finden Sie das Einreichprojekt für die Erteilung der gewerbebehördlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung in 7-facher Ausfertigung". Aus der Wortwahl dieses Ansuchens sei zweifelsfrei zu erkennen, dass nicht eine Änderung der bestehenden Sägewerksanlage, sondern vielmehr eine Neugenehmigung der im Ansuchen genannten Anlage angestrebt werde. Dessen ungeachtet habe die Erstbehörde eine Genehmigung nach Paragraph 81, GewO 1994 erteilt und damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen gesetzt. Diese Rechtswidrigkeit, die für sich gesehen zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen müsste, sei jedoch nicht von Relevanz, da die GewO 1994 - weder Paragraph 77, noch Paragraph 81, - aus folgenden Gründen nicht auf die in Rede stehende Anlage anzuwenden sei:

Die Anlage diene sowohl der Erzeugung von Elektrizität als auch der Gewinnung von Wärme. Nach den Materialien zu § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 (RV 66 BlgNR XXI. GP, 82) sowie zu § 2 Z 11 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2001 (Oö ElWOG 2001), LGBl. Nr. 88/2001 (AB Blg Nr. 1135/2001 XXV. GP), welche auf § 74 Abs. 5 GewO 1994 "als Auslegungsregel für die Abgrenzung" hinweisen würden, sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 und § 7 Z 8 ElWOG darauf abzustellen, welchem hauptsächlichen Zweck die Anlage diene, wobei als Maßstab der Inhalt des Antrages sowie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin, insbesondere der Technische Bericht unter "1 Allgemeines", lasse in dieser Hinsicht den Schluss zu, dass der vom Unternehmen mit der Errichtung der Anlage verfolgte Hauptzweck in der Stromerzeugung liege. Dafür spreche zum einen die Erklärung, wonach das Biomasse-Heizkraftwerk eigentlich von der B GmbH betrieben werden sollte und die Beschwerdeführerin nur deshalb um gewerbebehördliche Genehmigung angesucht habe, da die Firmengründung noch nicht vollzogen sei, und zum anderen die im Technischen Bericht enthaltenen Erklärungen, mit welchen wirtschaftlichen Absichten und Vorteilen der geplante Betrieb verbunden sei. Auch aus wirtschaftlicher Sicht handle es sich nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik bei der Anlage dem Hauptzweck nach eindeutig um eine Anlage, die der Erzeugung von Elektrizität diene, da die Gewinnung und Abgabe von Wärme lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Bei dieser Beurteilung sei der Amtssachverständige schon von dem für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgegangen. Die Anlage diene sowohl der Erzeugung von Elektrizität als auch der Gewinnung von Wärme. Nach den Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, Regierungsvorlage 66, BlgNR römisch 21 . GP, 82) sowie zu Paragraph 2, Ziffer 11, Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2001 (Oö ElWOG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2001, Ausschussbericht , Blg Nr. 1135/2001 römisch 25 . GP), welche auf Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 "als Auslegungsregel für die Abgrenzung" hinweisen würden, sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 und Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG darauf abzustellen, welchem hauptsächlichen Zweck die Anlage diene, wobei als Maßstab der Inhalt des Antrages sowie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin, insbesondere der Technische Bericht unter "1 Allgemeines", lasse in dieser Hinsicht den Schluss zu, dass der vom Unternehmen mit der Errichtung der Anlage verfolgte Hauptzweck in der Stromerzeugung liege. Dafür spreche zum einen die Erklärung, wonach das Biomasse-Heizkraftwerk eigentlich von der B GmbH betrieben werden sollte und die Beschwerdeführerin nur deshalb um gewerbebehördliche Genehmigung angesucht habe, da die Firmengründung noch nicht vollzogen sei, und zum anderen die im Technischen Bericht enthaltenen Erklärungen, mit welchen wirtschaftlichen Absichten und Vorteilen der geplante Betrieb verbunden sei. Auch aus wirtschaftlicher Sicht handle es sich nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik bei der Anlage dem Hauptzweck nach eindeutig um eine Anlage, die der Erzeugung von Elektrizität diene, da die Gewinnung und Abgabe von Wärme lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Bei dieser Beurteilung sei der Amtssachverständige schon von dem für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgegangen.

Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht werde, dass die vom Amtssachverständigen berechneten Einnahmen aus dem Stromverkauf mit 15 Cent/kWh unrichtig seien, da dieser Tarif nur bei Einsatz von Waldhackgut gelte und bei Einsatz von Rinde der Basistarif um 20 % reduziert werde, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach den für die Beurteilung maßgeblichen Projektsunterlagen auch der Einsatz von Hackgut beabsichtigt sei. In diesem Fall komme (je) nach eingesetzter Brennstoffmenge ein anteiliger Tarif zur Anwendung, der über den von der Beschwerdeführerin angeführten 12 Cent/kWh liege. Auch bei Annahme eines Tarifes von 12 Cent/kWh sei der Erlös aus der Stromerzeugung weit größer als der aus der Wärmeverwendung, sodass bei der Stromerzeugung keinesfalls von einem Nebenprodukt gesprochen werden könne. Davon ausgehend und in Anbetracht der Tatsache, dass der erzeugte Strom zur Gänze ins öffentliche Netz eingespeist werde, sei die Stromerzeugungsanlage als eigener "wirtschaftlicher Zweig" zu sehen und stelle damit auch keine Nebenanlage zum Sägewerksbetrieb dar, die als Änderung zu qualifizieren wäre. Damit sei die Qualifikation als Elektrizitätsunternehmen gegeben und greife die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu § 6 Abs. 3 Z 3 Oö ElWOG gehe sohin ins Leere. Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht werde, dass die vom Amtssachverständigen berechneten Einnahmen aus dem Stromverkauf mit 15 Cent/kWh unrichtig seien, da dieser Tarif nur bei Einsatz von Waldhackgut gelte und bei Einsatz von Rinde der Basistarif um 20 % reduziert werde, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach den für die Beurteilung maßgeblichen Projektsunterlagen auch der Einsatz von Hackgut beabsichtigt sei. In diesem Fall komme (je) nach eingesetzter Brennstoffmenge ein anteiliger Tarif zur Anwendung, der über den von der Beschwerdeführerin angeführten 12 Cent/kWh liege. Auch bei Annahme eines Tarifes von 12 Cent/kWh sei der Erlös aus der Stromerzeugung weit größer als der aus der Wärmeverwendung, sodass bei der Stromerzeugung keinesfalls von einem Nebenprodukt gesprochen werden könne. Davon ausgehend und in Anbetracht der Tatsache, dass der erzeugte Strom zur Gänze ins öffentliche Netz eingespeist werde, sei die Stromerzeugungsanlage als eigener "wirtschaftlicher Zweig" zu sehen und stelle damit auch keine Nebenanlage zum Sägewerksbetrieb dar, die als Änderung zu qualifizieren wäre. Damit sei die Qualifikation als Elektrizitätsunternehmen gegeben und greife die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, Oö ElWOG gehe sohin ins Leere.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätten Vorgespräche - die im Übrigen keinerlei Bindungswirkung entfalten würden und im Verwaltungsakt nicht dokumentiert seien - unter Teilnahme des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik stattgefunden, auf deren Grundlage das Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren vom beigezogenen Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik im Zuge der Vorbegutachtung der Projektsunterlagen mit Schreiben vom 22. Juli 2004 darauf hingewiesen worden sei, dass ein ElWOG-Verfahren "abgewickelt" werden müsse, weil der Hauptzweck - auch monetär belegbar - der geplanten Kraftwärmekopplungsanlage in der Erzeugung und Einspeisung von Ökostrom in das öffentliche Netz liege und daher eine Stromerzeugungsanlage genehmigt werden solle. Vor Abhaltung der mündlichen Augenscheinsverhandlung seien von der Beschwerdeführerin noch Ergänzungen der vorgelegten Projektsunterlagen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Oö ElWOG als Grundlage für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eingefordert worden. Auch seien im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid Auflagen vorgeschrieben worden, die sich auf Bestimmungen des Oö ElWOG stützten. Damit habe aber die Erstbehörde die erforderliche Abgrenzung unterlassen und die Stromerzeugungsanlage rechtswidrig sowohl als Betriebsanlage nach der GewO 1994 als auch als Elektrizitätsunternehmen nach dem ElWOG qualifiziert.

Da aus den angeführten Gründen die gegenständliche Stromerzeugungsanlage als Elektrizitätsunternehmen unter die elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen zu subsumieren sei, sei der auf der Grundlage der GewO 1994 ergangene Genehmigungsbescheid zu beheben und der Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung mangels Vorliegen einer unter die Bestimmungen der GewO 1994 zu subsumierenden Tätigkeit zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftmitbeteiligten sowie die 17.- bis 20.- Mitbeteiligten - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung nach § 81 der GewO 1994 bzw. auf Feststellung nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 verletzt. 1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung nach Paragraph 81, der GewO 1994 bzw. auf Feststellung nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 verletzt.

Begründend führt sie in ihrer Beschwerde aus, die belangte Behörde gehe aktenwidrig davon aus, dem erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid liege kein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der Sägewerksbetriebsanlage zu Grunde. Der Antrag vom 17. März 2004 sei nämlich in der Folge mündlich, in Absprache mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter der Erstbehörde, dahingehend modifiziert worden, dass um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der Sägewerksbetriebsanlage und zwar zur Errichtung sowie zum Betrieb einer Biomasse-Kraftwärmekopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses angesucht worden sei. Exakt dieses Ansuchen sei bei der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Behörde erster Instanz vom 21. Juli 2004 zitiert worden. Diese Aktenwidrigkeit sei wesentlich, da bei einem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der bereits bestehenden Sägewerksbetriebsanlage von vornherein klar sei, dass gewerberechtliche Vorschriften anzuwenden seien und damit gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 Oö ElWOG eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Oö ElWOG ausgeschlossen sei. Begründend führt sie in ihrer Beschwerde aus, die belangte Behörde gehe aktenwidrig davon aus, dem erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid liege kein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der Sägewerksbetriebsanlage zu Grunde. Der Antrag vom 17. März 2004 sei nämlich in der Folge mündlich, in Absprache mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter der Erstbehörde, dahingehend modifiziert worden, dass um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der Sägewerksbetriebsanlage und zwar zur Errichtung sowie zum Betrieb einer Biomasse-Kraftwärmekopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses angesucht worden sei. Exakt dieses Ansuchen sei bei der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Behörde erster Instanz vom 21. Juli 2004 zitiert worden. Diese Aktenwidrigkeit sei wesentlich, da bei einem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der bereits bestehenden Sägewerksbetriebsanlage von vornherein klar sei, dass gewerberechtliche Vorschriften anzuwenden seien und damit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, Oö ElWOG eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Oö ElWOG ausgeschlossen sei.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Elektrizitätsunternehmen allein auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik abgestellt. Nach dem Gutachten, das dieser Amtssachverständige im Verfahren erster Instanz (Verhandlungsschrift vom 24. August 2004) abgegeben habe, falle die Stromerzeugungsanlage auch in den Bereich des Oö ElWOG. Gleichzeitig habe der Amtssachverständige gegen die Erteilung der Genehmigungen nach dem Oö ElWOG sowie nach der GewO 1994 keinen Einwand erhoben. Dem stehe wiederum sein Schreiben vom 22. Juli 2004 sowie seine Stellungnahme vom 26. April 2005 entgegen. Darin habe er ausgeführt, dass ein ElWOG-Verfahren abgewickelt werden müsste, weil der Hauptzweck der geplanten Kraftwärmekopplungsanlage in der Erzeugung und Einspeisung von Ökostrom ins öffentliche Netz liege und daher eine Stromerzeugungsanlage genehmigt werden solle bzw. der Hauptzweck der Stromerzeugungsanlage aus wirtschaftlicher Sicht in der Stromerzeugung liege. Demgegenüber habe der Amtssachverständige für Elektrizitätstechnik in seinem Schreiben vom 26. April 2005 wiederum ausgeführt, dass für ihn nicht beurteilbar sei, in welchem Verhältnis die wirtschaftliche Bedeutung der Stromerzeugungsanlage in Zukunft für die Beschwerdeführerin liege. Auf Grund dieser Unschlüssigkeit in den einzelnen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ein Feststellungsverfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 einzuleiten, in dem festgestellt hätte werden können, dass die beantragte Anlage einer Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliege. Die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens habe sie jedoch unterlassen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Elektrizitätsunternehmen allein auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik abgestellt. Nach dem Gutachten, das dieser Amtssachverständige im Verfahren erster Instanz (Verhandlungsschrift vom 24. August 2004) abgegeben habe, falle die Stromerzeugungsanlage auch in den Bereich des Oö ElWOG. Gleichzeitig habe der Amtssachverständige gegen die Erteilung der Genehmigungen nach dem Oö ElWOG sowie nach der GewO 1994 keinen Einwand erhoben. Dem stehe wiederum sein Schreiben vom 22. Juli 2004 sowie seine Stellungnahme vom 26. April 2005 entgegen. Darin habe er ausgeführt, dass ein ElWOG-Verfahren abgewickelt werden müsste, weil der Hauptzweck der geplanten Kraftwärmekopplungsanlage in der Erzeugung und Einspeisung von Ökostrom ins öffentliche Netz liege und daher eine Stromerzeugungsanlage genehmigt werden solle bzw. der Hauptzweck der Stromerzeugungsanlage aus wirtschaftlicher Sicht in der Stromerzeugung liege. Demgegenüber habe der Amtssachverständige für Elektrizitätstechnik in seinem Schreiben vom 26. April 2005 wiederum ausgeführt, dass für ihn nicht beurteilbar sei, in welchem Verhältnis die wirtschaftliche Bedeutung der Stromerzeugungsanlage in Zukunft für die Beschwerdeführerin liege. Auf Grund dieser Unschlüssigkeit in den einzelnen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 einzuleiten, in dem festgestellt hätte werden können, dass die beantragte Anlage einer Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliege. Die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens habe sie jedoch unterlassen.

Dem angefochtenen Bescheid zufolge diene die beantragte Anlage sowohl der Erzeugung von Elektrizität als auch der Gewinnung von Wärme. Ausgehend von dem widersprüchlichen und unschlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik habe die belangte Behörde festgestellt, dass es sich bei der Anlage dem Hauptzweck nach eindeutig um eine Anlage handle, die der Erzeugung von Elektrizität diene, wobei die Gewinnung und Abgabe von Wärme lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Dies werde aus allgemeinen Betrachtungen des Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik abgeleitet, der etwa in seiner Stellungnahme vom 26. März (richtig: April) 2005 nicht beurteilt habe, in welchem Verhältnis die wirtschaftliche Bedeutung der Anlage für die Beschwerdeführerin in Zukunft liegen werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Beweisaufnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen, wonach das beantragte Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 den Genehmigungsverfahren vergleichbarer Biomasse-Kraftwärmekopplungsanlagen in anderen Bundesländern entspreche und auf der (anhand der Energiebilanz eindeutig nachvollziehbaren) Tatsache basiere, dass der Hauptanteil der produzierten Energie Wärme sei, welche zur Deckung des Raum- und Prozesswärmebedarfs des Sägewerksbetriebs der Beschwerdeführerin eingesetzt werde.

Die belangte Behörde gehe daher unzutreffend davon aus, dass im Hinblick auf die beantragte Anlage die Beschwerdeführerin als Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 ElWOG anzusehen und damit die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 anzuwenden sei. Auch wäre die gleich lautende Begriffsbestimmung des § 2 Z 11 Oö ElWOG heranzuziehen gewesen. Ausgehend von der Begriffsdefinition "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des § 7 Z 8 ElWOG wäre aber nicht allein auf die vom Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik angestellte Berechnung abzustellen, sondern auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Anlage hinsichtlich der Wärmegewinnung für die Beschwerdeführerin. Die Gewinnung von Wärme werde in § 7 Z 8 ElWOG nicht erwähnt, sondern einzig und allein die Erzeugung elektrischer Energie. Der Begriff "Stromerzeugungsanlage" sei weder im ElWOG noch im Oö ElWOG definiert, sondern lediglich der Begriff "Erzeugungsanlage" in § 2 Z 18 Oö ElWOG, der auf eine reine Stromerzeugung abstelle. Demgegenüber sei aber im Gesetz - in § 7 Z 48 ElWOG und in § 2 Z 22 Oö ElWOG - sehr wohl der Begriff "Kraftwärmekopplungsanlage" enthalten. Somit sei eine eindeutige Begriffsunterscheidung gegeben, die sich in der - von der belangten Behörde nicht beachteten - Bestimmung des § 74 Abs. 5 GewO 1994 fortsetze. Die belangte Behörde gehe daher unzutreffend davon aus, dass im Hinblick auf die beantragte Anlage die Beschwerdeführerin als Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG anzusehen und damit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 anzuwenden sei. Auch wäre die gleich lautende Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 11, Oö ElWOG heranzuziehen gewesen. Ausgehend von der Begriffsdefinition "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG wäre aber nicht allein auf die vom Amtssachverständigen für Elektrizitätstechnik angestellte Berechnung abzustellen, sondern auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Anlage hinsichtlich der Wärmegewinnung für die Beschwerdeführerin. Die Gewinnung von Wärme werde in Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG nicht erwähnt, sondern einzig und allein die Erzeugung elektrischer Energie. Der Begriff "Stromerzeugungsanlage" sei weder im ElWOG noch im Oö ElWOG definiert, sondern lediglich der Begriff "Erzeugungsanlage" in Paragraph 2, Ziffer 18, Oö ElWOG, der auf eine reine Stromerzeugung abstelle. Demgegenüber sei aber im Gesetz - in Paragraph 7, Ziffer 48, ElWOG und in Paragraph 2, Ziffer 22, Oö ElWOG - sehr wohl der Begriff "Kraftwärmekopplungsanlage" enthalten. Somit sei eine eindeutige Begriffsunterscheidung gegeben, die sich in der - von der belangten Behörde nicht beachteten - Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 fortsetze.

In Anbetracht der Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 3 Oö ElWOG müsse es auch Stromerzeugungsanlagen geben, die gewerberechtlichen Vorschriften unterlägen. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen reinen Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 ElWOG und Betreibern von Kraftwärmekopplungsanlagen. Diese Unterscheidung ergebe sich zwingend auch aus der Bestimmung des § 74 Abs. 5 GewO 1994, die gänzlich unanwendbar wäre, wenn § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 und damit auch § 7 Z 8 ElWOG unter dem Begriff "Elektrizitätsunternehmen" auch Unternehmen verstehen würden, die Kraftwärmekopplungsanlagen errichten und betreiben würden. Es sei davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 auf Anlagen, die aus einer Kombination von Strom- und Wärmeerzeugung bestünden, nicht angewendet werden könne. In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, Oö ElWOG müsse es auch Stromerzeugungsanlagen geben, die gewerberechtlichen Vorschriften unterlägen. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen reinen Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG und Betreibern von Kraftwärmekopplungsanlagen. Diese Unterscheidung ergebe sich zwingend auch aus der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994, die gänzlich unanwendbar wäre, wenn Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 und damit auch Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG unter dem Begriff "Elektrizitätsunternehmen" auch Unternehmen verstehen würden, die Kraftwärmekopplungsanlagen errichten und betreiben würden. Es sei davon aus

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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