TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/30 92/17/0125

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.1992
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §52;
BewG 1955 §30 Abs5 idF 1987/649;
ViehWG §13 Abs2;
ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;
ViehWG §13 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des J und der A W in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1992, Zl. 17.355/15-IA7b/92, betreffend Tierhaltungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 12. Februar 1992 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antrag der Beschwerdeführer vom 26. März 1991 (verbessert am 29. August 1991 und abgeändert am 30. Jänner 1992) gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 in der Fassung BGBl. Nr. 381/1991 (im folgenden: ViehWG 1983), ab.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei den Beschwerdeführern mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1988 gemäß Art. IV Abs. 1 der ViehWG-Nov 1987 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 ViehWG 1983 die Haltung von 200 Mastschweinen, 25 Zuchtsauen, einer Kuh und 28 Mastrindern in ihrem Betrieb bewilligt worden.

Die Landwirschaftskammer für Oberösterreich und die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hätten sich mit Schreiben vom 10. Oktober 1991 und vom 8. Oktober 1991 unter Darlegung der Marktverhältnisse gegen eine Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführer ausgesprochen. Außerdem hätten sich die in Betracht kommenden Fachabteilungen des Bundesministeriums mit Stellungnahmen vom 22. Oktober und 6. November 1991 unter ausführlicher Darlegung der Marktverhältnisse ebenfalls gegen eine Stattgebung ausgesprochen. Dazu hätten die Beschwerdeführer eine - in der Bescheidbegründung im Wortlaut wiedergegebene - Stellungnahme abgegeben.

Der Antrag der Beschwerdeführer gehe im Hinblick auf die Geltendmachung eines Wahrungsfalles ins Leere. Gemäß Art. III Abs. 2 ViehWG-Nov 1980 hätte für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, bis 30. September 1980 einen Antrag für einen Tierbestand bzw. für Standplätze zu stellen, um einen Wahrungsanspruch geltend zu machen. Der Umstand, daß von dieser Möglichkeit für den Betrieb der Beschwerdeführer seinerzeit nicht Gebrauch gemacht worden sei, könne jetzt nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Der vorliegende Antrag sei daher ausschließlich an den Kriterien des § 13 ViehWG 1983 unter Berücksichtigung der konkreten Marktsituation zu messen.

Auf Grund des modifizierten Antrages werde die Aufstockung des bewilligten Tierbestandes um 200 Mastschweine und 25 Zuchtsauen begehrt, dafür aber auf die bewilligte Haltung von 28 männlichen Mastrindern verzichtet. Gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 ViehWG 1983 dürfe durch die Umwandlung einer bestehenden Tierhaltungsbewilligung keine Vermehrung der bewilligten Bestände an Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten anderer Tierarten eintreten. Diese Voraussetzung werde nicht erfüllt. Somit sei der Antrag an den Kriterien des § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983 zu messen.

§ 13 ViehWG 1983 gestatte keine Berücksichtigung familiärer, sozialer oder finanzieller Gründe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1986, Zl. 84/07/0266). Die betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Argumente gingen daher ins Leere. In ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 1992 hätten die Beschwerdeführer nur ihre einzelbetriebliche Situation geltend gemacht und seien den ihnen bekanntgegebenen Daten und Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich der Richtigkeit und Schlüssigkeit dieser Stellungnahmen seien keine Bedenken entstanden.

Die Ermittlungen des Bundesministeriums hätten ergeben, daß derzeit und auch weiterhin von instabilen Marktverhältnissen im Bereich der Schweinehaltung auszugehen sei bzw. sein werde. Die inländische Schweineerzeugung sei tendenziell durch wachsende Bestandesgrößen und steigende Produktion - insgesamt und durchschnittlich je Betrieb - gekennzeichnet, wie dies auch in den Stellungnahmen der Vieh- und Fleischkommission, der Abteilung II C 13 und der Sektion III/Referat IIIB 7b zum Ausdruck komme. Im Zeitraum von 1964 bis 1989 hätte sich die Anzahl der zuchtsauenhaltenden Betriebe von 121.435 um 68,1 vH auf 38.680 Betriebe reduziert, wobei die Anzahl der schweinehaltenden Betriebe (ohne Ferkel) von 1984

(248.902 Betriebe) bis 1990 auf 142.946 Betriebe gesunken sei. Außerdem sei durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der Schweinehalter mit den jeweils ermittelten Schweine- und Zuchtsauenbeständen eindeutig der Nachweis erbracht, daß eine längerfristige tendenzielle Aufstockung zu verzeichnen sei. Das allfällige Bewilligungsausmaß habe auch Auswirkungen auf die zukünftigen Marktverhältnisse.

Anhand der Daten über das Produktionspotential, den Inlandsabsatz, die Verbraucherpreisentwicklung und die Erzeuger- und Deckungsbeitragsentwicklung sei der Nachweis erbracht worden, daß unter Berücksichtigung der zyklischen und saisonalen Schwankungen derzeit und auch in Zukunft von instabilen Marktverhältnissen auf dem österreichischen Schweinemarkt auszugehen sei bzw. sein werde. Aus den Stellungnahmen der Vieh- und Fleischkommission und der Fachabteilungen des Bundesministeriums gehe weiters hervor, daß für den Bereich der Schweinehaltung noch außerordentliche Erzeugungsreserven bestünden und von Aufstockungen bis zu einem bewilligungsfreien Ausmaß (100 vH-Regel) des § 13 ViehWG 1983 verstärkt Gebrauch gemacht werde. Für die Erzeugung der in einem Jahr in Österreich durchschnittlich benötigten geschlachteten Schweinen würden nur 5.000 bis 6.000 Betriebe mit je 400 Mastplätzen ausreichen, wobei etwa die gleiche Anzahl an Betrieben mit je 50 Zuchtsauen (16 bis 18 Ferkel pro Jahr) für eine ausreichende Ferkelproduktion im Inland genügten. Demgegenüber habe es 1990 rund

143.000 schweinehaltende Betriebe gegeben. Durch die von den Beschwerdeführern angestrebte Produktionskapazität würden die bestehenden instabilen Marktverhältnisse und die bäuerliche Veredelungsproduktion in diesem Bereich insgesamt zusätzlich belastet, zumal auch keine Steigerung des Schweinefleischverbrauches zu erwarten sei. Im Falle von instabilen Marktverhältnissen dürfe eine Haltungsbewilligung für Mastschweine oder Zuchtsauen nicht erteilt werden (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1986, Zl. 86/03/0036, vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0221, und vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0062).

Aus der vorhandenen Futterfläche könne kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung nach § 13 ViehWG 1983 abgeleitet werden. Auch aus den Bestimmungen des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955, die lediglich die steuerliche Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung für den Bereich der Einheitsbewertung regelten, könne für die Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Diese Bestimmungen stünden in keinerlei Zusammenhang mit § 13 ViehWG 1983.

Der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Beiziehung von Sachverständigen hinsichtlich der Frage der instabilen Marktverhältnisse, der bäuerlichen Veredelungsproduktion sowie der Betriebsstruktur des konkreten Betriebes sei mangels Erheblichkeit des Beweisthemas nicht zielführend.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Nach der Begründung der Beschwerde könne die Frage der Gefährdung der bäuerlichen Veredelungsproduktion, der relevanten Marktsituation sowie der innerbetrieblichen Struktur wie auch insbesondere der Relation der Produktionsflächen zum Tierbestand im gegebenen Zusammenhang nicht als unerheblich bezeichnet werden, seien dies doch jene Kriterien, auf die § 13 Abs. 2 sowie § 13a ViehWG 1983 Bezug nehme. Hier hätte es der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten bedurft.

Die Auffassung, daß es auf die vorhandenen eigenen Futterflächen des Betriebes nicht anzukommen habe, sei auch inhaltlich rechtswidrig. So kopple beispielsweise auch die Verfassungsbestimmung des § 13a ViehWG 1983 den höchstzulässigen Gesamtbestand an Nutztieren mit dem Ausmaß der betriebseigenen Futterflächen. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Bewilligung eines solchen Tierhaltungskontingentes beantragt, welches einzig und allein aus der eigenen Produktion heraus mit Futter versorgt werden könnte.

Der Schluß der belangten Behörde von den in den Stellungnahmen - insbesondere jenen der Abteilungen II C13 und III B7b - dargelegten zyklischen Schwankungen auf instabile Marktverhältnisse sei in keiner Weise gerechtfertigt, sondern vielmehr als Widerspruch aufzufassen. Schon der Begriff einer "zyklischen Schwankung" weise darauf hin, daß solche Schwankungen in regelmäßigen Abständen wiederkehrten. Bei globaler Betrachtung müsse daher von einer insgesamt stabilen Marktentwicklung gesprochen werden. Dies gelte auch für den "sprichwörtlichen Schweinezyklus".

Der Standpunkt der belangten Behörde, die Frage des EG-Beitrittes Österreichs könne im vorliegenden Bewilligungsverfahren außer Betracht bleiben, sei unzutreffend.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 13 ViehWG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1988, 358/1989 und 381/1991 lautet auszugsweise:

"(1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

1.

400 Mastschweine

2.

50 Zuchtsauen

...

4.

30 Kühe

5.

100 männliche Mastrinder

...

    Jeder der genannten Bestände entspricht ... dem

höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 vH; werden mehrere

dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände ... insgesamt

nicht mehr als 100 vH betragen.

(2) ...

(3) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. ...... Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen. Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen Mastrindern beziehen, so ist auch eine Stellungnahme der Kommission, .... einzuholen;"

§ 13a ViehWG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1988 lautete:

"§ 13a. (Verfassungsbestimmung) Tiere der in § 13 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5 angeführten Art dürfen in einem Ausmaß, das einen Gesamtbestand von 100 vH übersteigt, nur auf Betrieben gehalten werden, die hiefür eine erforderliche Mindestausstattung an zum Betrieb gehörender selbst bewirtschafteter Futterfläche aufweisen."

§ 13a leg. cit. wurde durch die ViehWG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 381, aufgehoben.

2.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es wäre bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Haltung größerer Tierbestände, als sie nach § 13 Abs. 1 ViehWG 1983 bewilligungsfrei vorgesehen sind, zu berücksichtigen gewesen, daß das beantragte Tierhaltungskontingent aus der eigenen Futterproduktion versorgt werden könne, und hiebei auf § 13a ViehWG 1983 Bezug nehmen, sind sie darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat; die Aufhebung erfolgte (wie erwähnt) durch die ViehWG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 381, in Kraft getreten am 13. Juli 1991.

Zu Recht hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darüber hinaus dargetan, daß § 30 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes 1955, der vorsieht, daß bei Überschreitung bestimmter Tierbestände je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen (anstelle eines landwirtschaftlichen) Betriebes anzunehmen ist, allein von steuerrechtlichen Gesichtspunkten ausgeht und ein Zusammenhang mit den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 3 ViehWG 1983 nicht besteht.

§ 13 Abs. 3 ViehWG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1989 sieht somit die Berücksichtigung der Ausstattung des Betriebes mit selbst bewirtschafteten Futterflächen als Tatbestandsmerkmal für die Erteilung der Tierhaltungsbewilligung nicht vor. Vielmehr ist nach der zwingenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983 in der genannten Fassung eine Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen.

Aus demselben Grund kann der belangten Behörde auch kein Verkennen der Rechtslage zur Last gelegt werden, wenn sie die agrar- und strukturpolitischen Erwägungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem möglichen Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften nicht in die ausschließlich auf dem Boden des geltenden Gesetzes, das einer solchen Berücksichtigung keinen Platz einräumt, zu treffenden Entscheidung einfließen lassen konnte.

2.3. Die Beschwerdeführer gehen selbst von der Richtigkeit der von der belangten Behörde vor dem Hintergrund der eingeholten Stellungnahmen festgestellten Schwankungen der Schweineproduktion sowie der Schweine- und Schweinefleischpreise aus. Sie vermeinen aber, schon der Begriff einer zyklischen Schwankung weise darauf hin, daß solche Schwankungen in regelmäßigen Abständen wiederkehrten und es müsse sohin - bei globaler Betrachtung - von einer insgesamt stabilen Marktentwicklung gesprochen werden.

Hiezu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum sogenannten "Schweinezyklus" zu verweisen, der zufolge Mengen- und Preisschwankungen derart, wie sie von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid sachverhaltsbezogen zugrunde gelegt wurden, bewirken, daß die Bewilligungsvoraussetzung nach § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983, daß "stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen", nicht als erfüllt angesehen werden kann. Als entscheidend wurde in der Rechtsprechung vielmehr angesehen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine durch stark sinkende Preise (hg. Erkenntnis vom 13. März 1992, Zl. 89/17/0137), durch Preiseinbrüche (hg. Erkenntnis vom 12. März 1986, Zl. 86/03/0036 = ZfVB 1986/5/2348), oder doch durch starke Preisschwankungen gekennzeichnete Instabilität des Marktes (hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 89/17/0159) gegeben ist. Daß das Marktgeschehen jedoch von solchen Preisschwankungen gekennzeichnet ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Daß diese Schwankungen bei dem gegebenen tendenziellen Preisverfall überdies eine Art Zyklus aufweisen, vermag jedoch anders, als dies die Beschwerdeführer sehen, nicht unter den Begriff stabiler Marktverhältnisse subsumiert zu werden.

Dazu kommt, daß sich die belangte Behörde zutreffend nicht nur auf festgestellte Preisschwankungen gestützt, sondern zu Recht auf den Zusammenhang zwischen der Tendenz zur Ausnützung noch vorhandener Erzeugungs- und Aufstockungsreserven (im bewilligungsfreien Bereich) einerseits und der daraus zu erwartenden weiteren Destabilisierung des Marktes andererseits hingewiesen hat.

2.4. Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die belangte Behörde die Frage der eigenen Futtermittelausstattung des Betriebes und das Verhältnis der Produktionsfläche zum Tierbestand zutreffend als unerhebliches Beweisthema betrachtet hat.

Was die Frage der Instabilität der Marktverhältnisse anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Stellungnahmen der Fachabteilungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als taugliche Grundlagen für die Ermittlung dieses volkswirtschaftlichen Sachverhaltes angesehen und ihnen die Qualifikation von Gutachten beigemessen (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0221 = ZfVB 1990/2/954, und vom 27. Mai 1992, Zl. 89/17/0159). Die Beschwerdeführer hätten sich daher im Verwaltungsverfahren, in dem ihnen diese fachkundigen Stellungnahmen vorgehalten wurden, nicht darauf beschränken dürfen, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sie als inhaltsleere Pauschalaussagen zu bezeichnen und die Beiziehung eines Sachverständigen zu fordern, sondern hätten diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene mit konkreten Einwendungen, etwa hinsichtlich der unrichtigen Grundlagendaten oder der Unschlüssigkeit der Ergebnisse der Begutachtung, entgegentreten müssen. Dies haben sie nicht getan. Die Beschwerdeführer zeigen somit auch keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170125.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten