TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/27 89/17/0159

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der ZM in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1988, Zl. 13.365/92-IC7b/88, betreffend Haltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. März 1987 stellten K und ZM (die nunmehrige Beschwerdeführerin) an die belangte Behörde den Antrag, ihnen gemäß § 13 Viehwirtschaftsgesetz eine Bewilligung für die Haltung von 320 Mastschweinen und 50 Zuchtsauen zu erteilen.

    In den hiezu eingeholten Stellungnahmen sprachen sich die

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Vieh- und

Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft gegen die beantragte Bewilligung aus; letztere

unter Hinweis auf den gegebenen Strukturwandel und die seit

Jahren angespannte Marktlage unter Beifügung folgender

"TABELLE 1: Großhandelseinstandspreis für Klasse II

            - Schweinehälften, Landware in Wien St. Marx

            in S/kg netto (arithm. Mittel)

Mai 1981                                            26,09

    1982                                            22,49

    1983                                            22,84

    1984                                            24,58

    1985                                            19,89

    1986                                            20,46

    1987                                            23,08"

Ebenso äußerte sich die Abteilung IIA4 des genannten Ministeriums in einer Stellungnahme vom 20. Juli 1987 dahin, in absehbarer Zeit bestehe keinerlei Möglichkeit, ohne Schädigung der inländischen, kleinstrukturierten bäuerlichen Veredelungswirtschaft und ohne die Stabilisierung des Marktes eine Ausweitung der inländischen Schweineerzeugung in irgendeiner Form vorzunehmen.

Die Abteilung III/B/7 verwies auf die "Grundsätzliche Stellungnahme zu Anträgen gemäß § 13 VWG in einer Hochpreisphase" vom 1. April 1987, in der es im wesentlichen heißt, zusammenfassend könne festgestellt werden, daß langfristig der Schweinebestand ansteige, während bei der Anzahl der bäuerlichen Betriebe mit Schweinehaltung dramatische Rückgänge zu beobachten seien. Jede neu erteilte Bewilligung gemäß § 13 VWG, die zu einer erhöhten Produktion führe, sei als eine Gefährdung der bäuerlichen Veredelungsproduktion anzusehen. Hinsichtlich der Stabilität der Marktverhältnisse heißt es in der Stellungnahme zusammenfassend, daß auf dem Schweinemarkt - bedingt durch steigende Produktion und stagnierenden Verbrauch - labile Verhältnisse auch in Hinkunft herrschen würden, da derzeit keine Trendumkehr bei der beschriebenen langfristigen Marktentwicklung ersichtlich sei (eine Wiedergabe dieser Stellungnahme im vollen Wortlaut findet sich in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0221, auf welche verwiesen wird).

Alle diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom 31. August 1987 gab der nunmehrige Beschwerdevertreter bekannt, daß der gegenständliche Antrag lediglich hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin ZM aufrechterhalten werde. In einem weiteren Schriftsatz vom 30. September 1987 machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen in ihrer wirtschaftlichen Sphäre liegende Umstände geltend, die für eine Bewilligung ihres Antrages sprächen. Auch würden gerade auf dem Schweinesektor Importe getätigt, welche die Absatzmöglichkeiten der heimischen Betriebe einschränkten. Ein Betrieb in der von der Beschwerdeführerin angestrebten Größe sei besser in der Lage, auf Marktschwankungen zu reagieren.

Weitere von der belangten Behörde daraufhin eingeholte Stellungnahmen der Abteilung II C 13 vom 14. Dezember 1987 sowie zwei Stellungnahmen des Referats III/B/7b je vom 13. Jänner 1988 waren für die Beschwerdeführerin gleichfalls negativ; in der zuletzt genannten Stellungnahme heißt es insbesondere, der Schweinemarkt befinde sich derzeit in bezug auf den "Schweinezyklus" mengenmäßig am Beginn eines "Schweineberges" bzw. am Beginn eines preislichen "Schweinetales". Die für die nächsten Monate zu erwartenden Preise würden sicherlich noch tiefer als die derzeitigen liegen. Um einen gänzlichen Preisverfall zu vermeiden, würden Schweine- und Ferkelexporte notwendig sein, die nur mit hohen Stützungsmitteln durchgeführt werden könnten.

Auch diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die sich hiezu jedoch nicht mehr äußerte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1988 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. März 1987 "gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984 und 325/1987" (VWG), ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestatte das Gesetz eine Berücksichtigung familiärer, sozialer oder finanzieller Gründe bei der Beurteilung eines Antrages auf Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung nicht. Es gingen somit die betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere. Es sei daher auch dem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von Personen, die den Betrieb bzw. die betrieblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin kennten, nicht nähergetreten worden, weil dadurch kein weiterer Aufschluß über die Marktverhältnisse zu erwarten gewesen wäre. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin nur ihre einzelbetriebliche Situation geltend gemacht und sei den ihr bekanntgegebenen Daten und Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zu den auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 30. September 1987 eingeholten und nachweislich vorgehaltenen Stellungnahmen der zuständigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, die sich ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätten und diesen unter Darlegung der Importdaten und der aktuellen Marktverhältnisse entgegengetreten seien, habe die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Richtigkeit und Schlüssigkeit der der Beschwerdeführerin vorgehaltenen - erweiterten - "Stellungnahmen und Preisentwicklung" seien keine Bedenken entstanden. Die Behörde habe daher zum Ergebnis kommen müssen, daß die Bewilligungsvoraussetzungen des § 13 VWG im konkreten Fall nicht gegeben seien.

"Außerdem" hätten die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben, daß derzeit und auch weiterhin von instabilen Marktverhältnissen im Bereich der Schweinehaltung auszugehen sei bzw. sein werde. Hinzu komme, daß die Marktverhältnisse derzeit und bis auf weiteres von einem "Schweineberg" gekennzeichnet seien. Den Beweisanträgen auf längerfristige Beurteilung des Schweinemarktes durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das Statistische Zentralamt und Wirtschaftsforschungsinstitute sei nicht nähergetreten worden, da in den der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Stellungnahmen die Marktverhältnisse und die Marktmechanismen im Bereich der Schweineproduktion umfassend dargestellt worden seien. Im übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, durch die Einholung von Privatgutachten den ihr vorgehaltenen Daten entsprechend entgegenzutreten.

Grundsätzlich sei ein Reagieren auf Marktschwankungen jedem Schweinemast- oder Zuchtbetrieb - unabhängig von der Größe - möglich. Außerdem sei - wie die von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Fachabteilungen der belangten Behörde zeigten - es in der Praxis jedoch so, daß kleinere Betriebe eher auf Preisschwankungen reagierten als Großbetriebe, weil diese durch hohe Fixkostenbelastungen gezwungen seien, auch bei unbefriedigenden Preisen zu produzieren. Im übrigen seien die von der Beschwerdeführerin inkriminierten Importe nach den ihr übermittelten Unterlagen nur in fallweise aufgetretenen Unterversorgungsphasen erfolgt und seit 1982 deutlich geringer geworden.

Die inländische Schweineerzeugung sei tendenziell durch wachsende Bestandsgrößen und steigende Produktion - insgesamt und durchschnittlich je Betrieb - gekennzeichnet, wie dies auch in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Vieh- und Fleischkommission und der Fachabteilungen der belangten Behörde zum Ausdruck komme. Auf Grund der der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Daten sei davon auszugehen, daß sich im Zeitraum 1964 bis 1985 die Anzahl der zuchtsauenhaltenden Betriebe von 121.435 auf 49.061 Betriebe reduziert habe, wobei die Anzahl der schweinehaltenden Betriebe bis 1985 auf 171.609 Betriebe gesunken sei. Außerdem sei durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der Schweinehalter mit den jeweils ermittelten Schweine- und Zuchtsauenbeständen eindeutig der Nachweis erbracht worden, daß eine längerfristige tendenzielle Aufstockung zu verzeichnen sei. Anhand der Daten über das Produktionspotential, den Inlandsabsatz, die Verbraucherpreisentwicklung und die Erzeuger- und Deckungsbeitragsentwicklung hätten die Fachabteilungen schlüssig den Nachweis erbracht, daß unter Berücksichtigung der zyklischen und saisonalen Schwankungen derzeit und auch in Zukunft von instabilen Marktverhältnissen auf dem österreichischen Schweinemarkt auszugehen sei bzw. sein werde. Aus den Stellungnahmen der Vieh- und Fleischkommission und der Fachabteilungen der belangten Behörde gehe weiters hervor, daß für den Bereich der Schweinehaltung noch außerordentliche Erzeugungsreserven bestünden und von Aufstockungen bis zu einem bewilligungsfreien Ausmaß verstärkt Gebrauch gemacht werde. Aus den der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Daten ergebe sich, daß für die Erzeugung der in einem Jahr in Österreich durchschnittlich benötigten geschlachteten Schweine nur 5.000 bis 6.000 Betriebe mit je 400 Mastschweineplätzen ausreichen würden, wobei etwa die gleich Anzahl an Betrieben mit je 50 Zuchtsauen für eine ausreichende Ferkelproduktion im Inland genügten. Demgegenüber habe es 1986 169.000 schweinehaltende Betriebe gegeben. Durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Produktionskapazität würden die bestehenden instabilen Marktverhältnisse und die bäuerliche Veredelungsproduktion an diesem Bereich insgesamt zusätzlich belastet, zumal auch keine Steigerung des Schweinefleischverbrauches zu erwarten sei. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof im Falle instabiler Markt- und Preisverhältnisse in Verbindung mit der als "Schweineberg" gekennzeichneten Situation eine ablehnende Entscheidung eines Antrages auf Erteilung einer Haltungsbewilligung für Mastschweine oder Zuchtsauen für gerechtfertigt erachtet.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 23. Juni 1989, B 830/88-9, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung einer Haltungsbewilligung für 320 Mastschweine und 50 Zuchtsauen verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 VWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, dürfen Inhaber von Betrieben ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

1.

400 Mastschweine

2.

50 Zuchtsauen

3.

130 Mastkälber

4.

30 Kühe

5.

100 männliche Mastrinder

6.

22 000 Masthühner

7.

10 000 Legehennen

8.

22 000 Junghennen

9.

12 000 Truthühner

Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100 % betragen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen...

Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die belangte Behörde stütze ihren abweisenden Bescheid im wesentlichen auf die von der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer und der Vieh- und Fleischkommission erstatteten Stellungnahmen, obwohl das Schreiben der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, das sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfe, keinesfalls als taugliche Bescheidgrundlage herangezogen werden könne. Dessen Verwertung stelle daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde in sehr wesentlichem Umfang auch auf die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen, oben zitierten Stellungnahmen der Fachabteilungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gestützt hat. Zwar hat es die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 60 AVG unterlassen, in der Begründung ihres Bescheides insbesondere die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Vielmehr finden sich dort Begründungselemente, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind, vermischt mit Feststellungen und verfahrensrechtlichen Ausführungen (vgl. Seite 5 ff der Begründung des angefochtenen Bescheides).

Der darin enthaltene Begründungsmangel könnte jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindern würde, insbesondere wenn dadurch die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches gehindert worden wäre (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 454, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Beschwerdefall sind jedoch die oben erwähnten Stellungnahmen der Fachabteilungen der belangten Behörde der Beschwerdeführerin vorgehalten worden und sie ist ihnen nicht oder doch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf der Grundlage der bereits erwähnten, als Gutachten anzusehenden Stellungnahme der Abteilung III/B/7b des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1987, welche auch Grundlage des mit hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0221, nicht als rechtswidrig erkannten Bescheides vom selben Tag war, sowie auf Grund der weiteren Stellungnahme derselben Abteilung vom 13. Jänner 1988, wonach sich der Schweinemarkt zum damaligen Zeitpunkt in bezug auf den "Schweinezyklus" mengenmäßig am Beginn eines "Schweineberges" befunden habe (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 12. März 1986, Zl. 86/03/0036, und vom 10. September 1986, Zl. 86/03/0104), konnte jedoch die belangte Behörde auch bei Vermeidung des erwähnten Begründungsmangels zu keinem anderen Bescheid kommen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Vielmehr durfte sie auch im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch weiterhin instabile Marktverhältnisse im Bereich der Schweinehaltung bestehen bzw. bestehen werden. Des näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse verwiesen.

An diesem Ergebnis vermag auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, in den letzten Jahren seien keinerlei Absatzschwierigkeiten aufgetreten, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser Umstand nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Erhöhung des Angebots eine durch stark sinkende Preise (Erkenntnis vom 13. März 1992, Zl. 89/17/0137), durch Preiseinbrüche (Erkenntnis vom 12. März 1986, Zl. 86/03/0036) oder doch durch starke Preisschwankungen gekennzeichnete Instabilität des Marktes bewirkt wird (vgl. hiezu weiters auch das Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 86/03/0104). Letzteres trifft jedoch, wie insbesondere aus der Stellungnahme der Vieh- und Fleischkommission vom 19. Juni 1987 hervorgeht, im Beschwerdefall zu.

Auf die Behauptung, daß zur Deckung des Inlandsbedarfes sogar Importe erforderlich gewesen seien, ist die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nicht unschlüssiger Weise eingegangen. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten "Schweinezyklus". Es bedurfte daher nicht des Hinweises der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf die anläßlich der vorliegenden Beschwerde eingeholte weitere Stellungnahme des Referates III/B/7b vom 16. Mai 1989; dies ganz abgesehen davon, daß deren Einbeziehung in das vorliegende Verfahren gemäß § 41 VwGG nicht zulässig wäre.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fordert das Gesetz für die Versagung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 VWG auch nicht etwa den Eintritt schwerer volkswirtschaftlicher Schäden.

Unrichtig ist schließlich die Beschwerdebehauptung, die von der Beschwerdeführerin in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vom 7. April 1988 gerügten Rechtsverletzungen stellten sämtlich Verstöße gegen einfach gesetzliche Vorschriften dar. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde lediglich Normbedenken vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170159.X00

Im RIS seit

27.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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